Kriminalistische Frage

bHallo,

wir unterhielten uns heute über eine Krimiidee.

Wenn Person A der Person B unbemerkt ein psychisch wirksames Mittel gibt, das als Mittel nicht töten kann, dann aber Person B in dem psychisch labilen Zustand Suizid begeht. Hat dann Person A einem Mord begangen? Oder für welches Delikt muß sich Person A dann verantworten?

Gruß Steffi

Das ist Gott sei Dank keine kriminalistische Frage, denn sonst müsste man sie ja in das Brett „Polizei und KRIMINALISTIK“ verschieben :wink:

Wenn Person A der Person B unbemerkt ein psychisch wirksames
Mittel gibt, das als Mittel nicht töten kann, dann aber Person
B in dem psychisch labilen Zustand Suizid begeht. Hat dann
Person A einem Mord begangen? Oder für welches Delikt muß sich
Person A dann verantworten?

Das hängt wohl von verschiedenen Aspekten ab. Zum Beispiel würde der Mord voraussetzen, dass A den entsprechenden Vorsatz hatte; und: Wie naheliegend war es denn, dass sich B umbringen würde?

Grundsätzlich kann man hier an Mord in mittelbarer Täterschaft denken, ja.

Levay

Hallo Levay,

Das ist Gott sei Dank keine kriminalistische Frage, denn sonst
müsste man sie ja in das Brett „Polizei und KRIMINALISTIK“
verschieben :wink:

Glück muß der Mensch eben haben.

Das hängt wohl von verschiedenen Aspekten ab. Zum Beispiel
würde der Mord voraussetzen, dass A den entsprechenden Vorsatz
hatte; und: Wie naheliegend war es denn, dass sich B umbringen
würde?

A beabsichtigte keinen Suizid von B, sondern wollte B nur die Handlungsfähigkeit nehmen. z.B. mit einer Klinikeinweisung.

Gruß Steffi
(ohne Krimi geht die …) :wink:

A beabsichtigte keinen Suizid von B, sondern wollte B nur die
Handlungsfähigkeit nehmen. z.B. mit einer Klinikeinweisung.

Das sagt noch nichts über den Vorsatz aus, denn Vorsatz wäre auch eine billigende Inkaufnahme. Andernfalls käme noch Fahrlässigkeit in Betracht, wobei es natürlich auch darauf ankommt, wie das Medikament wirkt und ob der Suizid nicht völlig eigenverantwortlich verübt wurde (dann Straffreiheit).

Levay

A beabsichtigte keinen Suizid von B, sondern wollte B nur die
Handlungsfähigkeit nehmen. z.B. mit einer Klinikeinweisung.

Das sagt noch nichts über den Vorsatz aus, denn Vorsatz wäre
auch eine billigende Inkaufnahme. Andernfalls käme noch
Fahrlässigkeit in Betracht, wobei es natürlich auch darauf
ankommt, wie das Medikament wirkt und ob der Suizid nicht
völlig eigenverantwortlich verübt wurde (dann Straffreiheit).

Straffreiheit wegen eines Tötungsdelikts, aber nicht wegen der (schweren?) Körperverletzung durch Vergiftung bzw. Verabreichung des Substanz, vermute ich? Wäre das dann eine schwere Körperverletzung oder eine gewöhnliche?

Viele Grüße,
Sebastian

Straffreiheit wegen eines Tötungsdelikts, aber nicht wegen der
(schweren?) Körperverletzung durch Vergiftung bzw.
Verabreichung des Substanz, vermute ich? Wäre das dann eine
schwere Körperverletzung oder eine gewöhnliche?

es wäre dann wahrscheinlich eine gefährliche Körperverletzung.
Gefährliche KV begangen durch beibringung von Gift oder andere die gesundheit beeinträchtigende Mittel.

Gruß Katie

Viele Grüße,
Sebastian

Es wird wohl letztendlich als gef. KV zu werten und zu vernandeln sein. Interessant wäre die These, dass durch die Verabreichung einer
giftigen, gesundheitsschädlichen Substanz hier eine Garantenstellung
erwächst. Klardeutsch, ich kann den Mann nicht mit seine Sinnes-täuschungen umherlaufen lassen ohne Aufsicht zu haben. Prüfung, ob eine Aussetzung in Frage kommt.

MPS

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

scheint ja rechtlich nicht ganz so klar zu sein.
Nach allen Euren Beiträgen (Danke dafür) scheint mir „schwere Körperverletzung mit Todesfolge“ der Sache am nächsten zu kommen.

Gruß Steffi