Unschuldig des Diebstahls beschuldigt

Hallo liebe Wissenden,

folgender hypothetische Situation:
Ein ehemaliger Mitarbeiter (A) eines Clubs würde des Diebstahls bezichtigt. Ihm würde vorgeworfen, während seiner Anstellung einen Getränkegutschein entwendet und ihn weitergegeben zu haben.
Weiterhin nehmen wir an, er hätte zu keinem Zeitpunkt Zugriff auf diese, da nur der Clubbesitzer (B) die Schlüssel hätte.

Ein Clubbesucher © würde den Gutschein, den er ein Jahr zuvor erhalten hätte, einlösen. Nun würde B auf den Plan treten und C ins Chefbüro mitnehmen, Personalien aufnehmen und C bitten, den Namen des Gutscheinübergebers zu nennen-der Gutschein wäre gestohlen. C hätte keine Ahnung und sagt, er hätte den Schein ein Jahr zuvor bekommen und wisse nicht mehr von wem (es würde sich um ein Freigetränk handeln)
B begänne mit Drohungen, wie generelles Hausverbot und Anzeige wegen Diebstahls und würde Drohungen aussprechen wie „wer mich *piept*, den *piep* ich auch“ und Dinge sagen wie „ich geh in jeden Laden (C arbeitet bei einer Kette) und sag denen, du bist ein Dieb“.
C bekäme es mit der Angst zu tun und würde alles tun um den Abend da zu beenden und würde A als Übergeber nennen und das unterschreiben.
B drohe auch im Falle eines Rückzuges des Gesagten damit, C anzuzeigen und dann sei C auch ge*piept*.

Folgende Fragen drängen sich auf:
Hat Besitzer B eine Grundlage?
Könnte B Person A des Diebstahls bezichtigen?
Könnte C -falls es zu einer Aussage käme- von den massiven Bedrohungen erzählen, ohne etwas zu befürchten?
Könnte C B gar anzeigen wegen der Drohungen?

Weiterhin gehen wir davon aus, dass weder A noch C von einem gestohlenen Gutschein gewusst hätten und C wäre eine labile Person, bei der Drohungen das logische Denkvermögen aussetzen liessen.

So, ich glaube, dass war so in etwa der Fall wie er sich zugetragen hat. Er ist rein fiktiv hat aber durch einen ähnlichen Fall im Bekanntenkreis zu Spekulationen und heiterem Rätselraten geführt.

Wie seht Ihr das?

Viele Grüße
rubikon

Anstiftung zur Falschaussage
Hallo!

B begänne mit Drohungen, wie generelles Hausverbot und Anzeige
wegen Diebstahls und würde Drohungen aussprechen wie „wer mich
*piept*, den *piep* ich auch“ und Dinge sagen wie „ich geh in
jeden Laden (C arbeitet bei einer Kette) und sag denen, du
bist ein Dieb“.

Dann würde ich an Cs Stelle, nachdem mich irgendjemand (zB der Arbeitgeber) auf diese Verdächtigungen angesprochen hätte, darauf verweisen, dass C niemals wegen Diebstahl verurteilt worden ist und auch kein Verfahren gegen C läuft. Ich würde auch hinzufügen, dass man eine Anzeige gegen B wegen der Geschichte erstattet hat und B Gerüchte verbreiten würde.

Folgende Fragen drängen sich auf:
Hat Besitzer B eine Grundlage?

worauf? Personen zu Aussagen zu nötigen?

Könnte B Person A des Diebstahls bezichtigen?

Jeder kann jeden wegen jedem beschuldigen. Ob diese Beschuldigung jedoch von Erfolg gekrönt sein wird, entscheidet ein Gericht.

Könnte C -falls es zu einer Aussage käme- von den massiven
Bedrohungen erzählen, ohne etwas zu befürchten?

selbstverständlich; Wenn er in der Gerichtsverhandlung wahrheitsgemäß aussagt, wird ihm nichts passieren. Wenn er jedoch vor Gericht dies nicht tun würde, würde er sich wegen Falschausage strafbar machen.
Dies wäre nach § 159 oder § 154 StGB strafbar; § 159 habe ich weiter unten zitiert.

Könnte C B gar anzeigen wegen der Drohungen?

Das sollte er sogar! Was nun genau als Straftatbestand in Betracht kommt, weiß ich nicht. Nach der Schilderung der Sachlage bei der Polizei, der Staatsanwalt oder einem Amtsgericht wird die danach ermittelnde Staatsanwaltschaft dies aber sicher herausfinden. (Nötigung? falsche Verdächtigung?)

StGB 240:
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(aus http://dejure.org/gesetze/StGB/240.html)

Die Drohung, Hausverbot zu erteilen und anderen Leuten Gerüchte zu erzählen, halte ich in Cs labilem Zustand für ein empfindliches Übel. Dieses nutzt B, um C zu der Handlung, die Stellungnahme zu unterschreiben, zu veranlassen.
Er begeht danach eine Nötigung.

Eher wird es sich jedoch um Anstiftung zur Falschaussage handeln.

§159 StGB:
„Für den Versuch der Anstiftung zu einer falschen uneidlichen Aussage (§ 153) und einer falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156) gelten § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 entsprechend.“
(aus http://bundesrecht.juris.de/stgb/__159.html)

Der Paragraph, auf den verwiesen wird, lautet:
§ 30 StGB:
„(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.“
(aus http://bundesrecht.juris.de/stgb/__30.html)

Demnach ist B für den *Versuch* einer uneidlichen Falschaussage nach § 159 StGB zu bestrafen:
„(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“
(aus http://bundesrecht.juris.de/stgb/__153.html)

§ 164 StGB (falsche Verdächtigung) scheidet eher aus, weil dort nur eine Strafe angedroht wird, wenn man „einen anderen bei einer Behörde […]oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat […] verdächtigt, ein behördliches Verfahren […] gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“.
Da er die Verdächtigung aber nicht gegenüber einer Behörde oder öffentlich ausgesprochen hat, kann er hier nicht bestraft werden.
Aber wahrscheinlich mit den zuvor genannten Strafandrohungen.

Gruß
Paul

Hi rubikon!

Ach Du liebe Zeit! Wegen so einem Klacks probt B den Aufstand? Evtl. sollte C zu D gehen. D geht mit E zu B und macht diesem Klar, dass das richtig Mist war, er angezeigt wird, und A,C,D und E jedem erzählen werden welch Geistes Kind er ist. Wenn er jedoch das unterschriebene „Geständnis“ rausrückt, von der Sache ABstand nimmt, und sich eine Wiedergutmachung ausdenkt (1 Jahr freien Eintritt oder freien Verzehr oder so). Parallel dazu würde ich einen Anwalt aufsuchen, der mal an B einen Brief schreibt!

Grüßle

Florian