Hallo!
In § 34 StGB heißt es:
„Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.“
Dort wird das Begehen einer Tat unter bestimmten Umständen legitimiert. Doch wie sieht es mit Ordnungswidrigkeiten aus? Diese sind wohl nicht über das Wort „Tat“ abgedeckt. Gibt es dafür noch ein anderes Gesetz?
Gruß
Paul
Hallo!
Doch wie sieht es mit Ordnungswidrigkeiten aus?
Diese sind wohl nicht über das Wort „Tat“ abgedeckt. Gibt es
dafür noch ein anderes Gesetz?
Die Schweine haben es verwirrenderweise „Ordnungswidrigkeitengesetz“ genannt, wie soll man auf sowas kommen. Kleiner Tipp: Was ist das Quadrat von 4?
Die Schweine haben es verwirrenderweise
„Ordnungswidrigkeitengesetz“ genannt, wie soll man auf sowas
kommen.
Ja, die Scheißbonzen kriegen schon unser Geld und dann können sie sich nicht mal verständliche Namen ausdenken.
Kleiner Tipp: Was ist das Quadrat von 4?
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jedenfalls danke!
Hallo auch,
Die Schweine haben es verwirrenderweise
„Ordnungswidrigkeitengesetz“ genannt, wie soll man auf sowas
kommen. Kleiner Tipp: Was ist das Quadrat von 4?
Ja, die Logik im Zusammenhang mit rechtfertigender Notstand und § 34 StGB ist verblüffend eindeutig.
Apropos Quadrat von 4? 4 von was? 4 Seiten eines Rechtecks?
Gruß
Der Franke
Ja, die Scheißbonzen kriegen schon unser Geld und dann können
sie sich nicht mal verständliche Namen ausdenken.
das ist ein Teil des Plans…
das ist ein Teil des Plans…
Verschwöööööööööööööörung