Unterhaltskürzung

Hallo,

kann man den monatlichen Unterhalt für ein nichtvolljähriges Kind kürzen, wenn dieses einen Ausbildungsplatz hat und 650Euro im Monat verdient?

Hallo,

kann man den monatlichen Unterhalt für ein nichtvolljähriges
Kind kürzen, wenn dieses einen Ausbildungsplatz hat und
650 Euro im Monat verdient?

Jaaa, kann man - aber nicht einfach so. So lange das Kind nicht volljährig ist, ist die Berechnung wie folgt:

Erst mal darf das Kind pauschal 90 Euro für sich und seine ausbildungsbedingten Aufwendungen behalten. Der Betrag kann sich erhöhen, wenn die Aufwendungen (z. B. Wohnung am Ausbildungsort) sich erhöhen.

Die übrigen 560 Euro werden auf beide Eltern aufgeteilt.

Ist das Kind dann volljährig, werden die 560 Euro dem gutgeschrieben der Barunterhalt bezahlt. Beispiel:volljähriges Kind bekommt einen Unterhalt von 640 Euro. Nur der Vater zahlt Unterhalt, die Mutter ist Geringverdienerin (verdient sie mehr als 1.100 Euro muss sie auch Unterhalt bezahlen - da sie bei einem volljährigem Kind keinen Betreuungsunterhalt mehr leistet).

Von den 640 Euro darf der Vater dann das ganze Kindergeld abziehen und die ganzen 560 Euro.

Aber das gilt erst ab Volljährigkeit. Jetzt gilt: Unterhalt (abzügl. halbes Kindergeld) und davon darf er 280 Euro abziehen.

Achtung: wenn der Unterhalt tituliert (Jugendamts- oder Notarurkunde oder Gerichtsurteil) ist und der betreuende Elternteil nicht (am Besten schriftlich) einer Abänderung des Unterhaltes zustimmt, muss der Vater bei Gericht eine Abänderungsklage einreichen - sonst kann mit dem (teilweise) nicht bedienten Titel gepfändet werden.
Mit der Abänderungsklage am besten per einstweiliger Anordnung einen Verzicht auf Zwangsvollstreckung (Pfändungsstopp) beantragen.

Ich würde hier dringend einen Anwalt empfehlen.

Gruß
Ingrid