Rechtsanwaltskosten bei Zahlungsverzug

Liebe Leute,

bei streitigen Forderungen stellt sich ja oft die Frage, ob der Schuldner neben der Hauptforderung auch noch Kosten zu übernehmen hat. Vor allem wenn Rechtsanwälte ins Spiel kommen, übersteigen die Kosten schnell die eigentliche Hauptforderung. Für folgende Szenarien bitte ich um Mitteilung, ob ein Rechtsanwalt seine Kosten zusätzlich zur Hauptforderung geltend machen kann:

  1. Der Schuldner begleicht die Hauptforderung, nicht aber geltend gemachte Kosten und Mahngebühren innerhalb der gesetzten Mahnfrist. Der Rechtsanwalt macht noch einmal die Hauptforderung zzgl. allgemeine Verzugskosten zzgl. den speziellen Rechtsanwaltkosten geltend. In einer zweiten Forderung reduziert er diese Forderung um die gezahlte Hauptforderung. Die von ihm geltend gemachten Rechtsanwaltkosten werden aber in unveränderter Höhe geltend gemacht.

  2. Der Gläubiger bezahlt die Mahnforderung, die keinerlei Zinsen oder Mahngebühren enthält, erst nach Ablauf der ge-setzten Frist, aber bevor die rechtsanwaltliche Mahnung bei ihm eingeht. Der Rechtsanwalt macht auch hier zunächst die volle Hauptforderung zzgl. aller Kosten geltend. In einer zweiter Mahnung korrigiert er die Forderung um die gezahlte Hauptforderung, Kosten werden aber unverändert geltend gemacht.

  3. Erst nach Eingang einer anwaltlichen Mahnung wird zwar die Hauptforderung beglichen, nicht aber die Kosten.
    In der Praxis werden solche Sachen ja i.d.R. nicht weiter verfolgt, da der Gläubiger i.d.R. zufrieden ist, wenn die Haupt-forderung beglichen. Mich würde aber trotzdem – allgemein und generell – interessieren, wie die Rechtslage in diesen Fällen ist. Gibt es klare Richtlinien wann welche Kosten geltend gemacht werden dürfen?

Vielen Dank
Conrad

Hallo!

Deine Überlegungen haben eine grundsätzlich falsche Prämisse: Es ist nicht der Rechtsanwalt, der seinen Honoraranspruch gegen den Schuldner geltend macht. Schudlner des Anwalts ist dessen Auftraggeber, und der Anspruch entsteht mit Beauftragung. Ist zu diesem Zeitpunkt der SChuldner des Auftraggebers im Verzug, hat er diesem die Anwaltskosten als Verzugsschaden zu ersetzen.

bei streitigen Forderungen stellt sich ja oft die Frage, ob
der Schuldner neben der Hauptforderung auch noch Kosten zu
übernehmen hat. Vor allem wenn Rechtsanwälte ins Spiel kommen,
übersteigen die Kosten schnell die eigentliche Hauptforderung.

Rasend schnell, aber nur wenn die eigentliche Hauptforderung unter ca. EUR 50,- beträgt.

  1. Der Schuldner begleicht die Hauptforderung, nicht aber
    geltend gemachte Kosten und Mahngebühren innerhalb der
    gesetzten Mahnfrist. Der Rechtsanwalt macht noch einmal die
    Hauptforderung zzgl. allgemeine Verzugskosten zzgl. den
    speziellen Rechtsanwaltkosten geltend. In einer zweiten
    Forderung reduziert er diese Forderung um die gezahlte
    Hauptforderung. Die von ihm geltend gemachten
    Rechtsanwaltkosten werden aber in unveränderter Höhe geltend
    gemacht.

Na die fallen ja auch nicht weg! Wäre es anders, als Du es hier schilderst, hieße das ja, dass der Anwalt, wenn er seine Sache gut gemacht hat, keinen Vergütungsanspruch mehr hätte. Und das in einer Zeit, in der die Anwälte den jahrhundertelangen Kampf um die Zulässigkeit eines Erfolgshonorars endlich einen ersten Erfolg errungen haben…

  1. Der Gläubiger bezahlt die Mahnforderung, die keinerlei
    Zinsen oder Mahngebühren enthält, erst nach Ablauf der
    ge-setzten Frist, aber bevor die rechtsanwaltliche Mahnung bei
    ihm eingeht. Der Rechtsanwalt macht auch hier zunächst die
    volle Hauptforderung zzgl. aller Kosten geltend. In einer
    zweiter Mahnung korrigiert er die Forderung um die gezahlte
    Hauptforderung, Kosten werden aber unverändert geltend
    gemacht.

