Offensichtlicher Betrug im Internet

Mal angenommen eine Person (User A) meldet sich in einem Autoforum im Internet an. Dort stellt A eine Suchanfrage für 4 Stahlfelgen seines Autos. Wenige Tage später meldet sich ein User B auf diese Suchanfrage und bekundet, dass er genau diese hat. User A meldet Interesse und fragt nach dessen Preisvorstellungen. Beide einigen sich auf einen Preis für die 4 Stahlfelgen, des weiteren soll sich User A von seinem Wohnort aus um den Versand der sperrigen Teile kümmern. Nachdem User A ein Transportunternehmen gefunden hat, wendet er sich nochmals an User B und schlägt diesem vor die erste Hälfte des Geldes vorab zu überweisen und nach Erhalt der Ware, die andere Hälfte zu zahlen. Diese Idee findet User B nicht so toll und bittet höflich vorab das gesamte Geld zu überweisen. User A geht darauf ein und überweist den kompletten Betrag für die 4 Stahlfelgen und den Versand an User B.

Mehrere Tage sind vergangen und User A wundert sich, ob das Geld angekommen ist und schickt eine e-mail an User B. User B bejaht den Empfang des Geldes und lässt wissen, dass er die Ware in den nächsten Tagen verschicken wird.

Nach ca. 5 bis 6 Tagen ist die Ware noch immer nicht bei User A eingetroffen, und er wendet sich erneut per e-mail an User B. Der sagt, dass er die Ware noch am selbigen Tage verschicken wird.

Nach einer guten Woche sind die Felgen immer noch nicht bei User A angekommen und mittlerweile ist er richtig verärgert über User B. Nach einer erneuten Anfrage bei User B, sagt dieser, dass er die Woche berufl. Unterwegs war und deshalb die Felgen nicht verschicken konnte, dies aber am morgigen Tag machen wolle.

Nach einer weiteren Woche ist die Ware immer noch nicht eingetroffen. User A schreibt eine e-mail an User B. In dieser droht er, wenn er innerhalb von 3 Tagen sein Geld oder die Stahlfelgen nicht haben sollte, wird er bei der Polizei eine Anzeige wegen Betruges gegen B stellen. Daraufhin meldet sich User B ganz lapidar, dass er wenig Zeit hatte in letzter Zeit und die Felgen in 3 Tagen verschicken wolle.

Die Frist verstreicht und User A bekommt auch auf Nachfrage keine Antwort mehr von User B.

Nach weiteren 2 Wochen beschließt User A seine Drohung wahr zu machen und stellt Anzeige wegen Betruges gegen B.
Nach ca. 6 Wochen bekommt User A einen Brief von der Polizei, in dem steht, dass dieser Fall an die Staatsanwaltschaft übergeben wurde.

—Dann passiert lange nichts.—

Nach ca. 11 Monaten, nach dem User A und B den Kontakt im Autoforum bzgl. Stahlfelgen zum ersten Mal hatten, meldet sich User B überraschend bei User A per e-mail.
User B schreibt in der e-mail, dass er lange kein Internet gehabt habe, sich zur Zeit im Auslandsstudium befindet, die Stahlfelgen an jemand anderes verkauft hat und er wegen User A lästige Post von Polizei und Staatsanwaltschaft bekommen hat.
Desweiteren Schlägt User B vor, er überweist das Geld zurück an User A und im Gegenzug dafür solle User A die Anzeige zurück ziehen.

Wie soll sich User A jetzt verhalten? Das Angebot von User B annehmen oder solle dabei bleiben den Rechtsweg zu gehen? Oder was wäre, wenn User A taktisch auf das Angebot eingeht, sein Geld bekommt, aber die Anzeige nicht zurück zieht?

Ich hatte ehrlich gesagt keine Lust, einen so langen Text zu lesen, und darum habe ich mich auf das Ende beschränkt. Kurz gesagt: Ein Betrüger bietet an, das Geld gegen Rücknahme der Anzeige zurückzuerstatten.

Kurz und bündig: Man kann eine Anzeige nicht zurücknehmen. Das ist weder rechtlich noch logisch möglich, denn „Anzeige“ ist die Anregung an eine Ermittlungsbehörde zu ermitteln.

Man kann allenfalls Strafanträge zurücknehmen; Betrug ist kein Antragsdelikt.

Trotzdem sollte man auf das Angebot eingehen, jedenfalls zum Schein. Das ist jedenfalls meiner Ansicht nach auch kein Betrug, weil es insoweit an der Absicht der RECHTSWIDRIGEN Bereicherung fehlt.

