Hallo!
Neulich saß ich mit Freunden in einem Lokal und dort kam folgende Frage auf:
Ein Rechtsanwalt erklärt für seinen Mandanten die Minderung des Kaufpreises. Wie ist diese Willenserklärung dem Mandanten zuzurechnen?
Ist der Anwalt
-Bote (er muss ja quasi das erklären, was der Mandant vorgibt und hat somit keinen Spielraum)
-Stellvertreter,
-Erfüllungsgehilfe (über den Dienstvertrag)
oder wird die Erklärung seinem Mandanten über
-§85 I ZPO analog (?) (gilt ja eigentlich nur für Prozesshandlungen)
zugerechnet?
Über eine Aufklärung dieser Frage wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Mit freundlichem Gruß
Ist der Anwalt
-Bote (er muss ja quasi das erklären, was der Mandant vorgibt
und hat somit keinen Spielraum)
Solange er noch irgendwie über das Ob und Wann der WE entscheidet, dürfte Botenschaft ausscheiden.
-Stellvertreter,
Volltreffer. Darum sollte er immer eine schriftliche Vollmacht vorlegen, denn:
http://dejure.org/gesetze/BGB/174.html
-Erfüllungsgehilfe (über den Dienstvertrag)
Die Eigenschaft als Erfüllungsgehilfe hat nichts mit Vertretung zu tu. Du kannst in einer Klausur ja nicht schreiben, er habe zwar keine Vertretungsmacht, sei aber Erfüllungsgehilfe, …
oder wird die Erklärung seinem Mandanten über
-§85 I ZPO analog (?) (gilt ja eigentlich nur für
Prozesshandlungen)
zugerechnet?
Und man braucht die Analogie ob der §§ 164 ff. BGB ja auch gar nicht.
Levay