Reklamation kaputter Fernseher

Hallo zusammen,

stellt euch mal bitte folgende Situation vor.

Ein Kunde hätte in einem großen Elektromarkt Mitte April einen Fernseher gekauft. Nun wäre der Fernseher Ende August kaputt (kein Bild, kein Ton nur leises surren). Dieser Kunde möchte seinen Fernseher bei dem Elektromarkt gegen ein gleichwertiges Gerät umtauschen oder das Geld zurück erhalten.

Der Angesprochene Mitarbeiter an der Reklamation und auch der später hinzu gezogene Geschäftsführer verweigern aber den Umtausch gegen ein Neugerät und gegen Geld und berufen sich auf das Recht zur Nachbesserung.

Der Kunde glaubt jedoch, mal etwas davon gelesen zu habe (aber wo??) dass der Kunde sich in so einem Fall aussuchen kann ob er nachbessern lässt oder das Gerät umtauscht. Also würde der Kunde den kaputten Fernseher erstmal wieder mit nachhause nehmen um sich entsprechende Paragraphen zu suchen mit denen er dann später erneut bei dem Elektromarkt auftauchen könnte.

Zu diesem Gedankenspiel zwei Fragen.

Wer hätte in so einem Fall Rech, der Elektromarkt oder der Kunde.

Wenn der Kunde Recht hätte und sich aussuchen kann ob er das Gerät umtauscht oder nachbessern lässt, welchen Paragraphen sollte sich der Kunde dann am besten ausdrucken um den Geschäftsführer auf seine Pflichten als Verkäufer hinzuweisen?

Für möglichst sichere Antworten wäre der Kunde bestimmt dankbar

Gruß Amilo

Wer hätte in so einem Fall Rech, der Elektromarkt oder der
Kunde.

Der Kunde.

Wenn der Kunde Recht hätte und sich aussuchen kann ob er das
Gerät umtauscht oder nachbessern lässt, welchen Paragraphen
sollte sich der Kunde dann am besten ausdrucken um den
Geschäftsführer auf seine Pflichten als Verkäufer hinzuweisen?

Diesen:

http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html

Levay

Hallo Levay,

vielen Dank für deine schnelle Antwort.

Diesen:
http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html

Aber der § 439 BGB scheint beiden (Verkäufer und dem Kunden) Recht zu geben.

Unter Abs.1 erhält der Kunde das Recht sich die Nacherfüllung auszusuchen

Unter Abs.3 erhält der Verkäufer das Recht unter Umständen die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern.

Also was nutzt dem Käufer dann das Recht von Abs.1 wenn der Verkäufer die Möglichkeit hat (Abs.3) dieses Recht zu verweigern?

Gruß Amilo

Du schreibst es doch selbst: „unter Umständen“. Im Regelfall liegen diese Umstände aber doch gar nicht vor. In der Regel gilt kurz und bündig Absatz 1.

Levay

Hallo Levay,

noch mal vielen Dank für deine schnelle Antwort.

Du schreibst es doch selbst: „unter Umständen“.

Ich bin mir nur nicht sicher, was für Möglichkeiten der Käufer hätte, wenn der Verkäufer argumentieren würde, in diesem Fall hätte er das Recht (nach § 439 BGB Abs.3) die vom Käufer gewählte Nacherfüllung zu verweigern und stattdessen auf Nachbesserung zu bestehen.

Gruß Amilo

Ich hatte mich (vor mehreren Jahren) mit dieser Frage an einen Anwalt der Verbraucherzentrale gewandt (es ging um eine analoge Kamera). Die Aussage war, dass der Verkäufer ein zweimaliges Nachbesserungsrecht habe, bevor er umtauschen oder das Geld zurückgeben muss.

Gruß, Hirse

Ich hatte mich (vor mehreren Jahren)

Eben. Der § 439 BGB wurde (neben vielen anderen) zum 1.1.2002 geändert.

Gruß

Liest du eigentlich auch die Beiträge, die hier veröffentlicht wurden? Ich habe doch das Geset zitiert, was glaubst du, wer Recht hat - dein Anwalt oder das Gesetz?

Levay

Das ist der Grund, warum ich es für sinnlos halte, als rechtlicher Laie rechtlich zu argumentieren; das führt zu nix. Wenn der Verkäufer das behauptet, obwohl es nicht so ist, gibt er damit Anlass zu einer Klage; außerdem befindet er sich im Verzug, so dass man auf seine Kosten einen Rechtsanwalt beauftragen kann. Ich persönlich würde noch mal mit einem Zeugen hin, damit vor Gericht im Zweifel dann bestätigt werden kann, dass der Vekräufer sich geweigert hat, die Sache umzutauschen. Und danach: direkt zum Anwalt.

Levay

Liest du eigentlich auch die Beiträge, die hier veröffentlicht
wurden? Ich habe doch das Geset zitiert, was glaubst du, wer
Recht hat - dein Anwalt oder das Gesetz?

Levay

Erstens muss man nicht gleich so böse werden.
Zweitens lässt das Gesetz ja offenbar Ausnahmen zu.
Drittens wusste ich nicht, dass das Gesetz geändert wurde, habe aber extra geschrieben, dass die Auskunft einige Jahre her ist.

Wo ist also das Problem?