Gerichtsvollzieher - darf er das?

Hallo,

mal angenommen, jemand hat bereits vor einigen Monaten eine eidesstattliche Versicherung abgeben müssen, weil er auch wirklich nichts besitzt und demnach keine andere Wahl hatte.

Trotzdem bekommt die Person nach wie vor in regelmäßigen Abständen Briefe vom zuständigen GV (derselbe, bei dem die EV auch abgegeben wurde) mit Terminen, wann er sich wieder ankündigt, um die Person zuhause aufzusuchen und Pfändungen durchzuführen (so die Ankündigung in den Briefen, was ja Standardschreiben sind).

Ist das denn rechtens bzw. darf er trotzdem noch in die Wohnung kommen, nachdem die EV abgegeben wurde? Immer wieder auf’s Neue, um dann ja doch wieder nur dasselbe festzustellen, nämlich dass die betreffende Person eben nichts hat?

Denn eigentlich ist es doch wohl so, dass die EV für 3 Jahre gilt und für diese Zeit nicht davon ausgegangen wird, dass sich in den Umständen der Person was ändert bzw. sollte sich etwas ändern, ist die Person ja sowieso gesetzlich verpflichtet, alle Änderungen umgehend anzuzeigen, weil sie sich ansonsten ja entsprechend der EV strafbar machen würde.

Macht das Verhalten des GV nun also Sinn, ist es erlaubt und gängige Praxis und wo kann man das im Gesetz ggf. nachlesen bzw. wie kann sich die betroffene Person dagegen wehren, falls der GV sich ungesetzlich verhält?

Danke für Eure Hilfe, es wäre wirklich dringend, da die betreffende Person wirklich fix und alle ist - die ganze Situation ist wohl sowieso schon sehr schlimm für sie, ausserdem leidet sie unter krankhafter Sozialphobie und kann aufgrunddessen ihre Wohnung nicht oder nur unter größten psychischen Anstrengungen und Qualen verlassen, ergo ist es ein Riesenproblem für ihren Krankheitsverlauf, wenn immer wieder fremde Personen in ihr einzig geschütztes Umfeld eindringen wollen, das setzt ihr extrem zu und allein schon durch die Besuchsankündigung erleidet sie immer wieder neue „Höhepunkte“ ihrer Angsterkrankung, was ja nun auch nicht schön ist, zumal ja wie gesagt an Eidesstatt versichert wurde, dass es nichts zu holen gibt - das sollte doch dann aber auch reichen…

MfG

Icequeen

Hallo

Hallo,

mal angenommen, jemand hat bereits vor einigen Monaten eine
eidesstattliche Versicherung abgeben müssen, weil er auch
wirklich nichts besitzt und demnach keine andere Wahl hatte.

Trotzdem bekommt die Person nach wie vor in regelmäßigen
Abständen Briefe vom zuständigen GV (derselbe, bei dem die EV
auch abgegeben wurde) mit Terminen, wann er sich wieder
ankündigt, um die Person zuhause aufzusuchen und Pfändungen
durchzuführen (so die Ankündigung in den Briefen, was ja
Standardschreiben sind).

Ist das denn rechtens bzw. darf er trotzdem noch in die
Wohnung kommen, nachdem die EV abgegeben wurde?

Das ist rechtens, dafür wird er ja von den Gläubigern bezahlt

Immer wieder

auf’s Neue, um dann ja doch wieder nur dasselbe festzustellen,
nämlich dass die betreffende Person eben nichts hat?

Denn eigentlich ist es doch wohl so, dass die EV für 3 Jahre
gilt und für diese Zeit nicht davon ausgegangen wird,

wenn der Gläubiger wieder mal ein Protokoll vom Schuldner sehen will, kann er den GV jederzeit losschicken. Ne EV ist nicht gleich 3 Jahre Ruhe…

Macht das Verhalten des GV nun also Sinn, ist es erlaubt und
gängige Praxis und wo kann man das im Gesetz ggf. nachlesen
bzw. wie kann sich die betroffene Person dagegen wehren, falls
der GV sich ungesetzlich verhält?

er verhält sich bestimmt nicht ungesetzlich, davon kann man ausgehen

Danke für Eure Hilfe, es wäre wirklich dringend, da die
betreffende Person wirklich fix und alle ist - die ganze
Situation ist wohl sowieso schon sehr schlimm für sie,

Der Person ist dringendst anzuraten, sich professioneller Hilfe zu bedienen.