Sie sind ja nun einmal auch entstanden! Wenn heute einer zu mir kommt und mich mit der Eintreibung einer Forderung beauftragt, dann habe ich von diesem Moment an Geld von ihm zu bekommen. Wie lange mein Brief dann dauert, bis er beim Schuldner auf dem Frühstückstisch liegt, ist egal!

  1. Erst nach Eingang einer anwaltlichen Mahnung wird zwar die
    Hauptforderung beglichen, nicht aber die Kosten.
    In der Praxis werden solche Sachen ja i.d.R. nicht weiter
    verfolgt, da der Gläubiger i.d.R. zufrieden ist, wenn die
    Haupt-forderung beglichen.

Seltsam, wo doch nach Deiner Ansicht die Anwaltskosten i. d. R. die Hauptforderung übersteigen…

Mich würde aber trotzdem –
allgemein und generell – interessieren, wie die Rechtslage in
diesen Fällen ist. Gibt es klare Richtlinien wann welche
Kosten geltend gemacht werden dürfen?

Ja, die gibt es, und zwar: Sobald Verzug vorliegt. Das heißt - grob gesagt - durch eine Mahnung, durch eine Zahlungsverweigerung oder durch Ablauf von 30 Tagen nach Rechnungsstellung. Von diesem Zeitpunkt an hat der Schuldner dem Gläubiger alle Kosten zu ersetzen, die anfallen, damit der Gläubiger seine Forderungen durchsetzen kann.

Herzlichen Dank für Deine ausführliche Antwort!

Es ist natürlich nicht so einfach so eine komplexe Materie zu diskutieren und sich gleichzeitig kurz und knapp zu fassen. So kommt das ganze dann schnell in die falsche Richtung. Also werde ich doch mal ein wenig ausführlicher:

Zunächst: Anlaß meines Posting waren wiederholte Erfahrungen mit IMHO Betrügern aus dem Internetbreich. Da gab es Fälle wo ein Provider Kunden mit niedrigen Internet-Bay-Call Preisen angelockt hat und dann die Preis um 1000% erhöht hat. In einem anderen waren in Spammails Links für die Anmeldung zu einer Website enthalten, wer auf diese Website ging und ein vermeintlich kostenloses Angebot annahm, schloß laut Kleinst-Vesteckt-Gedruckten einen Zweijahresvertrag ab. etc. pp. Ihr kennt das sicher zu genüge.

Ich selbst bin in solchen Fällen relativ gelassen, schmeiße einfach alle Mahnung und Rechtsanwaltsschreiben in die Tonne und habe noch nie den angedrohten gerichtlichen Mahnbescheid erhalten. In einem Fall, wo mein Gewissen mir sagte, daß mich eine gewisse Mitschuld traf, und der Gläubiger ein generell seriöser Anbieter war, habe ich einfach 50% ohne Anerkennung angeboten, was auch prompt angenommen und die Sache begraben wurde.

Leider sind nicht alle meine Bekannten so gelassen. Sie fragen nach ob die Forderung wirklich zu recht besteht. Typisch für die o.g. Geschäftemacher ist, daß sie ein Mahnverfahren nicht - wie bei seriösen Kaufleuten üblich - stoppen, wenn ein Kunde berechtigte Zweifel an der Forderung anmeldet. In dem Druck der dann von Gläubigern und deren Anwälten aufgebaut wird, knicken dann viele ein und zahlen einen Teilbetrag in dem Glauben damit Ihre gute Absicht zu beweisen …

Deine Überlegungen haben eine grundsätzlich falsche Prämisse:
Es ist nicht der Rechtsanwalt, der seinen Honoraranspruch
gegen den Schuldner geltend macht.

Schon klar, das gehörte zu dem Versuch das Posting zu vereinfachen. Schließlich agiert der Rechtsanwalt im Auftrag des Gläubigers und ich habe hier die Beiden der Einfachheit halber als Einheit betrachtet.