Levay

A wird wohl das angebot annehmen und auch „die anzeige zurücknehmen“

von der polizei oder der staatsanwaltschaft wird er dann erfahren, dass betrug ein „offizialdelikt“ und daher die rücknahme der anzeige bedeutungslos ist, d.h. die mühlen der justiz mahlen weiter.

wenn A pflichtgemäß informiert, dass er sein geld zurück erhalten hat - wenn das so ist - dann wird die staatsanwaltschaft nach eigenem ermessen entscheiden, ob sie das verfahren einstellt.

wenn A das geld zurück erhält und die staatsanwaltschaft nicht informiert, dann kann es passieren, dass er später vom gericht die verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt bekommt…

Trotzdem sollte man auf das Angebot eingehen, jedenfalls zum
Schein. Das ist jedenfalls meiner Ansicht nach auch kein
Betrug, weil es insoweit an der Absicht der RECHTSWIDRIGEN
Bereicherung fehlt.

Na da wollen wir mal den armen A nicht zu sehr kriminalisieren, oder?

Man darf hier nicht vergessen, dass A zivilrechtliche Ansprüche gegen B aus dem Kaufrecht, aus dem Bereicherungsrecht und aus dem Deliktsrecht sowie mögl. sogar aus angemaßter Eigengeschäftsführung hat. Dass A von B sein Geld wiederbekommt bedeutet also nicht nur keine RECHTSWIDRIGE Bereicherung, sondern kein Vorliegen einer BEREICHERUNG in irgend einer Art und Weise.

Hier muss der A also kein schlechtes Gewissen haben, geschweige denn auf irgendwelche „Angebote“ eingehen. Er sollte im Rahmen eines Zivilprozesses gegen B sein Geld wiederholen - ganz einfach!

Beste Grüße

matrix

Hallo!

Na da wollen wir mal den armen A nicht zu sehr
kriminalisieren, oder?

Hat ja niemand.

Man darf hier nicht vergessen, dass A zivilrechtliche
Ansprüche gegen B aus dem Kaufrecht, aus dem
Bereicherungsrecht und aus dem Deliktsrecht sowie mögl. sogar
aus angemaßter Eigengeschäftsführung hat. Dass A von B sein
Geld wiederbekommt bedeutet also nicht nur keine RECHTSWIDRIGE
Bereicherung, sondern kein Vorliegen einer BEREICHERUNG in
irgend einer Art und Weise.

Das ein Anspruch besteht schließt nach meinen rudimentären strafrechtlichen Erkenntnissen nicht die Bereicherung, sondern deren Rechtswidrigkeit aus.

Hier muss der A also kein schlechtes Gewissen haben,
geschweige denn auf irgendwelche „Angebote“ eingehen. Er
sollte im Rahmen eines Zivilprozesses gegen B sein Geld
wiederholen - ganz einfach!

das Angebot, gegen Geld zurück die Anzeige zurückzuziehen, insbesondere in dem Wissen, dass das ohnehin keinen Unterschied macht, würde ich eher eingehen, als eine Klage erheben. Denn so käme ich einfacher, schneller, und ohne in Vorleistung für Gerichtsgebühren etc. gehen zu müssen an mein Geld. Also da finde ich eher das ganz einfach.

Gruß,

Florian.

Hallo!

Na da wollen wir mal den armen A nicht zu sehr
kriminalisieren, oder?

Hat ja niemand.

Na und ob. Lies mal genau nach!

Das ein Anspruch besteht schließt nach meinen rudimentären
strafrechtlichen Erkenntnissen nicht die Bereicherung, sondern
deren Rechtswidrigkeit aus.

Na dann würde ich mal schnellstens meine rudimentären strafrechtlichen Erkenntnisse auf Vordermann bringen :wink: Sag mir mal bitte, wo B (wohlgemerkt: B) einen Vermögensschaden i.S.d. § 263 StGB haben soll!

Vermögensschaden im Rahmen des § 263 StGB ist, wie wir ja alle hier rudimentär wissen, anhand eines objektiv individualisierenden Beurteilungsmaßstabes nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung unter Berücksichtigung einer etwaigen unmittelbaren Schadenskompensation festzustellen (BGHSt 16, 220, 321; 22, 88; 23, 300; 34, 199). Dabei ist durch einen Vergleich der Vermögenssituation des Geschädigten vor und nach der Vermögensverfügung zu ermitteln, ob eine nachteilige Vermögensdifferenz eingetreten ist, ohne dass diese Einbuße durch ein unmittelbar aus der Vermögensverfügung fließendes Äquivalent voll ausgeglichen wird.

