Medizinrecht - Anspruch auf Schmerzensgeld

Guten Morgen liebe Wissende,

ich habe mal wieder eine Frage… vielleicht könnt Ihr sie mir beantworten.

Wenn es in einem Krankenhaus bei einem Patienten zu einem Druckgeschwür (Dekubitus) kommt, weil z. B. das Bein im Gips auf den Auflageflächen nicht ausreichend gepolstert war oder ein bewußtloser Patient nicht oft genug umgelagert wurde, ergibt sich dann grds. ein Anspruch auf Schmerzensgeld (muss man für diesen Anspruch eigentlich immer tatsächliche Schmerzen haben - das Schmerzempfinden ist ja individuell unterschiedlich ausgeprägt)?

Ungefährlich scheint so ein Geschwür (lt. Wikipedia) auch nicht gerade zu sein, kann es doch als Einfallstor für alle möglichen Viren, Bakterien usw. dienen und letzlich auch zum Tode führen; die Abheilung ist wohl auch sehr langwierig.

Ich frage mich, ob der o. g. Anspruch besteht oder ob der Patient/ die Angehörigen im Krankenhaus bei der Einwilligung zur Operation mit entsprechender Nachversorgung/ Aufnahme, das Krankenhaus gleich von der möglichen Haftung für solche Fehler freistellt. Ich habe solche Einwilligungserklärungen noch nicht gesehen, aber die werden wohl schon weitestgehend standardisiert sein…

Vielleicht wisst Ihr ja was darüber.

(Mir ist schon klar, dass es immer auf den Einzelfall ankommt und im Ernstfall hier auf jeden Fall der Besuch eines Fachanwalts erforderlich wäre).

Lieben Gruß

Trillian

HAllo Stichwort wäre hier eigentlich Arzthaftungsrecht, da aber beide geschilderten Fälle eher Aufgaben des Pflegepersonals betreffen (Gipsen und umbetten), ist es also die Haftung des Krankenhauses bzw. des Pflegedienstes.
Schmerzensgeld ist ja nur so ein Wort, „Entschädigung für Behandlungsfehler“ wäre ein Schmerzunabhängiges.
Für solche Fälle gibt es bei den Ärztekammern Schlichtungsstellen, da diese Fehler ja meist eine Längere Behandlung als vorgesehen verursachen bzw. Nachfolgeerkrankungen (zB. Infektionen der Scheuerstelle) nach sich ziehen.
Ausserdem gibt es bei den ÄK oft PAtientenombudsmänner, die keine Ärzte sind und dahingehend beraten, ob eher der Gang zur Schiedstelle oder zum Anwalt angebracht ist.
Pflegepersonal arbeitet im Auftrag des Arztes, deshalb haftet er oft mit für deren Fehler, insbes. wenn es im Krankenhaus passiert. Bei einem Ambulanten Pflegedienst der nicht oft genug zum Wenden kommt, kanndas ganze aber schon wieder anders aussehen und schwieriger werden.

Gruß Susanne

Hallo Susanne,

vielen Dank für Deine tolle Antwort. Ich konnte mich gleich weiter auf den Seiten der Schlichtungsstellen informieren. War sehr interessant!

Dafür gibt es auch ein *

Lieben Gruß

Trillian