VollstreckungsR:Enthaftung bei gedachter Hypothek

Liebe Experten!

Ein kleiner Fall nach A/S VollstreckungsR 2, 10. Auflage, S. 16:

Auf dem Druckereigrundstück des S befindet sich eine dem S gehörende Druckmaschine. Am 01.02. übereignet S die Maschine sicherungshalber (§§ 929 S. 1, 930 BGB) an seinen Papierlieferanten. Am 01.03. beantragt G, ein persönlicher Gläubiger des S, die Zwangsversteigerung, die vom Gericht auch angeordnet wird.

In der Lösung heißt es, man müsse hinsichtlich G, weil er ja persönlicher Gläubiger ist, prüfen, ob für den Fall, dass im Zeitpunkt der Beschlagnahme eine Hypothek für ihn bestünde, die Druckmaschine dem Haftungsverband angehören würde. Finde ich einsichtig. Dann heißt es, diese Prüfung (der nur gedachten Hypothek) bestehe darin zu eruieren, ob 1. die Maschine in den Haftungsverband gefallen ist und 2. sie nicht wirksam enthaftet wurde. Finde ich auch einsichtig.

Dann aber wird konkret auf den Fall bezogen gesagt, die Maschine gehöre nicht zum Haftungsverband dieser gedachten Hypothek, weil sie zum Zeitpunkt der Beschlagnahme ja nicht mehr im Eigentum des Schuldners gestanden habe. Begründung: § 1120 letzter Halbsatz BGB. Das finde ich nun gar nicht einsichtig. Man soll ja auch eine Enthaftung prüfen, und für eine Enthaftung reicht die Sicherungsübereignung hier doch nicht, weil die Maschine nicht vom Grundstück entfernt wurde.

Wer kann mir das erklären?

Danke + Gruß
Levay

hi

Dann aber wird konkret auf den Fall bezogen gesagt, die
Maschine gehöre nicht zum Haftungsverband dieser gedachten
Hypothek, weil sie zum Zeitpunkt der Beschlagnahme ja nicht
mehr im Eigentum des Schuldners gestanden habe. Begründung: §
1120 letzter Halbsatz BGB. Das finde ich nun gar nicht
einsichtig. Man soll ja auch eine Enthaftung prüfen, und für
eine Enthaftung reicht die Sicherungsübereignung hier doch
nicht, weil die Maschine nicht vom Grundstück entfernt wurde.

Wer kann mir das erklären?

Der Palandt (§ 1120 Rn. 7): „Fremdes Zubehör haftet nicht […]. Übereignet Eigentümer vor Hypothekenbestellung, so ist Zubehör auch ohne Entfernung hypothekfrei (BGH LM § 559 Nr. 1 ; OLG Zweibrücken OLGZ 77, 212); bei Übereignung nach diesem Zeitpunkt erlischt Haftung nur nach §§ 1121, 1122“. Beachte aber § 55 II ZVG.

gruß
Raoul

Danke für deine Antwort.

Ich verstehe das aber immer noch nicht. Eine Hypothekenbestellung gibt es im vorliegenden Fall ja nicht. Und das Skript sagt ganz ausdrücklich, man müsse Haftung und ENThaftung prüfen, aber was eigentlich eine Frage der ENThaftung ist, soll hier schon dazu führen, dass die Maschine gar nicht erst in den Haftungsverband eintritt.

Klar ist, dass im Fall einer echte Hypothekenbestellung für diesen Zeitpunkt entscheidend ist, ob die Sache im Eigentum des Grundstückseigentümers gehört oder nicht.

Levay

Danke für deine Antwort.

Ich verstehe das aber immer noch nicht. Eine
Hypothekenbestellung gibt es im vorliegenden Fall ja nicht.
Und das Skript sagt ganz ausdrücklich, man müsse Haftung und
ENThaftung prüfen, aber was eigentlich eine Frage der
ENThaftung ist, soll hier schon dazu führen, dass die Maschine
gar nicht erst in den Haftungsverband eintritt.

Klar ist, dass im Fall einer echte Hypothekenbestellung für
diesen Zeitpunkt entscheidend ist, ob die Sache im Eigentum
des Grundstückseigentümers gehört oder nicht.

