Voller Titel: Versäumnisurteil trotz Ärztlichem Attest (Klage abgewiesen) !!!
Hallo an Alle.
Es geht hier um einen juristisch interessanten RSV-Fall und das dubiose Verhalten eines Kölner-Richters. Sorry, dass es eine „Überlänge“ hat.
Der Betroffene leitete einen Hauptprozeß beim LG München mit 2 wichtigen Anklagepunkten ein. Sein RA reicht gleichzeitig bei der Kölner Gerling-RSV den Antrag auf Versicherungsschutz ein. Die RSV lehnt den Schutz ab und rechtfertigt es, dass ein Punkt keine Erfolgsaussichten hat. Der RA schreibt erneut und erinnert, dass es noch ein, genau so wichtiger Punkt zu verhandeln ist. Die RSV lehnt ohne Begründung über den 2. Punkt ab und verweist auf den gerichtlichen Weg.
Der RA macht den riesengroßen Fehler und reicht im Mai 2007 die Klage gegen die RSV nicht in München (es war erlaubt und mit dem Kläger so abgesprochen), sondern in Köln ein und beauftragt einen Kölner RA, welcher sicherlich des Hauptfalles in München unwissend war.
Der AG-Richter aus Köln wollte nach der 1. Sitzung das Urteil verkünden und zwar zu Gunsten der Versicherung.
Der Kölner RA bat den Münchener RA einige Punkte einer Prüfung zu unterziehen und die Rechtstauffassung der Gegenseite noch vor dem Verkündungstermin angreifen…“
Ein „Angriff“ erfolgte aus München nicht. Der Kölner RA stellte aber dem Kläger eine entsprechende Rechnung, die er sonst nicht hätte zahlen müssen.
Der Kläger selbst hat dem Kölner-Gericht die notwendigen Infos geliefert, um das negative Urteil abzuwenden.
Danach erließ das AG Köln einen „Hinweis- und Auflagebeschluß“ und stelle Fragen an die Beklagte über die Verjährungsfristen und ARBs. Ferner wurde um die Miteilung gebeten, ob die Parteien die weitere Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach §128 Abs. 2 ZPO getroffen werden kann, was der Kläger selbst (nicht der RA) bejahte.
Nachdem der Münchener RA keinen Finger mehr krumm machen wollte, hat ihn der Kläger das Mandat entzogen und glaubend, dass der Kölner-Richter den Fall im schriftlichen Verfahren (s. oben) und nach Lage der Akten entscheiden würde, sich selber bei dem Fall vertreten und es dem Gericht bekannt gemacht. Eine 2. Sitzung war nicht erwartet.
Im Februar 2008 gab es den Beschluß des AG Köln:
„Die Akte des xxxxxxxxx Langgericht München soll zur kurzfristigen Einsichtnahme beigezogen werden, insbesondere im Hinblick auf den dort erlassenden Beweisbeschluss.“
Die Akte bzw. Unterlagen zum Hauptprozeß wurde auch der Beklagten RSV(!!!) zur Verfügung gestellt, wofür dieselbige sich dafür bedankt hat und das Gericht: das Abwarten auf die Entscheidung des Landgerichts München “aufgedrängt“ hat.
Im März 2008 gab es dann auch den Beschluß des AG Köln:
„Der Ausgang des Rechtstreits xxxxxxxx Landgericht München soll zwecks Beiziehung der Akte abgewartet werden“.
Der Hauptprozeß in München wurde durch das Vernehmen der Mutter der Beklagten und durch ihre falschen uneidlichen Aussagen zu Gunsten der Beklagten Ende März 2008 entschieden.
Aus gesundheitlichen Gründen, aber auch größtenteils, dass die Kostenübernahme durch die RSV nicht entschieden war, ist keine Berufung eingelegt, welche gute Erfolgsausichten hatte.
Ende Mai 2008 gab es einen Hinweisbeschluss des AG Köln insbesondere an die Beklagte und es wurde als Termin für eine mündliche Verhandlung der Anfang August 2008 bestimmt.
Der Kläger, welcher Herzkrank ist, war über diese 2. Sitzung überrascht und teilte dem Gericht Ende Juli entschuldigend mit, dass er nicht in der gesundheitlichen Lage war nach Köln zu vereisen. Er sendete auch ein ärztliches Attest, in welchem auch bescheinigt wird:
"Aus ärztlicher Sicht, kann er nicht mehr lange Reisen ohne ärztliche Aufsicht bzw. ärztliche Begleitung unternehmen. "
Der Kläger war der Meinung, dass das Gericht diese wichtigen Gründe zum Anlaß nehmen würde, seine Abwesenheit zu entschuldigen und ein Urteil nach Lage der Akten, die es mit enormen Prozessverzögerungen „gesammelt“ hat, fallen würde. Außerdem war es dem Gericht über die Akte des Hauptprozess gut bekannt, dass der Kläger große gesundheitliche Probleme hatte.
Statt dem erwarteten/erhofften Endurteil, hat das Gericht Köln auf Antrag der Beklagten ein klageabweisendes Versäumnisurteil erlassen:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dieses Urteil wurde am 12.08.2008 zugestellt.
„Naive“ Fragen eines Unwissenden:
Dürfte das Kölner AG die Entscheidung über eine wegen Erteilung einer Deckung der Rechtsschutzversicherung, abhängig von der Entscheidung des Landgerichtes München zu der Hauptsache, für die die Deckung beantragt und von der Versicherung/Beklagten teils unbegründet abgelehnt wurde, machen?!?
Darf für die Erteilung einer Deckung einer Rechtsschutzversicherung ein obsiegendes Urteil verlangt bzw. darauf abgewartet werden?!?
Liegt hier eine anklagbare Unfähigkeit bzw. Befangenheit des Richters vor?
Was und wo und auch wie muss in diesem Fall unternommen werden, um dieses ungerechte und eher dem Gericht (es braucht keine Finger mehr krumm zu machen und sich nicht um eine Urteilsformulierung zu kümmern) und auch der Beklagten absolut zur Gute kommen wird, zu widersprechen bzw. rückgängig zu machen.
Kann man (wenn ja, wo und wie) wegen den ungerechtfertigten evtl. unerlaubten Prozessverzögerungen durch zwei Beschlüsse (insgesamt hat es 4 gegeben!) für das Heranziehen der Münchener Akte und danach durch das Abwarten auf das Endurteil in der Hauptsache, gegen das Verhalten des Richters vorgehen?
Kann (wie?) evtl. der Prozeß aus den bekannten Gründen nach München verlagert werden?
Für jede Antwort großen Dank im Voraus.
Mit Gruß