Wenn hier also unser lieber B aufgrund der „Täuschung“, dass eine Anzeige „zurückgezogen“ wird, dem A sein Geld aus dem vorhergegangenen KV zurücküberweist (zähneknirschend: „Vermögensverfügung“), dann hat er dennoch keinen Vermögensschaden, weil er dem A aufgrund dessen Ansprüche gegen ihn ohnehin das Geld schuldet.

Somit ist das Geld auf dem Konto des B weder nach der (nicht mehr vertretenen) juristischen Vermögenstheorie, noch nach dem rein wirtschaftlichen Vermögensbegriff, der juristisch-ökonomischen Vermögenslehre und schon gar nicht nach der Vereinigungsansicht des BGH Teil des Vermögens von B.

Wollen wir nochmal die Bedeutung von bestehenden Ansprüchen innerhalb der Rechtswidrigkeitssystematik des § 263 StGB wiederholen:

Ein Vermögensvorteil ist demnach rechtswidrig, wenn auf ihn kein rechtlich begründeter Anspruch besteht (BGHSt 3, 160; 19, 206, 215; 20, 136)

Das hat mit dem vorliegenden Fall nur leider nüscht zu tun.

Grüße

Matrix

Hi
zu dem bereits gesagtem: hat A schon zivilrechtliche Ansprüche gegen B geltend gemacht? Ich würde parallel B auf Rückzahlung verklagen zzgl. der Zinsen.
Also könnte A dem B anbieten, wenn er das Geld + Zinsen zurückerhalte, auf eine gerichtliche Geltendmachung der Rückzahlung (inkl. der damit verbundenen Anwalts- und Gerichtskosten, die von B getragen werden müssten) zu verzichten.

CU
HaWeThie

Na und ob. Lies mal genau nach!

Entschuldige, bitte, aber wenn ich jemandem eine Tat empfehlen würde, die ich selbst für kriminell halte, würde ich mich ja der Anstiftung schuldig machen. Wenn ich sage, die Tat ist kein Betrug, dann kriminalisiere ich doch niemanden. Vielleicht bist du derjenige, der noch einmal genau nachlesen sollte.

[Hier folgen eine unglaublich interessante Ausführungen zum Betrug.]

Alles schön und gut. Am Ergebnis ändert sich überhaupt nichts: kein Betrug, keine Kriminalisierung. Ob es nun am objektiven Tatbestand oder am subjektiven Fehlt, macht doch überhaupt keinen Unterschied.

Levay

Hier muss der A also kein schlechtes Gewissen haben,
geschweige denn auf irgendwelche „Angebote“ eingehen. Er
sollte im Rahmen eines Zivilprozesses gegen B sein Geld
wiederholen - ganz einfach!

Den Vorschlag finde ich bemerkenswert. Da hat man die Möglichkeit, das Geld sofort und ganz einfach zurückzubekommen - weil der andere die Zahlung anbietet -, und du willst lieber eine Klage erheben mit allen Mühen, Kosten und Risiken der Vollstreckung.

Levay

Off Topic: Vermögenslehren und Folgen für den Fall
Ich wollte erst nix dazu sagen, weil die Gefahr besteht, dass ich mich wieder auf eine Diskussion einlasse; aber jetzt schreibe ich doch ganz wenig dazu und betrachte die Sache dann als erledigt:
Abgesehen davon, dass dein Posting etwas überheblich war, fand ich es auch nicht überzeugend. Es ist zwar inhaltlich teilweise richtig, bedient sich aber doch einiger formelhafter Ausführungen. Indem du etwa behauptest, mit der Rechtswidrigkeit der beabsichtigen Bereicherung habe dies alles nichts zu tun, lässt du jedenfalls mich daran zweifeln, dass du verstehst, was du schreibst.

Es trifft zu, dass, wenn man der juristisch-ökonomischen Vermögenslehre folgt, der Schaden zu verneinen ist: „Wer nur leistet, wozu er verpflichtet und wer nur verliert, was ihm von Rechts wegen nicht zugestanden ist, hat keinen Schaden.“ (Wessels/Hillenkamp, BT2, 21. Auflage 1999 Rn. 583). Ebenso trifft es aber (entgegen deiner Ansicht) zu, dass das für den (rein) ökonomischen Vermögensbegriff gerade nicht gilt. Und eben seinetwegen wird das Problem überall unter dem Stichwort „Rechtswidrigkeit des erstrebten Vorteils“ ausgeführt. Ich habe jetzt in mehreren Lehrbüchern und Kommentaren nachgeschlagen, und immer wieder heißt es, dass dieses Problem (nämlich die Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung) nur dann zu erörtern sei, wenn man dem ökonomischen Vermögensbegriff folge, eben weil nach dem juristisch-ökonomischen schon der Vermögensschaden zu verneinen sei.

