Tun was nicht verboten ist

Hallo,

ich hätte zwei Fragen an euch

Frage 1: Wenn ein Bürger vor eine öffentliche Verwaltung tritt, könnte dann die öffentliche Verwaltung verlangen, dass der Bürger die gesetzliche Grundlage nennt, auf die er seinen Anspruch begründet? Man könnte ja behaupten, dass derjenige zu dessen Vorteil ein Gesetz gereicht auch „beweisen“ muss, dass es ein solches überhaupt gibt.

Frage 2: Nehmen wir nun an, dass es überhaupt kein Gesetz gäbe, das den Aktenzugang regelt. Dürfte nun der Bürger in öffentliche Akten Einsicht nehmen oder nicht? Man könnte sagen, dass alles was nicht expliziet durch ein Gesetz verboten ist, erlaubt ist, man könnte aber auch andersrum behaupten, dass die öffentliche Verwaltung nicht ohne gesetzliche Grundlage handeln darf und wenn es kein Gesetz gibt, das Akteneinsicht zulässt, es die öffentliche Verwaltung dem Bürger auch nicht gewähren darf.

Gibt es eine allgemeine rechtliche Formel, nach der man sagen kann, dass alles was nicht gegen irgend ein Gesetz verstößt, erlaubt ist (sozusagen im passiven Sinne), andererseits aber jeder subjektive Anspruch (also im aktiven Sinne) nur durch ein Gesetz entstehen kann.

Vielen Dank

Martin Unterholzner

Tach!

Frage 1: Wenn ein Bürger vor eine öffentliche Verwaltung
tritt, könnte dann die öffentliche Verwaltung verlangen, dass
der Bürger die gesetzliche Grundlage nennt, auf die er seinen
Anspruch begründet? Man könnte ja behaupten, dass derjenige zu
dessen Vorteil ein Gesetz gereicht auch „beweisen“ muss, dass
es ein solches überhaupt gibt.

Nope, die Verwaltung ist an das Prinzip rechtmäßgen, also im Einklang mit den Gesetzen stehenden, Handelns gebunden. Demnach muss die den Anspruch erfüllen, wenn das Gesetz es sagt.

Im Übrigen würde eine Verwaltung, die den Bürger auffordert, zu beweisen, dass es das Gesetz gibt, ja zugleich zugeben, dass sie die Gesetze nicht kennt. Das mag zwar Alltag in Deutschland sein, ist aber nicht unbedingt etwas, das man auch noch auf einer Fahne vor sich her trägt.

Frage 2: Nehmen wir nun an, dass es überhaupt kein Gesetz
gäbe, das den Aktenzugang regelt. Dürfte nun der Bürger in
öffentliche Akten Einsicht nehmen oder nicht? Man könnte
sagen, dass alles was nicht expliziet durch ein Gesetz
verboten ist, erlaubt ist, man könnte aber auch andersrum
behaupten, dass die öffentliche Verwaltung nicht ohne
gesetzliche Grundlage handeln darf und wenn es kein Gesetz
gibt, das Akteneinsicht zulässt, es die öffentliche Verwaltung
dem Bürger auch nicht gewähren darf.

Hmm, ich würde sagen letzteres. Denn der Erhalt von Akteneinsicht ist tatsächlich eine Leistung der Verwaltung (da mit der Leistungsklage geltend zu machen). Umgekehrt könnte dann zwar der Bürger einfach hingehen und die Akten nehmen, aber da steht wieder das Hausrecht der Verwaltung für ihr Gebäude entgegen (oder gibt es dafür jetzt auch kein Gesetz?).

Gibt es eine allgemeine rechtliche Formel, nach der man sagen
kann, dass alles was nicht gegen irgend ein Gesetz verstößt,
erlaubt ist (sozusagen im passiven Sinne),

So stehts in Art. 2 Abs. 1 GG

andererseits aber
jeder subjektive Anspruch (also im aktiven Sinne) nur durch
ein Gesetz entstehen kann.

das ergibt sich aus der Natur des Rechts, dass der, der etwas will, hierfür ein Recht braucht, dass ihm das gewährt. Von nix kommt nix…

Gruß
Dea

Hallo,

Nope, die Verwaltung ist an das Prinzip rechtmäßgen, also im
Einklang mit den Gesetzen stehenden, Handelns gebunden.
Demnach muss die den Anspruch erfüllen, wenn das Gesetz es
sagt.