MfG

Icequeen

LG
Mikesch

Huhu!

Ich _als Gläubiger_ würde mich aber herzlichst bedanken, wenn ein Gerichtsvollzieher einen Hausbesuch macht, obwohl die eV abgegeben worden ist und keinerlei Anhaltspunkte für eine Besserung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners bestehen. Eine wiederholte eidesstattliche Versicherung ist ohnehin grundsätzlich unzulässig (§ 903 ZPO), und ich kann im Normalfall durchaus erwarten, dass der Gerichtsvollzieher mir eine Unpfändbarkeitsbescheinigung (§ 63 GVGA) ausstellt, um die Kosten - erstmal und vielleicht für immer meine Kosten - gering zu halten.

1 „Gefällt mir“

Haha:wink:

Huhu!

Ich _als Gläubiger_ würde mich aber herzlichst bedanken, wenn
ein Gerichtsvollzieher einen Hausbesuch macht, obwohl die eV
abgegeben worden ist und keinerlei Anhaltspunkte für eine
Besserung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners
bestehen.

Es gibt durchaus Gläubiger denen das egal ist :wink:

Eine wiederholte eidesstattliche Versicherung ist
ohnehin grundsätzlich unzulässig (§ 903 ZPO),

hab ich das überlesen??? Davon war doch aber nicht die Rede

und ich kann im
Normalfall durchaus erwarten, dass der Gerichtsvollzieher mir
eine Unpfändbarkeitsbescheinigung (§ 63 GVGA) ausstellt, um
die Kosten - erstmal und vielleicht für immer meine Kosten -
gering zu halten.

Was heisst hier für immer?? Als Gläubiger kann ich immer mal den GV wieder in die Spur schicken, wenn ich der Meinung bin, dass sich vielleicht was geändert haben könnte, 3 Jahre sind lange Zeit, da kann viel passieren

Mikesch

Hallo,

und danke für Eure Antworten…

Es sieht also so aus, dass es zwar rechtens ist, was er da tut, aber wirtschaftlich eigentlich keinen Sinn macht, ja?

@ Mikesch:

1: Die Person befindet sich in Behandlung, schon seit Jahren, aber das nützt alles nichts, und schon gar nicht interessiert das irgend eine Behörde, bzw. wenn man damit anfängt, dass es gesundheitliche Probleme dieser Art gibt, dann kommt rotzfrech der Hinweis, man könne ja einen Vormund oder Betreuer bestellen lassen, wenn man nicht in der Lage wäre, seine Dinge selbst zu regeln, was eine absolute Unverschämtheit ist - die Person ist definitiv nicht verrückt oder unfähig, für sich elbst zu sorgen, sie hat eine Angsterkrankung und Sozialphobie, das hat nichts mit Verwirrtheit zu tun, aber wie gesagt, das kümmert keinen und man bekommt so krasse Antworten…

2: Ansonsten ist es wie gesagt ja so, dass es gesetzlich vorgeschrieben ist, dass man, wenn man eine EV abgegeben hat, sich von sich aus unverzüglich melden muss, wenn Veränderungen eintreten, welcher Art auch immer. Tut man das nicht, macht man sich bereits strafbar - ich denke, das sollte doch ausreichen als Sicherheit für den Gläubiger, dass sich bei der Person nix geändert hat und so lange dann kein begründeter Verdacht vorliegt, macht das halt wirklich -m.E.- absolut keinen Sinn, verschwendet nur alles Kosten…

@?:

und ich kann im
Normalfall durchaus erwarten, dass der Gerichtsvollzieher mir
eine Unpfändbarkeitsbescheinigung (§ 63 GVGA) ausstellt, um
die Kosten - erstmal und vielleicht für immer meine Kosten -
gering zu halten.

Oha, was ist das denn? Eine Unpfändbarkeitsbescheinigung? Kann ich das als Schuldner oder Gläubiger beantragen?

Danke für Deine Hilfe, viele Grüsse

Icequeen