Wenn innerhalb eines Vertragsverhältnisses die Rechnungsstellung per E-Mail erfolgen soll und auch vereinbart wurde, gilt eine Rechnung per Post trotzdem als zugestellt?
Wer liegt in diesem Fall in der Beweispflicht? Der Anbieter, dass die Rechnungen tatsächlich zugestellt wurden, oder der Kunde, dass er die Rechnungen nicht erhalten hat?
Kann der Kunde sich auf die vertraglich vereinbarte Rechnungsstellung berufen und hätte er demnach keine Rechnung erhalten?
es geht hierbei um eine dienstleistung … und es geht nicht darum, ob er sie bezahlen muss, die verpflichtung zur zahlung ergibt sich ja aus dem vertrag
allerdings die fälligkeit ergibt sich ja aus der rechnungsstellung oder sehe ich das falsch?
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ok gehen wir nun davon aus, dass vertraglich folgendes vereinbart wird
„Der Rechnungsbetrag wird einen Tag nach Zugang der E-Mail fällig, mit der Sie auf die Möglichkeit des Abrufs der elektronischen Rechnung hingewiesen werden“
Der Kunde aber nie eine elektronische Rechnung bzw den hinweis erhalten hat, dass eine neue elektronische Rechnung für ihn zum abruf bereitsteht, gilt die Rechnung trotzdem als zugestellt, wenn sie mit dem Postwege verscickt wurden?
Was ist, wenn der Kunde z.b. viel unterwegs ist (Außendienst, oder längerer Auslandsaufenthalt) und nie eine Rechnung auf elektronischem Weg erhält und folglich auch keine Kentnis von der postalisch verschickten Rechnung hat
wer hat den Zahlungsverzug zu verschulden?
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Eine gute Frage. Letztlich kann im Vertrag ja alles vereinbart werden, wir haben Vertragsfreiheit. Die Klausel ist auch eindeutig. Man mag das vielleicht auch anders sehen können, aber ich sehe hier keine Fälligkeit der Forderung.