Olympiaschutzgesetz

Von: , Frage gestellt am Fr, 15. Aug 2008
Hallo!


Ich habe gestern zufällig das Olympiaschutzgesetz gefunden. Zum Glück gab es dazu schon ein paar Gerichtsurteile, die starke Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit zeigen.
In Artikeln dazu steht immer zwischendurch, dass es auch eine Verfassungsbeschwerde dazu geben soll. Doch finde ich nichts glaubwürdiges oder offizielles. Vielleicht könnt ihr helfen und mir ein Aktenzeichen oder so nennen.

Wenn es noch keine Verfassungsbeschwerde geben sollte, könnte man dann noch eine einreichen?
Laut BVerfGG §93 (http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/93.html)
könnte man die Beschwerde ja nur binnen eines Jahres einlegen;

("(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.")

diese Frist ist aber schon vorbei, da das Gesetz 2004 in Kraft getreten ist.


Gruß
Paul

16 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 9 Minuten 0 hilfreich
    Re: Olympiaschutzgesetz
    Huhu!

    Von der Frist, die Du ja schon richtig erkannt hast, einmal abgesehen: Welches Grundrecht wäre denn bei Dir betroffen?
    • Antwort von nach 36 Minuten 0 hilfreich
      Re^2: Olympiaschutzgesetz
      Welches Grundrecht wäre denn bei Dir betroffen?
      zB die Meinungs- oder Pressefreiheit, wenn ich meiner Informationszeitung zu dem Olympischen Spielen den Namen "olympische Zeitung" geben würde, und deren Titelbild mit den Olympischen Ringen verzieren würde

      Das eigentliche Problem ist aber, dass es sich um eine Einzelfallgesetz handelt. Soetwas kann ja keinen Einzelnen betreffen, oder doch? Es verstößt gegen Art. 19 GG.
      "(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. "
      • Antwort von nach 59 Minuten 0 hilfreich
        Re^3: Olympiaschutzgesetz
        Das eigentliche Problem ist aber, dass es sich um eine
        Einzelfallgesetz handelt.
        Nein, das eigentliche Problem bei einer Verfassungsbeschwerde ist, dass man selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem seiner Grundrechte betroffen sein und den Rechtsweg ausgeschöpft haben muss.
        • Antwort von nach einer Stunde 0 hilfreich
          Re^4: Olympiaschutzgesetz
          dass man selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem
          seiner Grundrechte betroffen sein und den Rechtsweg
          ausgeschöpft haben muss.
          Na dann nehmen wir eben meine Zeitung; und der Rechtsweg muss bei Beschwerden gegen Gesetze nicht ausgeschöpft sein, weil es keinen gibt :)
          • Antwort von nach einer Stunde 1 hilfreich
            Re^5: Olympiaschutzgesetz
            In Deinem Beispiel müßtest Du eine entsprechende Zeitung haben, wegen des Titels abgemahnt oder verklagt worden sein und in der Folge den Rechtsweg ausgeschöpft haben.


            C. [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
            • Antwort von nach 4 Stunden 0 hilfreich
              Re^6: Olympiaschutzgesetz
              In Deinem Beispiel müßtest Du eine entsprechende Zeitung
              haben, wegen des Titels abgemahnt oder verklagt worden sein
              und in der Folge den Rechtsweg ausgeschöpft haben.
              Ok, dann gilt die Frist auch erst ab diesem Zeitpunkt.
              Aber gab es denn diesen Fall schonmal?

