Liebe Experten!
Ein kleiner Fall nach A/S VollstreckungsR 2, 10. Auflage, S. 16:
Auf dem Druckereigrundstück des S befindet sich eine dem S gehörende Druckmaschine. Am 01.02. übereignet S die Maschine sicherungshalber (§§ 929 S. 1, 930 BGB) an seinen Papierlieferanten. Am 01.03. beantragt G, ein persönlicher Gläubiger des S, die Zwangsversteigerung, die vom Gericht auch angeordnet wird.
In der Lösung heißt es, man müsse hinsichtlich G, weil er ja persönlicher Gläubiger ist, prüfen, ob für den Fall, dass im Zeitpunkt der Beschlagnahme eine Hypothek für ihn bestünde, die Druckmaschine dem Haftungsverband angehören würde. Finde ich einsichtig. Dann heißt es, diese Prüfung (der nur gedachten Hypothek) bestehe darin zu eruieren, ob 1. die Maschine in den Haftungsverband gefallen ist und 2. sie nicht wirksam enthaftet wurde. Finde ich auch einsichtig.
Dann aber wird konkret auf den Fall bezogen gesagt, die Maschine gehöre nicht zum Haftungsverband dieser gedachten Hypothek, weil sie zum Zeitpunkt der Beschlagnahme ja nicht mehr im Eigentum des Schuldners gestanden habe. Begründung: § 1120 letzter Halbsatz BGB. Das finde ich nun gar nicht einsichtig. Man soll ja auch eine Enthaftung prüfen, und für eine Enthaftung reicht die Sicherungsübereignung hier doch nicht, weil die Maschine nicht vom Grundstück entfernt wurde.
Wer kann mir das erklären?
Danke + Gruß
Levay
Ich habe es noch immer nicht verstanden. Was soll denn das für eine Enthaftung sein, wenn der Grundstückseigentümer noch Eigentümer des Zubehörs ist? Bliebe ja nur noch die Aufgabe der Zubehöreigenschaft im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft… da fällt mir kein Fall ein. Nehmen wir aber an, du hast Recht.