PFÜB Antwort von Arbeitgeber

Hallo zusammen,

ich würde gerne über folgendes Szenario mich mit Euch
austauschen.

Nehmen wir mal an jemand Bekommt Geld aus einer Warenlieferung.

Der Lieferer hat schon folgendes Versucht:

MB - VB - PFÜB an Arbeitgeber (alles ohne Einspruch)

Der Lieferer hat vom AG folgende Antwort erhalten.

„Herr … muß an 5 Leuten Unterhalt zahlen und kann nicht gepfändet werden“

Das war der einzige Satz im Brief.

Folgende Fragen zum Sachverhalt.

1.) Muß der AG nicht beweisen das der AN Unterhalt zahlen muß?

2.) Der Lieferer kennt den Schuldner seit 20 Jahren und seine Familienverhältnisse. Er hat keine 5 Leute die er Unterhalt
zahlen muß.

Er war verheiratet mit 2 Kindern. Die Kinder hat er mitgenommen und
zahlt an die Frau nichts. 1. Kind arbeitet selber (keine Lehre) ca. 19 Jahre alt
2. Kind ist ca. 21 Jahre studiert glaubt der Lieferer.

Dann war er nochmal verheiratet mit 1 Kind (in der Türkei). Frau und Kind sind in der Türkei (Kind ca. 3 Jahre alt). Zählt das in D als Unterhalt zahlen?
-Inzwischen wieder geschieden.

Jetzt nochmal verheiratet (in der Türkei) ohne Kind. Frau in der Türkei.

Also die 2. Frau und Kind seht der Lieferer ja ein - Tochter mit 21 Jahren ??

Das sind aber dann max. 3 Unterhaltspflichtige Leute (wenn Türkei dazuzählt).

Die Frage ist halt ob der AG sich so einfach und mit falscher Zahl an Unterhaltspflichtigen Leuten den Lieferer abspeisen kann.

Nächster schritt wäre halt dann die EV. Der Lieferer weiß das er mit einer EV seine Frau aus der Türkei nicht holen darf.

Vielen Dank für die Antworten im voraus.

Tschüß
Peter

Hallo Peter,

1.) Muß der AG nicht beweisen das der AN Unterhalt zahlen muß?

Was hat das eine mit dem anderen zu tun? Solange die Unterhaltsansprüche nicht per Pfändung vom Gehalt des AN abgezogen werden (= Vorpfändung), hat der AG damit nichts zu tun. Der AG hat aber in jedem Fall eine den Erfordernissen des § 840 ZPO entsprechenden Drittschuldnererklärung abzugeben (wie die in etwa auszusehen hat: http://www.taubert-verlag.de/gratis/vertraege/346004…). Unterhaltsverpflichtungen kommen erst bei der Berechnung des pfändbaren Betrages ins Spiel, wobei sie nicht einfach nur behauptet, sondern nachgewiesen werden müssen.

Zählt das in D als Unterhalt zahlen?

Ich kenne das türkische Unterhaltsrecht nicht, aber es gibt nicht überall Unterhaltstabellen - in manchen Ländern ist der Unterhalt für das Kind vom Einkommen beider Eltern abhängig.

Tochter mit 21 Jahren ??

Arbeitet sie? Ist sie in ihrer ersten Ausbildung?

Die Frage ist halt ob der AG sich so einfach und mit falscher
Zahl an Unterhaltspflichtigen Leuten den Lieferer abspeisen
kann.

Siehe oben.

Der Lieferer weiß das
er mit einer EV seine Frau aus der Türkei nicht holen darf.

??? Wie jetzt? Frau mit einer EV aus der Türkei holen???

Grüße
Renee

Hallo Renee,

vielen Dank für Deine schnelle Antwort.

Also wenn ich es so auf die schnelle Recht verstehe,
dann muß der AG eine richtige Antwort geben.

Die Tochter mit 21 Jahren studiert und will Pilotin werden.
Beide Kinder 19+21 wohnen bei ihm.

Dem Lieferanten wurde vom Schuldner mal gesagt das er alle
EV bzw Pfändungen tilgen muß um seine Frau aus der Türkei
nach D zu holen. Der Schuldner war vorbestraft mit Gefängnis
und hat eine längere Bewährung bekommen. Beim Ausländeramt
ist er auch nicht so beliebt.

Tschüß
Peter

P.S.:
Der Lieferant fragt nicht hier nach weil er zu geizig für einen
Anwalt ist, sondern Existensgründer ist und gleich zu beginn
3 dauerhafte Schuldner aufgesammelt hat.

Hallo,

auf der Pfändungstabelle http://www.bmj.bund.de/enid/Publikationen/Pfaendungs… kann man sehen, wie hoch die pfändbaren Beträge beim jeweiligen Einkommen und bei welcher Anzahl von Unterhaltsberechtigten sind.

Dazu benötigt es keine Pfändung. Lebt er mit einer Ehefrau zusammen ist sie unterhaltsberechtigt. Ist er geschieden und das Gericht hat einen Unterhaltsbetrag festgelegt ist sie unterhaltsberechtigt.

Hat er minderjährige Kinder und/oder volljährige Kinder in Ausbildung ist er unterspflichtig und diese werden in der Tabelle berücksichtigt.

Zahlt er höheren Unterhalt als in der Tabelle angegeben, muss er das nachweisen und dann wird seine Pfändungsfreigrenze auf Antrag hin hochgesetzt.

Er hat ein studierendes Kind = 1. unterhaltsberechtigte Person
Exfrau in der Türkei = 2. unterhaltsberechtigte Person
Kleinkind in der Türkei = 3. unterhaltsberechtigte Person

Falls es gegen die erste Ehefrau einen Titel gibt wäre sie die 4. unterhaltsberechtigte Person (auch wenn der Titel nicht bedient wird).

