Hallo,
auf der Pfändungstabelle http://www.bmj.bund.de/enid/Publikationen/Pfaendungs… kann man sehen, wie hoch die pfändbaren Beträge beim jeweiligen Einkommen und bei welcher Anzahl von Unterhaltsberechtigten sind.
Dazu benötigt es keine Pfändung. Lebt er mit einer Ehefrau zusammen ist sie unterhaltsberechtigt. Ist er geschieden und das Gericht hat einen Unterhaltsbetrag festgelegt ist sie unterhaltsberechtigt.
Hat er minderjährige Kinder und/oder volljährige Kinder in Ausbildung ist er unterspflichtig und diese werden in der Tabelle berücksichtigt.
Zahlt er höheren Unterhalt als in der Tabelle angegeben, muss er das nachweisen und dann wird seine Pfändungsfreigrenze auf Antrag hin hochgesetzt.
Er hat ein studierendes Kind = 1. unterhaltsberechtigte Person
Exfrau in der Türkei = 2. unterhaltsberechtigte Person
Kleinkind in der Türkei = 3. unterhaltsberechtigte Person
Falls es gegen die erste Ehefrau einen Titel gibt wäre sie die 4. unterhaltsberechtigte Person (auch wenn der Titel nicht bedient wird).
Arbeitet das 19-jährige Kind und verdient zu wenig ist es die 5. unterhaltsberechtgte Person.
Auch die in der Türkei lebende jetzige Ehefrau hat das Anrecht auf Unterhalt und wäre u. U. die 6. unterhaltsberechtigte Person.
Wahrseinlich hat der Arbeitgeber entweder das 19 jährige Kind oder die erste Ehefrau nicht mitberechnet.
Soweit ich weiß, spielt es nach der gängigen Rechtsprechung keine Rolle ob er den titulierten Unterhalt an die Berechtigten bezahlt und ob für die bei ihm lebenden Kinder Unterhalt (vom anderen Elternteil) bekommt.
Bekommt er für die bei ihm lebenden Kinder Unterhalt oder hat er eine Ehefrau (mit der er zusammenlebt) hat der Gläubiger das Recht zu beantragen, dass diese Personen nicht mehr als unterhaltsberechtigt zählen. Solange das aber nicht vom Rechtspfleger oder Gericht festgelegt wird, kann der Arbeitgeber von der „fordergründigen“ Anzahl von unterhaltsberechtigten Personen ausgehen.
Wie oben schon geschrieben, habe ich in Erinnerung, dass es Urteile gibt, die sagen, dass zu zahlender Unterhalt (also wenn es einen Unterhaltstitel gibt) vorgeht - auch wenn der Unterhalt tatsächlich nicht bezahlt wird.
Damit Unterhalt und/oder unterhaltsberechtigte Personen (von denen der Unterhaltszahler getrennt lebt) berücksichtigt werden braucht es dazu keine Pfändung von Unterhalt. Das wird ganz einfach schon in der Tabelle http://www.bmj.bund.de/files/87f436148dd514f75095208… berücksichtigt. Pfändung würde unnötige Kosten verursachen, die der Gesetzgeber weder dem Unterhaltszahler noch dem Unterhaltsempfänger aufbürden will. Daher genügt, wenn der Schuldner den Titel (z. b. Gerichtsurteil, Jugendamtsurkunde) hat. Ob die in der Türkei lebende Ehefrau als getrenntlebend zählt glaube ich nicht, sie haben sich ja nicht getrennt, sondern sie kann aus gesetzlichen Gründen noch nicht mit ihm zusammenleben. Sie zählt wahrscheinlich ganz normal als seine Ehefrau.
Aber hat der Gläubiger schon mal in die Tabelle des Justizministeriums für Pfändungsfreigrenzen geguckt? Sollte er mal tun um evtl. weitere Pfänundskosten zu sparen:
Bei drei Unterhaltsberechtigten kann erst ab einem Nettoeinkommen von 1.799,99 Euro ein Betrag von 29 CENT gepfändet werden.
Bei fünf Unterhaltsberechtigten kann er ein Nettoeinkommen von 2.199,99 Euro haben und der Gläubiger bekommt dann 79 CENT.
Irgendwie bezweifle ich, dass er die Ehefrau nicht nachkommen lassen kann, wenn er eine e.V. (früher Offenbarungseid) ablegen muss. Ich kenne einen Türken, bei dem war es überhaupt kein Problem, dass die Ehefrau (nach der Wartezeit) nachkam, obwohl er mehr als einmal eine e.V. abgelegt hat. Er muss genug verdienen, damit die Ehefrau keine Sozialleistungen benötigt. Sie ist unterhaltsberechtigt in der Tabelle über die Pfändungsfreigrenzen ob sie in Deutschland oder in der Türkei lebt. Sie muss sozusagen von dem Geld leben das die Tabelle ihr übrig lässt.
Gruß
Ingrid
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