jemand hat vor kurzem einem media markt prospekt einen lcd fernseher gesehen mit diversen funktionen der diesem sehr gefallen hat. dieser wurde dann auch gekauft und zu hause bemerkt das eine der hochangepriesenen funktionen nicht vorhanden ist (die funktion warum überhaupt dazu entschieden worde diesen fernseher zu kaufen (intregierter dvb-t tuner)).
Beim ausschalten des fernsehers wurde bemerkt, dass der fernseher wie bescheuert rattert wenn man ihn aussschaltet. Alles wurde zusammen gepackt und wieder zum media markt gebracht damit ding wieder zurückgegeben werden kann. Ein mitarbeiter wollte ihn auch ohne wenn und aber zurück nehmen, als dem Mitarbeiter dann aber mitgeteilt worde das der fernseher beim ausschalten rattert wurde der fernseher genauer unter die lupe genommen und dann waren da auf einmal kratzer auf dem fernseher.
Für diese kratzer wollte media markt 100€ als entschädigung haben, weil der fernseher dann ja nicht mehr als neuware verkauft werden kann. Der Kunde war erstmal total perplex wo diese kratzer auf einmal herkommen und was er jetzt mahcen soll oder kann, der fernseher stand ja noch nicht einmal eine stunde auf dem tisch.
Der Kunde fährt mit dem Fernseher also wieder nach hause und streitet sich mit seiner frau warum er jetzt wieder mit diesem Fernseher ankomme. Der Kunde hat dann alles geschildert und als antwort bekommen: „ja, warum bist du so blöd und machst auch die ganze schutzfolie vom fernseher ab….“ Dann hat es bei ihm klick gemacht, dieser fernseher hatte gar keine schutzfolie oder sonstiges und die einzelteile flogen auch lose in der verpackung rum (hatte sich beim auspacken nix bei gedacht, weil war ja froh den fernseher endlich auszupacken). Der Kunde vermutet jetzt, dass ihm ein rückläufer als neuer Fernseher verkauft wurde, aber wie beweisen??? Was kann er jetzt machen??? Wie komme der Kunde jetzt aus der nummer wieder raus??? Liegt bei der Werbung vob Media Markt nicht der Sachverhalt einer arglistigen Täuschung vor und der kaufvertrag ist somit anfechtbar oder sogar nichtig??? Bitte bitte um einen Rat.
Gemacht, gemach…
Arglistige Täuschung vergessen wir mal wieder, Anfechtbarkeit und Nichtigkeit auch.
Ein Versandrückläufer müsste AFAIK auch als Neuware gelten wenn er sich in einem entsprechenden Zustand befindet.
Was im Prospekt steht ist für den Kaufvertrag nicht verbindlich, da es nur ein Angebot an die Allgemeinheit ist. Verbindlich wäre z.B. was der Verkäufer zugesichert hat, fraglich ist dann nur, wie man das beweisen möchte.
Das Rattern könnte einen Sachmangel darstellen, erklärt man diesen darf der Verkäufer erst einmal Versuchen das Gerät zu reparieren (jedenfalls kann der Verkäufer in seinem AGB sich das Recht geben, erst einmal Nachbessern zu dürfen bis andere Rechte des Käufers möglich sind, Wandlung z.B.). Sonst kann er natürlich auch ein Austauschgerät liefern. Einen Grund 100€ für Kratzer zu verlangen sehe ich nicht.
Das Ganze wundert mich etwas, normalerweise sind die bekannten, großen Elektonikketten bei so was eher kulant.
Was im Prospekt steht ist für den Kaufvertrag nicht
verbindlich, da es nur ein Angebot an die Allgemeinheit ist.
Hier vermischt du zwei Fragen: Zwar ist ein Prospekt nur eine invitatio ad offerendum, das heißt aber doch nicht, dass sein Inhalt nicht Bestandteil des Kaufvertrages werden kann. Und darauf kommt es ja nicht mal so sehr an, denn § 434 I 3 BGB regelt das hinsichtlich des Sachmangels ja sogar ausdrücklich.
Das Rattern könnte einen Sachmangel darstellen, erklärt man
diesen darf der Verkäufer erst einmal Versuchen das Gerät zu
reparieren (jedenfalls kann der Verkäufer in seinem AGB sich
das Recht geben, erst einmal Nachbessern zu dürfen bis andere
Rechte des Käufers möglich sind, Wandlung z.B.).
Das stimmt nicht. Das Gesetz sieht vor, dass der Käufer die Wahl zwischen Lieferung einer neuen Sache und Nacherfüllung hat; davon kann beim Verbrauchsgüterkauf weder durch AGB noch durch Individualvereinbarung abgewichen werden.
Das Ganze wundert mich etwas, normalerweise sind die
bekannten, großen Elektonikketten bei so was eher kulant.
Und
darauf kommt es ja nicht mal so sehr an, denn § 434 I 3 BGB
regelt das hinsichtlich des Sachmangels ja sogar ausdrücklich.
Ich frag mich eigentlich eher ob der Käufer überhaupt das beworbene Produkt gekauft oder nur ein ähnliches. Ich denke es kommt ziemlich darauf an, was dem Käufer vor Ort zugesichert wurde.
Das stimmt nicht. Das Gesetz sieht vor, dass der Käufer die
Wahl zwischen Lieferung einer neuen Sache und Nacherfüllung
hat; davon kann beim Verbrauchsgüterkauf weder durch AGB noch
durch Individualvereinbarung abgewichen werden.
