Vorzeitige Kündigung (Telekommunikation) wg Umzug?

Hallo!
Wie wäre das, jemand zieht um (innerhalb einer Stadt), aber die Mindestlaufzeit seines Telekommunikationsvertrags ist noch nicht abgelaufen.
Der Anbieter kann die bisherige Telefonnummer nicht portieren. Daher möchte der Kunde vorzeitig kündigen, da er seine Nummer behalten möchte und Drittanbieter sie portieren können.
Der Telekommunikationsanbieter verweigert dies, da der Service an der neuen Adresse (mit neuer Telefonnummer) verfügbar sei und somit eine vorzeitige Kündigung laut AGBs (in denen allerdings nur Gründe für eine vorzeitige Kündigung durch den Anbieter genannt werden) nicht möglich sei.
Der Kunde ist aber der Auffassung, daß seine langjährige Telefonnummer Bestandteil des ursprünglich geschlossenen Vertrags sei, den der Anbieter somit nicht mehr erfüllen kann und der vorzeitigen Kündigung zustimmen muß.
Wer läge in so einem Fall richtig?
Der § 46 des TKG sagt: "Betreiber öffentlich zugänglicher Telefonnetze haben in Ihren Netzen sicherzustellen, dass Teilnehmer ihre Rufnummer unabhängig vom Unternehmen, das den Telefondienst erbringt, wie folgt beibehalten können:
1.im Falle geographisch gebundener Telefonnummern an einem bestimmten Standort und
2.im Falle nicht geographisch gebundener Telefonnummern an jedem Standort.

Das hieße doch, daß der Anbieter die Nummer portieren muß und sein „geht nicht“ gegen das TKG verstößt, oder?
Neugierig auf eure Meinungen zu diesem Fall grüßt
Oliver

Hallo,

Das hieße doch, daß der Anbieter die Nummer portieren
muß und sein „geht nicht“ gegen das TKG
verstößt, oder?

eher nicht. Wenn es sich um eine Telephonnummer mit entsprechender Ortsvorwahl handelt, muß diese nicht portiert werden. Wenn der Anbieter am Zielort eine Leitung zu den bisherigen Konditionen bereitstellen kann, ist auch die außerordentliche Kündigung nicht möglich.

Gruß
Christian

Hallo,

eher nicht. Wenn es sich um eine Telephonnummer mit
entsprechender Ortsvorwahl handelt, muß diese nicht portiert
werden.

das verstehe ich nicht.
Es handelt sich doch um einen Umzug innerhalb einer Ortschaft. Da bleibt ja die Vorwahl gleich. Warum wäre das nicht eine geographisch gebundene Telefonnummer i.S. des §?

Agnes

Hallo,

das verstehe ich nicht.
Es handelt sich doch um einen Umzug innerhalb einer Ortschaft.
Da bleibt ja die Vorwahl gleich.

nicht zwangsläufig. Es gibt etliche Städte, in deren Stadtgebiet mehrere Vorwahlen gültig sind, so auch meine Heimatstadt mit gerade mal 50.000 Einwohnern. Darüber hinaus - und das hatte ich vorher vergessen - gibt es auch Nummernkreise, die nur in bestimmten Stadtteilen (Teilen der Stadt) geschaltet sind.

Gruß
Christian

Hallo,

nicht zwangsläufig. Es gibt etliche Städte, in deren
Stadtgebiet mehrere Vorwahlen gültig sind, so auch meine
Heimatstadt mit gerade mal 50.000 Einwohnern. Darüber hinaus -
und das hatte ich vorher vergessen - gibt es auch
Nummernkreise, die nur in bestimmten Stadtteilen (Teilen der
Stadt) geschaltet sind.

und wieder was gelernt! Ach ist das herrlich hier, Danke

Agnes

Und bei Produktänderung?
Anderes Szenario:

Wie wäre das, jemand zieht um (innerhalb einer Stadt), aber
die Mindestlaufzeit seines Telekommunikationsvertrags ist noch
nicht abgelaufen.

… und Kunde will kündigen.