Aber Du sagst doch selber, dass für die Frage der hypothetischen Hypothekenbestellung auf den Zeitpunkt der Beschlagnahme abgestellt werden muss. Und zu diesem Zeitpunkt (nach dem 1.3.) war die Druckmaschine ja schon im Eigentum der Bank (1.2.).
Desweiteren schreibst Du, dass man prüfen soll, ob die Druckmaschine dem Haftungsverband unterfällt und wenn ja, ob nicht eine Enthaftung statt gefunden hat. Das wäre die Prüfungsreihenfolge. Du fliegst imho aber bei Punkt 1 raus, weswegen Du zur Enthaftung gar nicht mehr kommst. Eine Enthaftung wäre aber zu prüfen, wenn das Zubehör noch dem Haftungsverband unterfallen würde.

gruß
Raoul

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Aber Du sagst doch selber, dass für die Frage der
hypothetischen Hypothekenbestellung auf den Zeitpunkt der
Beschlagnahme abgestellt werden muss.

Nein, nicht für die hypothetische Bestellung, sondern für die hypotethische Hypothek (toller Begriff übrigens). Und wie gesagt: Man muss auch eine Enthaftung prüfen, aber Enthaftung heißt ja gerade, dass etwas NICHT mehr zum Haftungsverband gehört. Daher verstehe ich deine Aussage nicht:

Du fliegst
imho aber bei Punkt 1 raus, weswegen Du zur Enthaftung gar
nicht mehr kommst. Eine Enthaftung wäre aber zu prüfen, wenn
das Zubehör noch dem Haftungsverband unterfallen würde.

Ob das Zubehör noch zum Haftungsverband gehört, ist ja gerade die Frage, für die man wissen muss, ob eine Enthaftung eingetreten ist.

Levay

PS
Im Rahmen von § 865 ZPO prüft man ja auch eine nur gedachte Hypothek, und hierzu sagt Lackmann ganz deutlich: „Im Rahmen vin § 865 II 1 ist nur zu prüfen, ob das Zubehörstück irgendwann vor der Pfändung in das Eigentum des Grundstückseigentümers gelangt und nicht nach den §§ 1121 f. BGB enthaftet worden ist.“

Aber Du sagst doch selber, dass für die Frage der
hypothetischen Hypothekenbestellung auf den Zeitpunkt der
Beschlagnahme abgestellt werden muss.

Nein, nicht für die hypothetische Bestellung, sondern für die
hypotethische Hypothek (toller Begriff übrigens).

Mein ich ja. Der Zeitpunkt der Prüfung der hypothetischen Hypothek ist also der der Beschlagnahme.

Du fliegst
imho aber bei Punkt 1 raus, weswegen Du zur Enthaftung gar
nicht mehr kommst. Eine Enthaftung wäre aber zu prüfen, wenn
das Zubehör noch dem Haftungsverband unterfallen würde.

Ob das Zubehör noch zum Haftungsverband gehört, ist ja gerade
die Frage, für die man wissen muss, ob eine Enthaftung
eingetreten ist.

Nein, glaub ich nicht. Zum Haftungsverband nach § 1120 gehört „das Zubehör des Grundstücks mit Ausnahme der Zubehörstücke, welche nicht in das Eigentum des Eigentümers des Grundstücks gelangt sind“(§ 1120).
Damit ergeben sich imho 3 Prüfungsschritte:

  1. Handelt es sich um Zubehör des Grundstücks? wenn nein: Keine Haftung
  2. Steht das Zubehör im Eigentum des Eigentümers des Grundstücks? wenn nein: Keine Haftung
  3. Besteht das Eigentum noch zum Zeitpunkt der Bestellung der Hypothek? wenn nein: Keine Haftung

Nur wenn alle drei Voraussetzungen gegeben sind unterfällt der Gegenstand dem Haftungsverband der Hypothek. Damit darf der Berechtigte auch in diese Gegenstände vollstrecken. Ausser es fand eine Enthaftung nach §§ 1121 ff. statt.

Nun schreibst Du: In der Lösung heißt es, man müsse hinsichtlich G, weil er ja persönlicher Gläubiger ist, prüfen, ob für den Fall, dass im Zeitpunkt der Beschlagnahme eine Hypothek für ihn bestünde, die Druckmaschine dem Haftungsverband angehören würde. Finde ich einsichtig. Dann heißt es, diese Prüfung (der nur gedachten Hypothek) bestehe darin zu eruieren, ob 1. die Maschine in den Haftungsverband gefallen ist und 2. sie nicht wirksam enthaftet wurde.

