Hallo,
der Gläubiger (also die Bank) hat einen Antrag auf Privatinsolvenz laufen? Wie soll das gehen? Banken würden eine Regelinsolvenz machen.
Ich nehme daher an, dass der Schuldner einen Antrag auf Privatinsolvenz laufen hat. Solange das Gericht die Insolvenz nicht „eröffnet“ hat, kann jeder Gläubiger pfänden. Sobald die Insolvenz vom Gericht mit genauem Zeitpunkt (sogar auf die Minute genau) fallen alle Schulden die vor diesen Zeitpunkt sind, ins Insolvenzverfahren.
Pfändungen und sogar Grundbucheinträge die erst vor kurzem (ich glaube innerhalb der letzten vier Wochen - bin aber über den Zeitpunkt jetzt nicht sicher) gemacht wurden, werden aufgelöst, damit alle Gläubiger von dem vorhanden Vermögen profitieren, nicht nur einer der jetzt schnell noch gepfändet hat.
Die e. V. - also eidesstattliche Versicherung - hat den Zweck einen Gläubiger über die vorhandenen Vermögenswerte (Bankguthaben, Arbeitgeber, Sparbücher, Aktiendepots, Grundstücke, Lebensversicherungen u. v. m.) des Schuldners zu informieren. Wenn er diese Infos aus der e. V. (früher Offenbarungseid) hat, fängt er an zu pfänden - der normalste Vorgang bzw. sogar der „Sinn und Zweck“ der e.V. - das Pfänden zu ermöglichen.
Wie sich ein Schuldner verhalten kann, dessen Konto gepfändet ist?
Hier Teil-Info aus dem nur für Mitglieder sichtbaren Teil des Forums www.vafk.de/forum (@ Mod. ich darf das kopieren und verletze kein Copyright):
Bei einer Kontopfändung darf die Bank weder Auszahlungen vornehmen noch Überweisungen ausführen. Sie ist verpflichtet, jedes Guthaben auf dem Konto für den pfändenden Gläubiger einzubehalten (§ 835 ZPO) und sofern Sie nicht aktiv werden, nach 14 Tagen an den Gläubiger zu überweisen. Dies gilt zunächst auch für den unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens und für Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Kindergeld, Sozialhilfe).
Damit die Bank Ihnen den unpfändbaren Teil Ihres Arbeitseinkommens auszahlen kann, ist ein Beschluss des Vollstreckungsgerichtes (Gericht, das den Beschluss zur Pfändung des Kontos erlassen hat) erforderlich.
Dieser Beschluss ergeht nur auf Ihren Antrag. Das Gericht kann nur Guthaben freigeben, das aus der Überweisung von Arbeitseinkommen des Kontoinhabers stammt. Sonstiges Guthaben kann nicht geschützt werden - auch nicht, wenn es sich z. B. um Einkünfte oder Vermögen des Ehepartners handelt.
Den pfändungsfreien Betrag ermittelt das Gericht anhand der Lohnpfändungstabelle. Es gibt den Anteil der unpfändbaren Beträge frei, der für die Zeit von der Pfändung bis zur nächsten Gehaltsüberweisung benötigt wird. Erfolgt die Überweisung am 15. und wird das Guthaben am 30. gepfändet, kann also nur die Hälfte des monatlich unpfändbaren Arbeitseinkommens vor der Pfändung geschützt werden.
Da der Beschluss des Gerichts in der Regel auch für die Zukunft gilt, wird für die Folgemonate dann allerdings das ganze unpfändbare Arbeitseinkommen freigegeben.
Pfänden verschiedene Gläubiger, muss der Antrag für jeden Gläubiger gesondert gestellt werden.
Da in dem Verfahren die Gläubiger angehört werden müssen und dies einige Zeit dauert, kann das Gericht auf Antrag sofort den Teil des Guthabens freigeben, den Sie für den dringendsten Lebensunterhalt (z.B. für Lebensmittel, die Miete) benötigen.
Über den Betrag, der Ihnen endgültig von Ihrem Guthaben verbleiben muss, entscheidet das Gericht dann allerdings erst später.
Wo muss der Antrag gestellt werden?
Bei der Rechtsantragsstelle oder der Zwangsvollstreckungsabteilung des Amtsgerichts, das den Pfändungsbeschluss erlassen hat - also das für Ihren Wohnort zuständige Gericht .
Für den Antrag werden benötigt:
Pfändungsbeschluss, Einkommensnachweis, aktuelle Kontoauszüge aus denen auch die Miet- und Energiekosten hervorgehen, ggf. Nachweis von Unterhaltsverpflichtungen (z. B. Lohnsteuerkarte oder Urteil).
Ausnahme: Wurde die Pfändung von einem öffentlichen Gläubiger veranlasst (z. B. Finanzamt, Arbeitsamt, Gemeinde), müssen Sie den Antrag bei der Vollstreckungsstelle der jeweiligen Behörde stellen. Das Amtsgericht ist in diesem Fall nicht zuständig.
Wann muss der Antrag gestellt werden?
14 Tage nach Eingang der Kontopfändung ist die Bank verpflichtet, das Guthaben an den Gläubiger zu überweisen (§ 835 Abs. 3 ZPO).
Danach ist ein Pfändungsschutzantrag nicht mehr möglich und das Guthaben für den Lebensunterhalt nicht mehr verfügbar. Deshalb ist es wichtig, den Pfändungsschutzantrag umgehend nach der Zustellung des Kontopfändungsbe- schlusses zu stellen.
Alle Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Kindergeld), die auf ein Girokonto überwiesen werden, sind für die Dauer von 7 Tagen nach der Gutschrift der Überweisung unpfändbar (§ 55 SGB I).
Innerhalb dieser Frist muss die Bank damit auch bei Vorliegen einer Kontopfändung die Sozialleistungen in voller Höhe ausbezahlen.
Ein Antrag beim Gericht ist nicht notwendig. Sie müssen lediglich bei der Bank durch entsprechende Nachweise (Sozialhilfe-, Wohngeld-, Rentenbescheid u. a.) belegen, dass es sich um Sozialleistungen handelt.
Nach Ablauf der 7-Tage-Frist ist wiederum ein Beschluss des Vollstreckungsgerichts erforderlich.
Zu diesem Zeitpunkt ist das Guthaben allerdings nur noch insoweit vor der Pfändung geschützt, als es dem unpfändbaren Teil der Sozialleistung für die Zeit von der Pfändung des Kontos bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht (§ 55 Abs. 4 SGB I).
Es gilt also das gleiche wie bei Guthaben aus der Überweisung von unpfändbaren Arbeitseinkommen.
Auch einmalige Sozialleistungen (z. B. Rentennachzahlungen, Beitragserstattungen) muss die Bank innerhalb der 7-Tagesfrist in voller Höhe an Sie auszahlen. Nach Ablauf dieser Frist ist wiederum ein Antrag beim Amtsgericht erforderlich. Es wird dann allerdings nur noch der zum Lebensunterhalt notwendige Betrag freigegeben.
Gruß
Ingrid