Bleibt die Frage, woran die Strafbarkeit in praxi scheitern würde. Der BGH vertritt, wie du sicher weißt, im Grunde den ökonomischen Vermögensbegriff und „garniert“ ihn nur mit einigen Elementen der ökonomisch-juristischen Lehre. Er springt mit anderen Worten mal hier, mal dort hin. Was genau er in dem hier gegenständlichen Fall entscheiden würde, weiß ich nicht. Aber immerhin: In den Fällen des Selbsthilfebetruges (die Vergleichbarkeit der Problematik wird dir nicht entgangen sein) behandelt er es als eine Frage der objektiven Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils:

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bs042268.html

Es geht hier um die Abwehr eines Anspruchs, der nicht besteht, von dem der Täter aber glaubte, er bestehe oder könne bestehen. Wessels sagt dazu a.a.O.: „Da das verfolgte Ziel [dies kann ja auch die Durchsetzung eines Anspruchs mit Täuschungsmitteln sein, Anm. von Levay] der Rechtsordnung entspricht, wird der Vorteil nicht dadurch rechtswidrig, dass er mit unlauteren Mitteln erstrebt wird. Daher führen falsche Angaben oder gefälschte Beweismittel im Prozess [aber eben auch außerhalb eines Prozesses, darauf kommt es ja nicht an, es ist nur das typische Beispiel, Anm. von Levay], die zur wegen Beweisschwierigkeiten gefährdeten [oder aus anderen Gründen, auch das ist ja letztlich nicht das Thema, Anm. von Levay]Durchsetzung eines bestehenden […] Anspruchs eingesetzt werden […] nicht zum Betrug.“ Sodann führt er aus, dass dies nach dem wirtschaftlichen Vermögensbegriff eben eine Frage der Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung sei und nach der ökonomisch-juristischen Lehre schon der Vermögensschaden zu verneinen sei.“

Für einen Praktiker wie Florian spielt diese Unterscheidung übrigens schon deswegen keine Rolle, weil das Ergebnis dasselbe ist (selbstverständlich traue ich ihm jederzeit so, sich die Frage bis ins kleinste Detail zu erschließen). Im Übrigen kann man hier aber wohl beides vertreten, und ob der BGH es so sehen würde wie du, wäre noch zu sehen. Immerhin ist die Diskussion um den Vermögensbegriff noch nicht abgeschlossen, und auch der BGH hat sich jedenfalls nicht auf eine dieser Lehren festgelegt.

Krüger, A/S, Strafrecht BT 1, 9. Auflage 2005, sagt übrigens etwas Hübsches zu dem Thema: Die Vertreter [der juristisch-ökonomischen Vermögenslehre] müssen selbst einräumen, dass danach das Merkmal ‚Rechtswidrigkeit der (erstrebten) Bereicherung‘ praktisch überflüssig ist. Denn wenn man so argumentiert wie du, ist in den Fällen, da es an der Rechtswidrigkeit scheitert, immer auch schon der Vermögensschaden zu verneinen. Das muss deine Ansicht nicht falsch machen; falsch finde ich es aber, sie als der Weisheit letzter Schluss darzustellen; falsch finde ich auch die Wahl der Formulierungen, der du dich ggü. Florian bedient hast.

Was mich (selbst) angeht, so stand ich wahrscheinlich sehr kurz davor zu schreiben, dass es „jedenfalls“ an der Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Bereicherung fehle; hätte ich das geschrieben, wäre uns diese Diskussion hier, die eher was für Jurastudenten und Professoren ist, vermutlich erspart geblieben. Es ist und bleibt allerdings grober Unfug zu behaupten, dass ich, wenn ich nur den subjektiven Tatbestand entfallen lasse, jemanden kriminalisiere. Tatbestandslosigkeit ist Tatbestandslosigkeit.

Levay

PS
Jetzt hätte ich fast vergessen, dir zu sagen, wie man zu dem Vermögensschaden kommen kann: Nach der ökonomischen Lehre ist ein Anspruch weniger wert als die Sache (Geld) selbst, umgekehrt kann man dann auch sagen, die Verbindlichkeit sei wirtschaftlich weniger belastend, als wenn die Sache selbst (Geld) sich nicht mehr im Vermögen befindet.