              Und er kann doch sowieso nur entstehen, wenn ein Gericht in der Instanzenkette falsch entscheidet, also das Olympiaschutzgesetz für verfassungskonform hält.
              "falsch entscheiden" ist hier so gemeint, dass bei einer fiktiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes sich danach herausstellen würde, dass es verfassungswidrig wäre.
              Eigentlich ist dieses Printip ja auch in Ordnung. Wenn jede erste Instanz richtig entscheiden würde (und auch alle mit der Entscheidung einverstanden wären), bräuchte man die höheren Instanzen nicht.
              Bei diesem Fall ist aber das Problem, dass zwar auf Grund des Olympiaschutzgesetzes niemand erfolgreich abgemahnt werden könnte (wenn alle erstinstanzlichen Gerichte richtig entscheiden würden) aber das Gesetz nie in aufgehoben würde, da das nur das Verfassungsgericht könnte.
            • Antwort von nach 4 Stunden 0 hilfreich
              Re^7: Olympiaschutzgesetz
              Und er kann doch sowieso nur entstehen, wenn ein Gericht in
              der Instanzenkette falsch entscheidet, also das
              Olympiaschutzgesetz für verfassungskonform hält.
              "falsch entscheiden" ist hier so gemeint, dass bei einer
              fiktiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes sich
              danach herausstellen würde, dass es verfassungswidrig wäre.
              Eigentlich ist dieses Printip ja auch in Ordnung. Wenn jede
              erste Instanz richtig entscheiden würde (und auch alle mit der
              Entscheidung einverstanden wären), bräuchte man die höheren
              Instanzen nicht.
              Bei diesem Fall ist aber das Problem, dass zwar auf Grund des
              Olympiaschutzgesetzes niemand erfolgreich abgemahnt werden
              könnte (wenn alle erstinstanzlichen Gerichte richtig
              entscheiden würden) aber das Gesetz nie in aufgehoben würde,
              da das nur das Verfassungsgericht könnte.
              Ein Gesetz kann auch im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle gem. Art. 93 Abs. 2 Nr. 2 GG überprüft und aufgehoben werden.

              Zudem kann ein Gericht, wenn es Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes hat, dieses dem BVerfG gem. Art. 100 GG vorlegen.

              Gruß
              Dea
            • Antwort von nach 4 Stunden 0 hilfreich
              Re^8: Olympiaschutzgesetz
              Hallo!

              danke für deine Antwort! Zudem kann ein Gericht, wenn es Zweifel an der
              Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes hat, dieses dem BVerfG
              gem. Art. 100 GG vorlegen.
              achso; Diese Zweifel hatte das Landgericht Darmstadt ja sehr deutlich.
              (http://olympiaschutzgesetz.de/urteile/LG_Darmstadt_1...)
              Doch steht in der Urteilsbegründung nichts davon, dass der Fall dem BVerfG vorgelegt wird. Wie kann ich herausfinden, ob dies der Fall war? Ein Gesetz kann auch im Rahmen einer abstrakten
              Normenkontrolle gem. Art. 93 Abs. 2 Nr. 2 GG überprüft und
              aufgehoben werden.
              Ich finde in Artikel 93 nichts, woraus das hervorgehen könnte.
              Ich komme immer nicht so recht mit der genauen Stellenbezeichnung klar; was Absätze und Sätze sind, ist klar. Aber wo sind denn bei Art. 93 im zweiten Absatz Nummern?


              Gruß
              Paul
            • Antwort von nach 4 Stunden 0 hilfreich
              Re^9: Olympiaschutzgesetz
              achso; Diese Zweifel hatte das Landgericht Darmstadt ja sehr
              deutlich.
              (http://olympiaschutzgesetz.de/urteile/LG_Darmstadt_1...)
              Doch steht in der Urteilsbegründung nichts davon, dass der
              Fall dem BVerfG vorgelegt wird. Wie kann ich herausfinden, ob
              dies der Fall war?
              Hat es nicht, da es dazu das Verfahren aussetzen muss. Da hier ein Urteil vorliegt, wurde das Gesetz nicht vorgelegt. Das wäre zudem auch nicht möglich gewesen. Denn das Gericht kann gem. Art. 100 GG ein Gesetz nur dann dem BVerfG vorlegen, wenn der Ausgang des konkreten Verfahrens von dessen Verfassungsmäßigkeit abhängt. Das Gericht hat aber gesagt, dass selbst dann, wenn das Gesetz verfassungsgemäß ist, das Urteil nicht anders lauten würde. Demnach hatte sich das Problem garnicht gestellt. Ein Gesetz kann auch im Rahmen einer abstrakten
              Normenkontrolle gem. Art. 93 Abs. 2 Nr. 2 GG überprüft und
              aufgehoben werden.
              Ich finde in Artikel 93 nichts, woraus das hervorgehen könnte.
              Ich komme immer nicht so recht mit der genauen
              Stellenbezeichnung klar; was Absätze und Sätze sind, ist klar.
              Aber wo sind denn bei Art. 93 im zweiten Absatz Nummern?
              Ist doch garnicht so schwierig:

              Artikel 93

              (1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:

              1. über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;

              2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Bundestages;

              2a. ...

              Und vorstehenede Nr. 2 ist besagte "abstrakte Normenkontrolle", da u.a. die Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetz geprüft wird.

              Gruß
              Dea


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