Genau: wenn das Gesetz es sagt

Im Übrigen würde eine Verwaltung, die den Bürger auffordert,
zu beweisen, dass es das Gesetz gibt, ja zugleich zugeben,
dass sie die Gesetze nicht kennt.

Nein, nicht unbedingt. Vielleicht gibt es das Gesetz ja nicht. Da Mitarbeiter in Behörden nicht allwissend sind, kann es durchaus sein, dass es dem einzelnen nicht bekannt ist. Daher sollte man schon (wenn auch nicht den §§) das Gesetz nennen können. (s.o.)
Derjenige, der etwas will, sollte den Anspruch auch begründen können.

Frage 2: Nehmen wir nun an, dass es überhaupt kein Gesetz
gäbe, das den Aktenzugang regelt.

gibt es

Dürfte nun der Bürger in
öffentliche Akten Einsicht nehmen oder nicht?

Wenn es kein Gesetz gäbe: nein
allerdings: wie definiert man „öffentliche Akten“?
Satzungsrecht etc. darf selbstverständlich eingesehen werden.
Allerdings will ich als Bürger nicht, dass irgendjemand einfach in die Bauakte meines Hauses schaut.

Man könnte
sagen, dass alles was nicht expliziet durch ein Gesetz
verboten ist, erlaubt ist, man könnte aber auch andersrum
behaupten, dass die öffentliche Verwaltung nicht ohne
gesetzliche Grundlage handeln darf
und wenn es kein Gesetz
gibt, das Akteneinsicht zulässt, es die öffentliche Verwaltung
dem Bürger auch nicht gewähren darf.

das Wichtige habe ich mal fett markiert.
Ein Grundsatz für Verwaltungshandeln: kein Tätig werden ohne Gesetz

Hmm, ich würde sagen letzteres. Denn der Erhalt von
Akteneinsicht ist tatsächlich eine Leistung der Verwaltung (da
mit der Leistungsklage geltend zu machen). Umgekehrt könnte
dann zwar der Bürger einfach hingehen und die Akten nehmen,
aber da steht wieder das Hausrecht der Verwaltung für ihr
Gebäude entgegen (oder gibt es dafür jetzt auch kein Gesetz?).

Hausrecht steht auch der Behörde zu.

Gibt es eine allgemeine rechtliche Formel, nach der man sagen
kann, dass alles was nicht gegen irgend ein Gesetz verstößt,
erlaubt ist (sozusagen im passiven Sinne),

So stehts in Art. 2 Abs. 1 GG

Also: aus dem GG eine Norm lesen zu wollen, die Akteneinsicht regelt, ist schon sehr weit hergeholt.
Wenn schon das GG, dann Art. 20 Abs. 3.: Die Verwaltung ist an die Gesetze… gebunden.

Gruß
HaWeThie

Hallo!

Nein, nicht unbedingt. Vielleicht gibt es das Gesetz ja nicht.
Da Mitarbeiter in Behörden nicht allwissend sind, kann es
durchaus sein, dass es dem einzelnen nicht bekannt ist. Daher
sollte man schon (wenn auch nicht den §§) das Gesetz nennen
können. (s.o.)

Sollte man, muss man aber nicht. Curia novit iura - der Satz gilt in einem Rechtsstaat auch für Behörden, nicht nur für Gerichte. Niemand kennt persönlich alle Gesetze, aber dann muss man halt nachlesen wenn das erforderlich ist.

Ein etwas anderes Problem der Praxis ist das, dass sich Verwaltungsbehörden gar nicht mal allzu selten vollkommen abstruse Rechtsansichten zulegen - und die Kombination abstruse Rechtsansicht der Behörde und rechtsunkundiger unvertretener Rechtssuchender, der sich dann danach richtet, ist eine besonders ärgerliche Sache in einem Rechtsstaat. Da möge sich bitte niemand persönlich angegriffen fühlen (es ist ja nicht immer so), aber eine häufige negative Erfahrung.

Derjenige, der etwas will, sollte den Anspruch auch begründen
können.

Ja, aber nur in tatsächlicher, nicht in rechtlicher Hinsicht.

Also: aus dem GG eine Norm lesen zu wollen, die Akteneinsicht
regelt, ist schon sehr weit hergeholt.

