Erbschaft an Lebensgefährten

Hallo!

Wer kann mir helfen:
Folgender Fall: Eine Frau wohnt schon seit ein paar Jahren im Haus ihres Lebensgefährten. Der Mann möchte, dass seine Lebensgefährtin „versorgt“ ist für den Fall, dass er vor ihr stirbt.
Wie kann der Mann das bewirken?
Er hat keine Kinder, aber eine Schwester sowie 2 Nichten. Ist es so, dass diese Anspruch auf sein ganzes Hab und Gut haben?
Könnte der Mann auch den Kindern seiner Lebensgefährtin das Haus vererben?
Was ist mit den Möbeln und dem Schmuck der Lebensgefährtin, welcher sich im Haus des Mannes befindet?
Muss sich die Lebensgefährtin auf Verlangen der Schwester/Nichten unverzüglich eine neue Bleibe suchen?

Danke im Voraus für Antworten!

Wenn der Mann stirbt, greift grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge, und hierbei werden unverheiratete Partner nicht berücksichtigt.

Das Gesetz sagt aber:

§ 1937 BGB. Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.

Das heißt mit anderen Worten: Wenn jemand einen anderen als Erben einsetzt, greift die gesetzliche Erbfolge nicht mehr. Alles, was der Mann also tun muss, ist, seine Lebensgefährtin per Testament als Alleinerbin einzusetzen. Dann wird sie Erbin und sie ganz allein. In dem Moment, in dem der Mann stirbt, wird sie Eigentümerin aller Sachen, die vorher dem Mann gehörten, wozu auch das Grundstück nebst Haus gehört.

Levay

PS
Natürlich kann er auch die Kinder der Lebensgefährtin als Erben einsetzen.

Levay

Hallo!

Das heißt mit anderen Worten: Wenn jemand einen anderen als
Erben einsetzt, greift die gesetzliche Erbfolge nicht mehr.

Was ist denn mit dem so genannten Pflichtteil? Oder gilt der nur bei direkten Nachkommen?
Fragt sich
Andreas

Was ist denn mit dem so genannten Pflichtteil?

Der Pflichtteilsanspruch ist nur ein schuldrechtlicher Anspruch gegen den Erben. Wer enterbt ist, ist auch dann kein Erbe, wenn ihm ein Pflichtteil zusteht.

Oder gilt der
nur bei direkten Nachkommen?

Nein, nicht nur:

http://dejure.org/gesetze/BGB/2303.html

Levay

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Danke (OwT!)
*

Hallo,

so richtig natürlich der Hinweis auf freie Testierbarkeit und Pflichtteilsansprüche ist, so sollte man doch einen Schritt weiter denken. Lebensgefährtin und deren (nicht gemeinsame) Kinder sind Dritte im Sinne des Erbschaftssteuerrechts. D.h. die Erbschaftssteuer schlägt hier im Falle des Falles gnadenlos zu. D.h. von „versorgt sein“ kann nicht mehr unbedingt die Rede sein, wenn aufgrund dieser Situation eine Steuerlast entsteht, die aus Barmitteln nicht mehr aufzubringen ist, und für die dann die Immobilie verwertet werden muss.

D.h. an erster Stelle sollte in so einer Situation immer die Frage stehen, was unter dem Strich wirklich noch ankommt, und ob vor diesem Hintergrund so ganz unromantisch der Weg zum Standesamt nicht doch eine gute Idee wäre. Denn selbst wenn man das Erbe auf Lebensgefährtin plus Kinder aufteilt, erzielt man in solchen Fällen nur einen marginalen steuerlichen Vorteil.

Gruß vom Wiz

Der Pflichtteilsanspruch ist nur ein schuldrechtlicher
Anspruch gegen den Erben. Wer enterbt ist, ist auch dann kein
Erbe, wenn ihm ein Pflichtteil zusteht.

Habe das, ehrlich gesagt, noch nicht verstanden. Was heißt enterbt? Ist derjenige enterbt, der nicht im Testament bedacht wurde, obwohl ihm ja ein eigentlich ein Pflichtteil zusteht? Also, wenn jemand in seinem Testament die Person XY als Alleinerben einsetzt, heißt das dann, dass auch seine Kinder leer ausgehen würden?