Rasend schnell, aber nur wenn die eigentliche Hauptforderung
unter ca. EUR 50,- beträgt.

Ja, das ist ja die Größenordnung in der diese Leute operieren. Da sagen viele „Keinen Ärger riskieren, lieber zahlen, ist ja nicht so viel Geld“ - und es ist ja immer noch so, daß viele dem Anwalt eine erhöhte Seriosität zuerkennen, nach dem Motto: „Wenn ein Anwalt das schreibt muss das ja berechtigt sein.“ Ich habe das Gefühl das immer mehr Anwälte diese Ehrfurcht skruppellos ausnutzen.

Na die fallen ja auch nicht weg! Wäre es anders, als Du es
hier schilderst, hieße das ja, dass der Anwalt, wenn er seine
Sache gut gemacht hat, keinen Vergütungsanspruch mehr hätte.

Was heißt hier gut gemacht - okay Du wußtest nicht über die Hintergründe meines Posting - m.E. wissen diese Anwälte genau über das betrügerische oder zumindest moralisch zweifelhafte Vorgehen Ihrer Mandanten Bescheid - Beweisen kann man es Ihnen natürlich nicht. Aber bei den kleinen Beträgen lohnt sich das ganze ja nur, wenn man eine entsprechende Anzahl von Fällen produziert.

Sie sind ja nun einmal auch entstanden! Wenn heute einer zu
mir kommt und mich mit der Eintreibung einer Forderung
beauftragt, dann habe ich von diesem Moment an Geld von ihm zu
bekommen.

Am Rande: Du bist Rechtsanwalt? Also, ich rede hier nicht über anständige Rechtsanwälte die berechtigte Forderungen seriöser Kaufleute durchsetzen - okay :smile: Aber zurück zur Diskussion: Die Annahme war, das der Schuldner bezahlt hat, bevor der Anwalt tätig wurde. Die Zahlung beruht also nicht auf der Arbeit des Anwalts. Trotzdem Honoraranspruch?
Wobei man ggf. noch zwischen dem Anpruch des Anwalts gegenüber seinem Mandanten und dem Anspruch des Mandanten (=Gläubiges) auf Erstattung gegenüber dem Schuldner differenzieren muss.

Ja, die gibt es, und zwar: Sobald Verzug vorliegt.
… Von diesem Zeitpunkt an hat der Schuldner
dem Gläubiger alle Kosten zu ersetzen, die anfallen, damit der
Gläubiger seine Forderungen durchsetzen kann.

Hmm, ich übertreibe mal etwas: Ich beauftrage einen Rechtsanwalt von Hamburg nach München zu fahren um dort bei einem Kunden persönlich meine Forderung von 50,00 EUR geltend zu machen (natürlich nur mit legalen Mitteln!). Der Rechtsanwalt berechnet mir 2000 km a 0,52 EUR +
20 Std. a 100,- EUR (ja das ist ein ganz billiger Rechtsanwalt!) = 3.040,- EUR Kosten, die anfallen, damit ich meine Forderungen durchsetzen kann?

Wie gesagt, ich habe hier schwer übertrieben, aber auch das vermeintlich geringe Honorar von 40,- EUR, daß ein RA einem meiner Bekannten für die Eintreibung einer 70,- EUR Forderung berechnet hat (erwischt, das Honorar war nicht höher als die Haupforderung), ist wenn man es betriebswirtschaftlich zerlegt ganz schöner Wucher. Es handelt sich um eine Kanzlei die tausende Forderungen im Monat bearbeitet. Das ganze weitgehend automatisiert, die Arbeit machen schlecht bezahlte Hilfskräfte, der Anwalt hat eine Marge von der ehrbare Kaufleute nur träumen können (und während letztere vom Ertrag Ihrer Knochenarbeit noch kräftig Gewerbesteuer zahlen dürfen, ist ersterer davon befreit, weil er ja bekanntlich nicht primär aus Gewinnerzielungsabsicht, sondern zur Pflege des Rechts tätig wird … aber das ist ein anders Thema). Da stellt sich schon die Frage, ob die Kosten nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Forderung stehen müssen.

Wenn an meinen Überlegungen was falsch ist, rück mir gern den Kopf zurecht. Wir sind hier ja in einem Diskussionforum und nicht in der Rechtsberateung :wink:)

Conrad