Finde ich überhaupt nicht, denn das Recht auf Akteneinsicht muss in einem Rechtsstaat eine Selbstverständlichkeit sein.

Ich kenne zwar jetzt da die deutschen Rechtsansichten und Geschichte nicht dazu, kann aber mal aus der österreichischen Tradition plaudern: bereits vor der Einführung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes gab es nach der Judikatur des K.u.K. VwGH, der nach der Verfassung 1867 eingerichtet wurde, allgemeine Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens, die unmittelbar aus der Verfassung entspringen. Dazu gehört neben der Wahrung des Parteiengehörs auch das Recht auf Akteneinsicht. Bis heute ist es hL und Judikatur aller Höchstgerichte, dass das Recht auf Akteneinsicht Bestandteil der Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist (und folglich auch immer dann zur Anwendung kommt, wenn ausnahmsweise einmal das Verwaltungsverfahrensrecht nicht anwendbar sein sollte!!)

Gruß
Tom

Hi,

Im Übrigen würde eine Verwaltung, die den Bürger auffordert,
zu beweisen, dass es das Gesetz gibt, ja zugleich zugeben,
dass sie die Gesetze nicht kennt.

Nein, nicht unbedingt. Vielleicht gibt es das Gesetz ja nicht.
Da Mitarbeiter in Behörden nicht allwissend sind, kann es
durchaus sein, dass es dem einzelnen nicht bekannt ist.

Dann sollte sich der Sachbearbeiter informieren. Das ist sein Job.

Daher
sollte man schon (wenn auch nicht den §§) das Gesetz nennen
können. (s.o.)

Nein, das ist völlig unzumutbar. Woher soll der normale Bürger wissen, welches Gesetz ihm welchen Anspruch gibt? Wer zahlt das Geld für die Gesetzbücher, in die er reinschauen muss? Wie soll man eigentlich ein „Gesetz nennen“ ohne die §§?

Im Übrigen würde das Gesetz das dann auch selbst vorsehen. Ich kenne aber keines, das als formale Voraussetzung eines Anspruchs die Nennung der Norm nennt, und im VwVfG finde ich auch nichts dazu.

Derjenige, der etwas will, sollte den Anspruch auch begründen
können.

Warum? Wenn ein Gesetz sagt, dass ich einen Anspruch auf etwas habe, warum soll dann die Verwaltung, deren Aufgabe darin besteht, die Gesetze auszuführen, mir noch vorschreiben können, das zu begründen? Anspruch ist Anspruch, so hat es der Gesetzgeber vorgesehen und so hat die Verwaltung das auch auszuführen.

Frage 2: Nehmen wir nun an, dass es überhaupt kein Gesetz
gäbe, das den Aktenzugang regelt.

gibt es

Ja, ich weiß, dass es das gibt, wir alle wissen das, es war eine theoretische Frage…

Hmm, ich würde sagen letzteres. Denn der Erhalt von
Akteneinsicht ist tatsächlich eine Leistung der Verwaltung (da
mit der Leistungsklage geltend zu machen). Umgekehrt könnte
dann zwar der Bürger einfach hingehen und die Akten nehmen,
aber da steht wieder das Hausrecht der Verwaltung für ihr
Gebäude entgegen (oder gibt es dafür jetzt auch kein Gesetz?).

Hausrecht steht auch der Behörde zu.

Äh, ja, auch das wissen wir…das hier war ironisch gemeint, aber danke für den wichtigen Hinweis.

So stehts in Art. 2 Abs. 1 GG

Also: aus dem GG eine Norm lesen zu wollen, die Akteneinsicht
regelt, ist schon sehr weit hergeholt.

Keineswegs, es geht um das rechtsstaatliche Prinzip. Solange mir kein Gesetz etwas verbietet, kann ich gem. Art. 2 Abs. 1 GG machen, was ich will. Ich könnte also auch hingehen und in die Akten schauen. Es ist der Staat, der sich rechtlich rechtfertigen muss, das zu verbieten (das war es, was ich mit dem theoretischen Beispiel darstellen wollte).

Wenn schon das GG, dann Art. 20 Abs. 3.: Die Verwaltung ist an
die Gesetze… gebunden.

Ohne, dass man sagen muss, an welches?

Gruß
Dea