Hallo
stelle mal eine allgemeine Frage die wohl nicht unter das berüchtigte FAQ zählt.
Also ich habe demnächst eine Gerichtsverhandlung. Ich bin derjenige der das eingeleitet hat ( über Anwalt ) und die Kosten vorab bezahlt hat ( also Gerichtskosten und Anwalt )
Nun würde ich gerne wissen welche Kosten für mich nach einen gewonnen Fall ( davon geh ich mal zu 100% aus ) entstehen ?
Man hört ja oft das der „Verlorene“ alle Kosten zu tragen hat. Fallen hier auch meine Kosten drunter ? oder nur die seinen ?
Hoffe jemand kann helfen
Hallo
Hallo
)
Nun würde ich gerne wissen welche Kosten für mich nach einen
gewonnen Fall ( davon geh ich mal zu 100% aus ) entstehen ?
Man hört ja oft das der „Verlorene“ alle Kosten zu tragen hat.
Fallen hier auch meine Kosten drunter ? oder nur die seinen ?
nöh, alle Kosten, so denn er zahlungsfähig ist, (wenn es vom Richter so festgesetzt wird)
Hoffe jemand kann helfen
büdde
nöh, alle Kosten, so denn er zahlungsfähig ist, (wenn es vom
Richter so festgesetzt wird)
Naja, wenn er zu 100% gewinnt, bleibt dem Richter ja garnichts anderes übrig. § 91 ZPO ist ja keine Ermessens- oder Kannvorschrift.
Gruß
Dea
Hallo Dea,
kommt es da nicht auch auf darauf an, um welches Verfahren es sich handelt? Bei Erbstreitigkeiten, beispielsweise wenn der Erbe Ansprüche gegen den Erbschaftsbesitzer stellt die zu 100% gerechtfertigt sind, zahlt da nicht jeder seine Anwaltskosten selbst?
Für Aufklärung wäre ich dankbar!
Gruß
Tina
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Das wäre mir neu, aber jedenfalls in der ersten Instanz der Arbeitsgerichtsbarkeit verhält es sich tatsächlich so.
Levay
Das wäre mir neu, aber jedenfalls in der ersten Instanz der
Arbeitsgerichtsbarkeit verhält es sich tatsächlich so.
Levay
Hallo Levay,
danke für Deine Antwort, ich dachte immer, bei Erbstreitigkeiten zahlt auch jeder seinen Anwalt selbst. Kannst Du mir sagen, wo ich herausbekomme wer zahlen muß, wenn ein Erbe gegen einen Erbschaftsbesitzer auf Herausgabe (beispielsweise von Geld) klagen muß und der Erbschaftsbesitzer den Rechtsstreit verliert?
Bei dem Erbscheinsverfahren (Feststellung der Testierfähigkeit) mußten beide Parteien ihren Rechtsanwalt selbst zahlen.
Für Deine Hilfe wäre ich Dir dankbar.
Gruß
Tina
Sorry, da kann ich nicht weiterhelfen - das Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins kenne ich im Einzelnen nicht. Ich nehme an, dass es sich dabei um kein streitiges Verfahren handelt.
Aber eine Klage gegen einen Erbschaftsbesitzer ist ja nun im Grunde nix weiter als eine „ganz normale Klage“, für die es m.E. nicht mal besondere Zuständigkeiten oder so gibt. Ich habe spontan keine Ausnahme zu § 91 ZPO finden können, die im Erbrecht gelten könnte. Unser Mann vom Fach, Wiz, weiß sicher mehr.
Levay
Wenn nur WIZ das lesen würde…
Vielleicht würde er sich den Thread dann ansehen und dir die Antwort geben 