Hi,
Im Übrigen würde eine Verwaltung, die den Bürger auffordert,
zu beweisen, dass es das Gesetz gibt, ja zugleich zugeben,
dass sie die Gesetze nicht kennt.
Nein, nicht unbedingt. Vielleicht gibt es das Gesetz ja nicht.
Da Mitarbeiter in Behörden nicht allwissend sind, kann es
durchaus sein, dass es dem einzelnen nicht bekannt ist.
Dann sollte sich der Sachbearbeiter informieren. Das ist sein Job.
Daher
sollte man schon (wenn auch nicht den §§) das Gesetz nennen
können. (s.o.)
Nein, das ist völlig unzumutbar. Woher soll der normale Bürger wissen, welches Gesetz ihm welchen Anspruch gibt? Wer zahlt das Geld für die Gesetzbücher, in die er reinschauen muss? Wie soll man eigentlich ein „Gesetz nennen“ ohne die §§?
Im Übrigen würde das Gesetz das dann auch selbst vorsehen. Ich kenne aber keines, das als formale Voraussetzung eines Anspruchs die Nennung der Norm nennt, und im VwVfG finde ich auch nichts dazu.
Derjenige, der etwas will, sollte den Anspruch auch begründen
können.
Warum? Wenn ein Gesetz sagt, dass ich einen Anspruch auf etwas habe, warum soll dann die Verwaltung, deren Aufgabe darin besteht, die Gesetze auszuführen, mir noch vorschreiben können, das zu begründen? Anspruch ist Anspruch, so hat es der Gesetzgeber vorgesehen und so hat die Verwaltung das auch auszuführen.
Frage 2: Nehmen wir nun an, dass es überhaupt kein Gesetz
gäbe, das den Aktenzugang regelt.
gibt es
Ja, ich weiß, dass es das gibt, wir alle wissen das, es war eine theoretische Frage…
Hmm, ich würde sagen letzteres. Denn der Erhalt von
Akteneinsicht ist tatsächlich eine Leistung der Verwaltung (da
mit der Leistungsklage geltend zu machen). Umgekehrt könnte
dann zwar der Bürger einfach hingehen und die Akten nehmen,
aber da steht wieder das Hausrecht der Verwaltung für ihr
Gebäude entgegen (oder gibt es dafür jetzt auch kein Gesetz?).
Hausrecht steht auch der Behörde zu.
Äh, ja, auch das wissen wir…das hier war ironisch gemeint, aber danke für den wichtigen Hinweis.
So stehts in Art. 2 Abs. 1 GG
Also: aus dem GG eine Norm lesen zu wollen, die Akteneinsicht
regelt, ist schon sehr weit hergeholt.
Keineswegs, es geht um das rechtsstaatliche Prinzip. Solange mir kein Gesetz etwas verbietet, kann ich gem. Art. 2 Abs. 1 GG machen, was ich will. Ich könnte also auch hingehen und in die Akten schauen. Es ist der Staat, der sich rechtlich rechtfertigen muss, das zu verbieten (das war es, was ich mit dem theoretischen Beispiel darstellen wollte).
Wenn schon das GG, dann Art. 20 Abs. 3.: Die Verwaltung ist an
die Gesetze… gebunden.
Ohne, dass man sagen muss, an welches?
Gruß
Dea