Habe das, ehrlich gesagt, noch nicht verstanden. Was heißt
enterbt? Ist derjenige enterbt, der nicht im Testament bedacht
wurde, obwohl ihm ja ein eigentlich ein Pflichtteil zusteht?

Enterbt heißt für mich, dass jemand, der - auf Grund gesetzlicher Erbfolge oder weil er zuvor in einem Testament bedacht war - durch eine neue Verfügung von Todes wegen (i.d.R. Testament) aus seiner erbrechtlichen Position „gestoßen“ wird, nach der neuen (und allein gültigen) Verfügung von Todes wegen also kein Erbe mehr ist.

Also, wenn jemand in seinem Testament die Person XY als
Alleinerben einsetzt, heißt das dann, dass auch seine Kinder
leer ausgehen würden?

Jein.

Zunächst einmal gibt es verschiedene Arten, jemanden zu enterben. Die Enterbung tritt z.B. dadurch ein, dass jemand anderes als Alleinerbe eingesetzt wird, ganz so, wie du es beschreibst. Man kann aber auch jemanden per Testament enterben, ohne einen anderen als Erben einzusetzen; so sagt es § 1938 BGB ausdrücklich.

Leer ausgehen werden die Kinder insofern nicht, als sie pflichtteilsberechtigt sind. Sie werden aber eben keine Erben.

Levay

Enterbt heißt für mich, dass jemand, der - auf Grund
gesetzlicher Erbfolge oder weil er zuvor in einem Testament
bedacht war - durch eine neue Verfügung von Todes wegen
(i.d.R. Testament) aus seiner erbrechtlichen Position
„gestoßen“ wird, nach der neuen (und allein gültigen)
Verfügung von Todes wegen also kein Erbe mehr ist.

Jetzt ist mir ein Licht aufgegangen: Es tritt nicht die gesetztliche Erbfolge ein, in der auch Nichten berücksichtigt würden, falls keine näheren Verwandten da sein sollten, sondern die Pflichtteilsberechtigung, die keinen Pflichtteil für Geschwister und Nichten/Neffen vorsieht, sondern nur für Ehegatten und Kinder.
Hab ich`s jetzt? ´
Herzlichen Dank schonmal!!!

Youri

Jetzt ist mir ein Licht aufgegangen: Es tritt nicht die
gesetztliche Erbfolge ein, in der auch Nichten berücksichtigt
würden, falls keine näheren Verwandten da sein sollten,

Genau. Wenn der Erblasser selbst verfügt, wer Erblasser sein soll, gilt die gesetzliche Erbfolge nicht.

sondern die Pflichtteilsberechtigung, die keinen Pflichtteil
für Geschwister und Nichten/Neffen vorsieht, sondern nur für
Ehegatten und Kinder.

Abkömmlinge, Ehegatten und ELTERN und vermutlich auch Lebenspartner i.S.d. LebenspartnerschaftsG, aber das weiß ich gerade nicht.

Hab ich`s jetzt? ´
Herzlichen Dank schonmal!!!

Bitte. Und denk an das, was Wiz geschrieben hat; ich denke, eine fachkundige Beratung wäre hier absolut angebracht.

Levay

Wie kann der Mann das bewirken?

Auf die testamentarische Berücksichtigung der Legbensgefährtin und ihrer Kinder bist Du ausreichend hingewiesen worden. Das es sich hier im Wesentlichen um ein Haus geht, fehlt mir bisher der Hinweis auf die Instrumente „Wohnrecht“ und „Nießbrauch“. Einzelheiten liefert der Rechtsanwalt oder Notar des eigenen vertrauens.

Könnte der Mann auch den Kindern seiner Lebensgefährtin das
Haus vererben?

Klar.

Was ist mit den Möbeln und dem Schmuck der Lebensgefährtin,
welcher sich im Haus des Mannes befindet?

Die gehören auch nach dem Tod des Hausbesitzers der Lebensgefährtin.

Muss sich die Lebensgefährtin auf Verlangen der
Schwester/Nichten unverzüglich eine neue Bleibe suchen?

Klar. Hier könnte man durch einen Mietvertrag zwischen Hausbesitzer und Lebensgefährtin erreichen, das zumindest die gesetzlichen Kündigungsfristen eingehalten werden müssen.