Sicher?
Aus 475 „[…]die zum Nachteil des Verbrauchers[…]“. Wäre eine Nachbesserung unbedingt zum Nachteil des Käufers? Ich bin skeptisch on man direkt Lieferung einer neuen Sache verlangen kann.
Das Ganze wundert mich etwas, normalerweise sind die
bekannten, großen Elektonikketten bei so was eher kulant.
Das ist mir neu.
Zumindest sind das meine Erfahrungen bisher. In Gewährleistungsfällen wurde das Produkt gar nicht erst überprüft sondern direkt ausgetauscht.
Das stimmt nicht. Das Gesetz sieht vor, dass der Käufer die
Wahl zwischen Lieferung einer neuen Sache und Nacherfüllung
hat; davon kann beim Verbrauchsgüterkauf weder durch AGB noch
durch Individualvereinbarung abgewichen werden.
Sicher?
Aus 475 „[…]die zum Nachteil des Verbrauchers[…]“. Wäre
eine Nachbesserung unbedingt zum Nachteil des Käufers? Ich bin
skeptisch on man direkt Lieferung einer neuen Sache verlangen
kann.
Es geht ja nicht um den wirtschaftlichen Nachteil, sondern um den rechtlichen. Und da wird dem Kunden durch so eine Klausel das Wahlrecht des § 439 genommen. Insofern ist sie schon nachteilig, da der Kunde jetzt nicht mehr wählen kann.
Erst mal zum ersten Einwand: War mir auch neu, aber Werbeversprechen müssen seit 2002 (?) tatsächlich eingehalten werden, die genauen rechtlichen Vorschriften kenne ich dazu aber nicht. Steht jedenfalls nicht im BGB
Dann liegt also auf jeden Fall ein Sachmangel vor.
Zu den Arten der Nachbesserung:
Ok, stimmt generell, der Käufer kann die Art der Nachbesserung wählen (Umtausch / Nacherfüllung). Allerdings gibts auch §439,3. Also wird der Verkäufer dass Gerät erst mal in Augenschein nehmen dürfen und wenns nur eine Kleinigkeit ist (lose Schraube) wird er Nachbessern dürfen.
Erst mal zum ersten Einwand: War mir auch neu, aber
Werbeversprechen müssen seit 2002 (?) tatsächlich eingehalten
werden, die genauen rechtlichen Vorschriften kenne ich dazu
aber nicht. Steht jedenfalls nicht im BGB
Ich habe dir die Vorschrift doch zitiert!
Zu den Arten der Nachbesserung:
Ok, stimmt generell, der Käufer kann die Art der Nachbesserung
wählen (Umtausch / Nacherfüllung). Allerdings gibts auch
§439,3. Also wird der Verkäufer dass Gerät erst mal in
Augenschein nehmen dürfen und wenns nur eine Kleinigkeit ist
(lose Schraube) wird er Nachbessern dürfen.
Erst mal zum ersten Einwand: War mir auch neu, aber
Werbeversprechen müssen seit 2002 (?) tatsächlich eingehalten
werden, die genauen rechtlichen Vorschriften kenne ich dazu
aber nicht. Steht jedenfalls nicht im BGB
Dann schau Dir mal § 434 I S. 3 BGB an. Ich finde das steht da ganz deutlich…
Zu den Arten der Nachbesserung:
Ok, stimmt generell, der Käufer kann die Art der Nachbesserung
wählen (Umtausch / Nacherfüllung). Allerdings gibts auch
§439,3. Also wird der Verkäufer dass Gerät erst mal in
Augenschein nehmen dürfen und wenns nur eine Kleinigkeit ist
(lose Schraube) wird er Nachbessern dürfen.
Ja, aber das hat ja nichts damit zu tun, dass Du behauptet hast, der Händler könne von § 439 I abweichende AGB stellen. Man kann noch nicht mal individualvertraglich von § 439 I abweichen. Der § 439 III hat damit gar nichts zu tun. Er konkretisiert viel mehr die Wahlmöglichkeit des Käufers. Lediglich wenn die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unverhältnismäßig ist, kann der Händler die Wahl verweigern. Ansonsten gilt § 439 I.
Dann schau Dir mal § 434 I S. 3 BGB an. Ich finde das steht da
ganz deutlich…
Ok, Punkt für dich.
Ja, aber das hat ja nichts damit zu tun, dass Du behauptet
hast, der Händler könne von § 439 I abweichende AGB stellen.
Na da lag ich ja auch falsch, die schon gesagt habe.
Lediglich wenn die vom Käufer gewählte Art
der Nacherfüllung unverhältnismäßig ist, kann der Händler die
Wahl verweigern. Ansonsten gilt § 439 I.
Das meinte ich damit.
Ich fass dann mal zusammen:
Zurück mit dem Gerät, eine Nachbesserung dürfte eh kaum möglich sein, wenn das Gerät keinen DVB-T Empfänger hat wird man kaum einen nachrüsten können. Rücktritt vom Kaufvertrag oder Liederung eines Gerätes, welche die Werbeversprechen erfüllt und auch Aufwandsersatz ansprechen.
Ich frag mich eigentlich eher ob der Käufer überhaupt das
beworbene Produkt gekauft oder nur ein ähnliches. Ich denke es
kommt ziemlich darauf an, was dem Käufer vor Ort zugesichert
wurde.
sehe ich anders und im BGB findet sich auch die Aussage:
Zu der Beschaffenheit nach (BGB 434) Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder
dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.