im Jahr 2002 ist der Erblasser verstorben. Erbmasse ist ein Haus nebst Grundstück. Eine Hälfte ist im Besitz des noch lebenden Ehegatten, die andere Hälfte (Besitz des Verstorbenen) soll aufgeteilt werden zwischen den Erben (A = Ehegatte, B = Kind 1, C = Kind 2 und D = Kind 3).
Im Grundbuch ist seinerzeit zum Beispiel ein Gesamtwert von 330.000,00 € für Haus und Grundstück festgelegt worden. Die Hälfte davon ist somit noch im Besitz des noch lebenden Ehegatten. Die andere Hälfte wurde im Grundbuch mit je ¼ zwischen den Erben A – D, somit je 41.250,00 € eingetragen.
Aufgrund von Reparaturarbeiten, die nun fällig sind, möchte nun der noch lebende Ehegatte die Erben auszahlen, da er nur alleine ein Darlehen für diese Arbeiten bekommt. Eine Erbengemeinschaft kann wohl nicht ein Darlehen aufnehmen.
Meine Fragen sind nun:
Welche Summe muss der noch lebende Ehegatte den anderen Erbberechtigten auszahlen. Der Wert, der zum Erbzeitpunkt (somit Grundbuch) relevant war. Oder zählt der Wert zum jetzigen Zeitpunkt?
Nach Auskunft des noch lebenden Ehegatten wurde der Wert damals vom Amtsgericht nur geschätzt. Es soll kein Gutachter vor Ort gewesen sein. Kann es sein, dass das Gericht Beträge ins Grundbuch nur anhand von angegebenen Schätzwerten einträgt oder wie wird der Wert des Ganzen durch das Gericht berechnet?
2002 bestand noch eine Restschuld von ca. 30.000,00 €. Werden diese vom damaligen (Grundbuch)wert abgezogen? Heute ist noch eine Restschuld von ca. 10.000,00 €. Falls die Erbmasse nach heutigem Zeitpunkt verteilt wird, müsste somit dieser Betrag in Abzug gebracht werden.
Ich hoffe, mir kann hier jemand etwas Klarheit über die ganze Angelegenheit bringen.
Welche Summe muss der noch lebende Ehegatte den anderen
Erbberechtigten auszahlen. Der Wert, der zum Erbzeitpunkt
(somit Grundbuch) relevant war. Oder zählt der Wert zum
jetzigen Zeitpunkt?
Es zählt der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls, sprich des Todes des Erblassers.
Nach Auskunft des noch lebenden Ehegatten wurde der Wert
damals vom Amtsgericht nur geschätzt. Es soll kein Gutachter
vor Ort gewesen sein. Kann es sein, dass das Gericht Beträge
ins Grundbuch nur anhand von angegebenen Schätzwerten einträgt
oder wie wird der Wert des Ganzen durch das Gericht berechnet?
Kann ich nicht sagen. Finanzämter schätzen solche Werte. Vielleicht hat das Amtsgericht den Wert vom Finanzamt? Oder, wenn es von damals eine notarielle Urkunde gibt, kann der Wert auch in dieser Urkunde gestanden haben.
2002 bestand noch eine Restschuld von ca. 30.000,00 €.
Werden diese vom damaligen (Grundbuch)wert abgezogen? Heute
ist noch eine Restschuld von ca. 10.000,00 €. Falls die
Erbmasse nach heutigem Zeitpunkt verteilt wird, müsste somit
dieser Betrag in Abzug gebracht werden.
Ja, man erbt nicht nur Vermögen, sondern auch Schulden. Hier ist es wieder wie bei 1., die Höhe der Schulden am Tage des Todes des Erblassers werden gerechnet. Wenn sich die Schulden seit dem Erbfall verringert haben und der Witwer die Schulden allein abbezahlt hat, muss das bei der Berechnung berücksichtigt werden.
Ich hoffe, mir kann hier jemand etwas Klarheit über die ganze
Angelegenheit bringen.
im Jahr 2002 ist der Erblasser verstorben. Erbmasse ist ein
Haus nebst Grundstück. Eine Hälfte ist im Besitz des noch
lebenden Ehegatten, die andere Hälfte (Besitz des
Verstorbenen) soll aufgeteilt werden zwischen den Erben (A =
Ehegatte, B = Kind 1, C = Kind 2 und D = Kind 3).
Im Grundbuch ist seinerzeit zum Beispiel ein Gesamtwert von
330.000,00 € für Haus und Grundstück festgelegt worden.
Das ist nur der für die Kostennote maßgebliche Wert, den das Amt akzeptiert, wenn er nach Angabe der Beteiligten realistisch klingt, bzw. nicht zu sehr von durchschnittlichen Werten der Gutachterausschüsse abweicht. Über den tatsächlichen Wert der konkreten Immobilie sagt dies nichts aus. Dies kann nur ein Verkehrswertgutachten, wenn die Erben sich nicht anderweitig auf einen Wert einigen.
Meine Fragen sind nun:
Welche Summe muss der noch lebende Ehegatte den anderen
Erbberechtigten auszahlen. Der Wert, der zum Erbzeitpunkt
(somit Grundbuch) relevant war. Oder zählt der Wert zum
jetzigen Zeitpunkt?
Die Aufteilung hat nach dem tatsächlichen Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erbfalls zu erfolgen (s.o.)
Nach Auskunft des noch lebenden Ehegatten wurde der Wert
damals vom Amtsgericht nur geschätzt. Es soll kein Gutachter
vor Ort gewesen sein. Kann es sein, dass das Gericht Beträge
ins Grundbuch nur anhand von angegebenen Schätzwerten einträgt
oder wie wird der Wert des Ganzen durch das Gericht berechnet?
s.o.
2002 bestand noch eine Restschuld von ca. 30.000,00 €.
Werden diese vom damaligen (Grundbuch)wert abgezogen? Heute
ist noch eine Restschuld von ca. 10.000,00 €. Falls die
Erbmasse nach heutigem Zeitpunkt verteilt wird, müsste somit
dieser Betrag in Abzug gebracht werden.
Abzuziehen sind die Schulden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bestanden. Auch sonstige Nachlassverbindlichkeiten wie Beerdigungskosten sind zu berücksichtigen.