Der Telekommunikationsanbieter verweigert dies, da der Service
an der neuen Adresse (mit neuer Telefonnummer) verfügbar sei
und somit eine vorzeitige Kündigung laut AGBs (in denen
allerdings nur Gründe für eine vorzeitige Kündigung durch den
Anbieter genannt werden) nicht möglich sei.

… allerdings gibt es das Produkt, welches der Kunde gebucht hat, nicht mehr und Kunde müßte ein gleiches, allerdings anders heißendes Produkt nehmen, wodurch sich eine neue Mindestlaufzeit von 2 Jahren ergeben würde, wobei der Kunde das Produkt gar nicht mehr braucht.
Kunde steht jetzt also vor der Wahl, für den Anschluss in der alten Wohnung noch 10 Monate zu bezahlen oder in der neuen Wohnung 2 Jahre lang ein nicht gebrauchtes Produkt zu beziehen!
Ist das rechtens?
Im Service-Center des TK Unternehmens wurde dem Kunden eindeutig mitgeteilt, dass
a) (schriftlich) eine Umzugskündigung nicht gültig ist aber ein Leitungsumzug durchgeführt werden kann.
b) in a) betreffender Nachfrage, dass bei einem Umzug aufgrund Nichtmehrverfügbarkeit des alten Produkts ein neuer Vertrag zustande kommt, da es ein aus Kundensicht gleiches Produkt mit anderem Namen gibt.

Im betreffenden Fall heißt das Produkt von Kunde „Produkt X“, und stellt als Leistungen:

  • ISDN Telefon + DSL Anschluss
  • 6000 Bandbreite
  • Deutschland Festnetz und Surf Flatrate
  • für X Euro

Das „neue Produkt“, auf welches Kunde wechseln müßte, heißt „Produkt X - 2“ und bietet von den benötigten Diensten genau die gleichen Leistungen zu exakt dem gleichen Preis, allerdings mit einem etwas günstigeren Minutentarif für Gespräche ins Mobilfunknetz (was den Kunden herzlich wenig interessiert).

Die Sachverhaltsschilderung ist etwas verwirrend, weswegen ich jetzt einfach mal die Rechtslage schildere und auf den konkreten Fall nicht weiter eingehe:

  1. Ein Vertrag muß erfüllt werden.

  2. Wenn die Erfüllung des Vertrages auch nach einem Umzug möglich ist, dann ist der Vertrag fortzusetzen (die Betonung liegt hier auf fortsetzen). Ist das nicht möglich, gibt’s ein Kündigungsrecht nach § 314 BGB. Eine Vertragserfüllung seitens des Anbieters kann nicht darin bestehen, einen neuen Vertrag anzubieten. Kann der Anbieter den alten Vertrag (d.h. mit allen Fristen, Konditionen und technischen Merkmalen) nicht fortsetzen (!), gibts ein a.o. Kündigungsrecht (s.o.). Wohl aber ist denkbar, daß der Kunde kleinere Veränderungen hinnehmen muß (bspw. andere Bandbreite o.ä.).

  3. Was gar nicht geht, ist, daß der Kunde sich anläßlich seines Umzuges mit fadenscheinigen Gründen aus einem bestehenden Vertrag rausschleichen möchte.

Gruß
Christian

Hallo,
das verstehe ich nicht ganz. In diesem Fall wären alle Vorwahlen dieser Stadt gleich, und bestimmte Anfangsziffernfolgen auch nicht an einen Stadtteil gebunden. Die Nummer also portierbar, was andere Anbieter ja auch könnten und würden.
Heißt „örtlich gebunden“ denn „an eine Adresse gebunden“ oder an einen Vorwahlkreis? Und warum muß dr Anbieter in meinem Beispiel die Numer nicht portieren, obwohl das TKG es verlangt und es möglich wäre?
Grüße,
Oliver

nicht zwangsläufig. Es gibt etliche Städte, in deren
Stadtgebiet mehrere Vorwahlen gültig sind, so auch meine
Heimatstadt mit gerade mal 50.000 Einwohnern. Darüber hinaus -
und das hatte ich vorher vergessen - gibt es auch
Nummernkreise, die nur in bestimmten Stadtteilen (Teilen der
Stadt) geschaltet sind.

