Was passiert bei Aussage gegen Aussage?

Hallo,

Kurzversion: wenn Person A aussagt, dass der Hund von Person B den eigenen Hund gebissen habe, Person B dies aber abstreitet (sogar abstreitet, Person A an diesem Tag oder überhaupt jemals getroffen zu haben), wie sieht es dann für Person A mit Schadensersatz aus?

Langfassung:

Angenommen Person A geht mit seinem Hund (angeleint) spazieren. Dabei trifft er auf einem Trampelpfad Person B (Fahrrad fahrend) mit 3 Hunden (unangeleint). Die 3 Hunde von Person B verhalten sich agressiv gegenüber dem anderen Hund, es gibt ein kurzes Gerangel. Person B fährt unbeirrt weiter, macht nur eine kurze Bemerkung wie „Susi, was machst Du denn da?“ (Susi wäre der Name des agressivsten Hundes).

Person A untersucht den eigenen Hund, kann aber nichts feststellen. Als Person A nach Hause kommt, beginnt der Hund sich zu lecken und es wird eine kleine Bisswunde festegestellt. Person A begibt sich sofort zum Tierarzt, da er weiß, dass Bisswunden immer ärztlich versorgt werden müssen. Er schildert dem Tierarzt den Vorfall. Es entstehen Kosten von insgesamt ca. 90 EUR.

Person A ermittelt den Namen von B, was anhand der Beschreibung der Hunde im Gassirevier kein Problem ist (auch der Tierarzt hätte den Namen gewusst). Person A schreibt an B, schildert den Fall und bittet um Weitergabe an die Tierhalterhaftpflicht (die im Wohnort Pflicht ist!). Person B ruft aufgeregt an, verlangt den verletzten Hund sofort zu sehen (was auch gestattet wird), leugnet alles, will die Versicherung nicht benachrichtigen (das wäre zu viel Stress) und will nicht zahlen. Person A setzt eine Frist von 14 Tagen für Zahlung oder Vorgangsnummer der Versicherung.

Was nun?

Gruß,

Myriam

Hallo!

Bei divergierenden Aussagen ist es Sache des Richters die Beweisergebnisse zu würdigen und entsprechende Schlüsse daraus ziehen.

Kann eine Behauptung nicht nachgewiesen werden greifen die Beweislastregeln, wobei die allgemeine Regel lautet, dass der Kläger die anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen und der Beklagte die anspruchsvernichtenden Tatsachen beweisen muss. Gelingt der Beweis nicht wird die behauptete Tatsache nicht angenommen (und wenn es eine Beweislastumkehr ist ist es genau verkehrt herum, dann wird ohne Gegenbeweis die behauptete Tatsache als erwiesen angenommen).

Gruß
Tom

Danke für die Ausführungen.

Kann eine Behauptung nicht nachgewiesen werden greifen die
Beweislastregeln, wobei die allgemeine Regel lautet, dass der
Kläger die anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen und der
Beklagte die anspruchsvernichtenden Tatsachen beweisen muss.

In meinem fiktiven Beispiel müsste also Person A beweisen, dass der Hund spezifisch vom Hund von Person B gebissen wurde? Die Bisswunde ist ja vom Tierarzt belegt und sollte daher unstrittig sein. Hm, das wird schwierig - es gibt nur die Aussage von Person A, dass er nach dem Vorfall direkt nach Hause ging und niemand anderem begegnete (also keine Chance für einen 2. Beißvorfall). Person B lügt vermutlich noch nicht einmal bewusst, hat sich aber (wie immer) nicht für das Treiben der freilaufenden Hunde interessiert und den Vorfall wohl nur unterschwellig wahrgenommen und macht jetzt auf stur.

Gruß,

Myriam

In meinem fiktiven Beispiel müsste also Person A beweisen,
dass der Hund spezifisch vom Hund von Person B gebissen wurde?

So ist es. Gerade weil B dies bestreitet, müsste darüber Beweis erhoben werden, und die Beweislast liegt insoweit bei A.

Hm, das wird schwierig - es gibt nur die
Aussage von Person A, dass er nach dem Vorfall direkt nach
Hause ging und niemand anderem begegnete (also keine Chance
für einen 2. Beißvorfall).

Das ist dann aber eher eine Tatsachenbehauptung, die selbst des Beweises bedürfte. Es ist dogmatisch möglich (auch wenn zwei User hier das bestreiten), dass das Gericht der einen Partei „einfach glaubt“, es ist aber in praxi wohl äußerst selten.

Levay

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