Arbeitet das 19-jährige Kind und verdient zu wenig ist es die 5. unterhaltsberechtgte Person.

Auch die in der Türkei lebende jetzige Ehefrau hat das Anrecht auf Unterhalt und wäre u. U. die 6. unterhaltsberechtigte Person.

Wahrseinlich hat der Arbeitgeber entweder das 19 jährige Kind oder die erste Ehefrau nicht mitberechnet.

Soweit ich weiß, spielt es nach der gängigen Rechtsprechung keine Rolle ob er den titulierten Unterhalt an die Berechtigten bezahlt und ob für die bei ihm lebenden Kinder Unterhalt (vom anderen Elternteil) bekommt.

Bekommt er für die bei ihm lebenden Kinder Unterhalt oder hat er eine Ehefrau (mit der er zusammenlebt) hat der Gläubiger das Recht zu beantragen, dass diese Personen nicht mehr als unterhaltsberechtigt zählen. Solange das aber nicht vom Rechtspfleger oder Gericht festgelegt wird, kann der Arbeitgeber von der „fordergründigen“ Anzahl von unterhaltsberechtigten Personen ausgehen.

Wie oben schon geschrieben, habe ich in Erinnerung, dass es Urteile gibt, die sagen, dass zu zahlender Unterhalt (also wenn es einen Unterhaltstitel gibt) vorgeht - auch wenn der Unterhalt tatsächlich nicht bezahlt wird.

Damit Unterhalt und/oder unterhaltsberechtigte Personen (von denen der Unterhaltszahler getrennt lebt) berücksichtigt werden braucht es dazu keine Pfändung von Unterhalt. Das wird ganz einfach schon in der Tabelle http://www.bmj.bund.de/files/87f436148dd514f75095208… berücksichtigt. Pfändung würde unnötige Kosten verursachen, die der Gesetzgeber weder dem Unterhaltszahler noch dem Unterhaltsempfänger aufbürden will. Daher genügt, wenn der Schuldner den Titel (z. b. Gerichtsurteil, Jugendamtsurkunde) hat. Ob die in der Türkei lebende Ehefrau als getrenntlebend zählt glaube ich nicht, sie haben sich ja nicht getrennt, sondern sie kann aus gesetzlichen Gründen noch nicht mit ihm zusammenleben. Sie zählt wahrscheinlich ganz normal als seine Ehefrau.

Aber hat der Gläubiger schon mal in die Tabelle des Justizministeriums für Pfändungsfreigrenzen geguckt? Sollte er mal tun um evtl. weitere Pfänundskosten zu sparen:

Bei drei Unterhaltsberechtigten kann erst ab einem Nettoeinkommen von 1.799,99 Euro ein Betrag von 29 CENT gepfändet werden.

Bei fünf Unterhaltsberechtigten kann er ein Nettoeinkommen von 2.199,99 Euro haben und der Gläubiger bekommt dann 79 CENT.

Irgendwie bezweifle ich, dass er die Ehefrau nicht nachkommen lassen kann, wenn er eine e.V. (früher Offenbarungseid) ablegen muss. Ich kenne einen Türken, bei dem war es überhaupt kein Problem, dass die Ehefrau (nach der Wartezeit) nachkam, obwohl er mehr als einmal eine e.V. abgelegt hat. Er muss genug verdienen, damit die Ehefrau keine Sozialleistungen benötigt. Sie ist unterhaltsberechtigt in der Tabelle über die Pfändungsfreigrenzen ob sie in Deutschland oder in der Türkei lebt. Sie muss sozusagen von dem Geld leben das die Tabelle ihr übrig lässt.

Gruß
Ingrid

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Hallo Ingrid,

puh das war ja eine Fleißaufgabe von dir. Respekt und vielen
Dank für die Ausführliche Antwort.

Was ich noch dazu sagen möchte:

Wegen EV und das er die Frau nicht nach D holen darf.
Er war im Gefängnis und hatte eine lange Bewährungsstrafe.
Er hat es mit der EV dem Lieferanten vor längerem so gesagt.

Das Kind mit den 19 Jahren verdient normal als Arbeiter.
Der Lieferant hat bei dem Kind auch einen PFÜB laufen.
Das Kind hatte mit dem Vater eine Firma angemeldet.

Das Kind mit den 22 Jahren geht zur Schule. Muß eigentlich da
die Ex-Ehefrau nicht Unterhalt zahlen (wenn das Kind bei Ihm wohnt).

Wie gesagt sehr undurchsichtig. Das mit den 5 kann nicht stimmen.

Vielleicht kann ich es ja von dem Vollstreckungsgericht prüfen
lassen.

Werd mich mal informieren.

Danke nochmal.

Tschüß
Peter

Hallo,

bei volljährigen Kindern müssen beide Eltern Unterhalt bezahlen (wenn sie zahlen können). Es spielt keine Rolle bei welchem Elternteil das Kind lebt.

Minderjährige Kinder bekommen von einem Elternteil Betreuungsunterhalt und vom anderen Elternteil (wenn die Eltern getrennt leben) Barunterhalt. Ein volljähriges Kind braucht keine Betreuung mehr und bekommt dadurch Barunterhalt von beiden Eltern. Eltern müssen aber mehr als 1.100 Euro netto haben um überhaupt was zahlen zu müssen.

Im erzählten Fall würde ich mal grob abklopfen wieviel Netto der Schuldner überhaupt hat. Auch bei drei Unterhaltsberechtigten muss er netto recht viel haben. Ich bezweifle dass er das als Türke (mit Vorstrafen) verdient.

Der Gläubiger wirft sonst unter Umständen weiteres gutes GEld dem schlechten hinterher.

Gruß
Ingrid

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