Gruß
Christian

Hallo Christian!

  1. Wenn die Erfüllung des Vertrages auch nach einem Umzug
    möglich ist, dann ist der Vertrag fortzusetzen (die Betonung
    liegt hier auf fortsetzen).

Das geht im von mir gschilderten Fall nicht von Seiten des Anbieters. Es muß lt. Anbieter auf jeden Fall ein neuer Vertarg geschlossen werden.

Ist das nicht möglich, gibt’s ein
Kündigungsrecht nach § 314 BGB. Eine Vertragserfüllung seitens
des Anbieters kann nicht darin bestehen, einen neuen Vertrag
anzubieten.

Dann wäre die Kündigung doch auf jeden Fall möglich, auch ohne die Bedingung eines neuen Vertragsabschlusses, oder?

Kann der Anbieter den alten Vertrag (d.h. mit
allen Fristen, Konditionen und technischen Merkmalen) nicht
fortsetzen (!), gibts ein a.o. Kündigungsrecht (s.o.). Wohl
aber ist denkbar, daß der Kunde kleinere Veränderungen
hinnehmen muß (bspw. andere Bandbreite o.ä.).

Und da liegt der Hase im Pfeffer: ist die Telefonnummer ein Bestandteil des Vertrags? Oder ist eine neue Nummer eine „kleinere Änderung“, die der Kunde akzeptieren müßte?

  1. Was gar nicht geht, ist, daß der Kunde sich anläßlich
    seines Umzuges mit fadenscheinigen Gründen aus einem
    bestehenden Vertrag rausschleichen möchte.

… oder wäre das Nichtakzeptieren einer neuen Telefonnummer genau dieser „fadenscheinige Grund“ sich aus dem Vertrag schleichen zu wollen?

Gruß
Christian

Auch Grüße!
Oliver

Guten morgen,

Ist das nicht möglich, gibt’s ein
Kündigungsrecht nach § 314 BGB. Eine Vertragserfüllung seitens
des Anbieters kann nicht darin bestehen, einen neuen Vertrag
anzubieten.

Dann wäre die Kündigung doch auf jeden Fall möglich, auch ohne
die Bedingung eines neuen Vertragsabschlusses, oder?

so sehe ich das, ja.

Und da liegt der Hase im Pfeffer: ist die Telefonnummer ein
Bestandteil des Vertrags?

Nein.

… oder wäre das Nichtakzeptieren einer neuen Telefonnummer
genau dieser „fadenscheinige Grund“ sich aus dem Vertrag
schleichen zu wollen?

Ja, und zwar allein schon, weil man auch bei einem anderen Anbieter eine neue Telephonnummer bekäme. Das ist allerdings meine private Meinung und nicht die Rechtslage. Will sagen: auch ein fadenscheiniger Grund kann einen Anspruch auslösen, wenn denn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind.

Ich würde mich allerdings weniger auf das TKG berufen, als vielmehr auf das a.o. Kündigungsrecht nach 314 BGB.

Gruß
Christian

Die Sachverhaltsschilderung ist etwas verwirrend, weswegen ich jetzt einfach mal die Rechtslage schildere und auf den konkreten Fall nicht weiter eingehe:

In meinem Fall ist es etwas anderes als die Telefonnummer.

  1. Ein Vertrag muß erfüllt werden.

In diesem Fall besteht die einzige Form für den Kunden, den Vertrag seinerseits zu erfüllen darin, einen Telefonanschluss an seiner alten Anschrift weiter angemeldet zu lassen, obwohl er diesen rein physikalisch gar nicht nutzen kann.

  1. Wenn die Erfüllung des Vertrages auch nach einem Umzug möglich ist, dann ist der Vertrag fortzusetzen (die Betonung
    liegt hier auf fortsetzen). Ist das nicht möglich, gibt’s ein
    Kündigungsrecht nach § 314 BGB. Eine Vertragserfüllung seitens
    des Anbieters kann nicht darin bestehen, einen neuen Vertrag
    anzubieten. Kann der Anbieter den alten Vertrag (d.h. mit
    allen Fristen, Konditionen und technischen Merkmalen) nicht
    fortsetzen (!), gibts ein a.o. Kündigungsrecht (s.o.). Wohl
    aber ist denkbar, daß der Kunde kleinere Veränderungen
    hinnehmen muß (bspw. andere Bandbreite o.ä.).

Auch sowas wie einen Neubeginn der Mindestvertragslaufzeit?

Der Anbieter könnte behaupten, dass der alte Vertrag weiterbestehen bleibt, allerdings mit neuem Produktnamen und neuer Mindestvertragslaufzeit. Ist das dann wirklich noch der selbe Vertrag?

Was jetzt, wenn der Anbieter sogar noch ganz dreist behaupten würde, dass es bei ihm DV-technisch gar nicht möglich ist, eine Vertragsänderung ohne Erneuerung der MVL durchzuführen und dass der Kunde diese deswegen hinnehmen muss - und das am besten sogar noch in die AGB schreibt?

  1. Was gar nicht geht, ist, daß der Kunde sich anläßlich seines Umzuges mit fadenscheinigen Gründen aus einembestehenden Vertrag rausschleichen möchte.

Und umgekehrt, dass der Anbieter einen Umzug dazu benutzt, einen Kunden 2 weitere Jahre zu binden?

Gruß,
Michael

Hallo Christian!

Und da liegt der Hase im Pfeffer: ist die Telefonnummer ein
Bestandteil des Vertrags?

Nein.

Tatsächlich? Aber die damals zum jetzigen Anbieter portierte Nummer steht doch im Vertrag, der unterschrieben wurde.

… oder wäre das Nichtakzeptieren einer neuen Telefonnummer
genau dieser „fadenscheinige Grund“ sich aus dem Vertrag
schleichen zu wollen?

Ja, und zwar allein schon, weil man auch bei einem anderen
Anbieter eine neue Telephonnummer bekäme.

Aber eben nicht. Andere, dritte Anbieter wären sehr wohl in der Lage, die ursprüngliche Nummer zu portieren. Nur der aktuelle Anbieter kann das nicht (firmenintern), obwohl er es seinerzeit schaffte, die Nummer vom ganz ursprüglichen, ehemals monopolistischen, zu portieren.

Das ist allerdings
meine private Meinung und nicht die Rechtslage. Will sagen:
auch ein fadenscheiniger Grund kann einen Anspruch auslösen,
wenn denn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind.

Ich würde mich allerdings weniger auf das TKG berufen, als
vielmehr auf das a.o. Kündigungsrecht nach 314 BGB.

Das klingt vernünftig!

Gruß
Christian

Grüße und vielen Dank,
Oliver

Hallo nochmal,

Und da liegt der Hase im Pfeffer: ist die Telefonnummer ein
Bestandteil des Vertrags?

Nein.

Tatsächlich? Aber die damals zum jetzigen Anbieter portierte
Nummer steht doch im Vertrag, der unterschrieben wurde.

für diesen Fall würde ich mein „nein“ relativieren, ohne das jetzt weiter vertiefen zu wollen.

… oder wäre das Nichtakzeptieren einer neuen Telefonnummer
genau dieser „fadenscheinige Grund“ sich aus dem Vertrag
schleichen zu wollen?

Ja, und zwar allein schon, weil man auch bei einem anderen
Anbieter eine neue Telephonnummer bekäme.

Aber eben nicht. Andere, dritte Anbieter wären sehr wohl in
der Lage, die ursprüngliche Nummer zu portieren. Nur der
aktuelle Anbieter kann das nicht (firmenintern), obwohl er es
seinerzeit schaffte, die Nummer vom ganz ursprüglichen,
ehemals monopolistischen, zu portieren.

Wegen der technischen Details könntest Du im TK-Brett mal nachfragen.

Gruß
Christian