D.h. aber, zu 2. kommst Du gar nicht mehr, wenn 1. schon gar nicht vorliegt. Das heißt ich bin in o.g. Fahrwasser:

  1. Zubehör?
  2. Eigentum?
  3. Enthaftung?

Und dann schreibst Du, dass im konkreten Fall bereits die Haftung verneint wird. Und das erscheint mir aber auch logisch, da zu diesem Zeitpunkt die Maschine ja bereits nicht mehr im Eigentum des S stand. Somit muss die Maschine aber auch gar nicht enthaftet werden, da ja schon gar keine Haftung bestand.

gruß

  1. Steht das Zubehör im Eigentum des Eigentümers des
    Grundstücks? wenn nein: Keine Haftung
  2. Besteht das Eigentum noch zum Zeitpunkt der Bestellung der
    Hypothek? wenn nein: Keine Haftung

Wir sind uns doch aber schon darüber einig, dass das jedenfalls beim Bestehen einer echten Hypothek (Grundschuld) nicht gilt, oder? Eine Enthaftung findet eben nicht dadurch statt, dass die Sache veräußert wird, sondern sie muss zusätzlich vom Grundstück entfernt werden.

D.h. aber, zu 2. kommst Du gar nicht mehr, wenn 1. schon gar
nicht vorliegt. Das heißt ich bin in o.g. Fahrwasser:

  1. Zubehör?
  2. Eigentum?
  3. Enthaftung?

Aber Eigentum spielt doch bei der Frage der Enthaftung eine andere Rolle als bei der Frage, ob das Zubehör erst in den Haftungsverband gelangt ist! Außerdem gibt es ja nun nicht so furchtbar viele Enthaftungsmöglichkeiten, da würde die Möglichkeit der Enthaftung ja kaum noch eine Rolle spielen, wenn man dasjenige, das nicht im Eigentum des Grundstückseigentümers steht, schon gar nicht als „in den Haftungsverband gelangt“ begreift.

Und dann schreibst Du, dass im konkreten
Fall bereits die Haftung verneint wird. Und das erscheint mir
aber auch logisch, da zu diesem Zeitpunkt die Maschine ja
bereits nicht mehr im Eigentum des S stand.

Ja ja, so argumentiert das Skript auch. Aber durch Eigentumsübergang tritt ja normalerweise eben keine Enthaftung ein.

Somit muss die
Maschine aber auch gar nicht enthaftet werden, da ja schon gar
keine Haftung bestand.

Also ist für dich der einzige Fall einer Enthaftung, dass die Zubehöreigenschaft aufgegeben wird, oder wie?

Levay

Anders gefragt
Du wirst mit Ergebnis und Begründung ja Recht haben, wobei ich mich wundere, dass man das Ergebnis so selbstverständlich finden kann :smile: Ich habe es noch immer nicht verstanden. Was soll denn das für eine Enthaftung sein, wenn der Grundstückseigentümer noch Eigentümer des Zubehörs ist? Bliebe ja nur noch die Aufgabe der Zubehöreigenschaft im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft… da fällt mir kein Fall ein. Nehmen wir aber an, du hast Recht.

Bei § 865 ZPO gilt das ja offenbar nicht, obwohl man auch hier eine hypothetische Hypothek prüfen muss. Wieso hier so, dort so? Verstehe ich auch wieder nicht…

Levay
(der manchmal glaubt, zu doof für Jura zu sein)

*huch*

Bliebe
ja nur noch die Aufgabe der Zubehöreigenschaft im Rahmen einer
ordnungsgemäßen Wirtschaft…

Die ja auch nicht! Dann würde ja schon § 1120 BGB nicht greifen.

Umso schlimmer - ich kapier es dann nämlich partout nicht.

Levay

  1. Steht das Zubehör im Eigentum des Eigentümers des
    Grundstücks? wenn nein: Keine Haftung
  2. Besteht das Eigentum noch zum Zeitpunkt der Bestellung der
    Hypothek? wenn nein: Keine Haftung

Wir sind uns doch aber schon darüber einig, dass das
jedenfalls beim Bestehen einer echten Hypothek (Grundschuld)
nicht gilt, oder? Eine Enthaftung findet eben nicht dadurch
statt, dass die Sache veräußert wird, sondern sie muss
zusätzlich vom Grundstück entfernt werden.

Richtig. Beim Bestehen. Deswegen geb ich Dir für den Fall, dass die Hypothekenbestellung vor der Eigentumsübertragung stattfand vollkommen recht. Findet die Übereignung aber vor der Bestellung der Hypothek statt, liegt keine Haftung vor (Wie auch der Palandt sagt).

D.h. aber, zu 2. kommst Du gar nicht mehr, wenn 1. schon gar
nicht vorliegt. Das heißt ich bin in o.g. Fahrwasser:

  1. Zubehör?
  2. Eigentum?
  3. Enthaftung?

Aber Eigentum spielt doch bei der Frage der Enthaftung eine
andere Rolle als bei der Frage, ob das Zubehör erst in den
Haftungsverband gelangt ist!

richtig sag ich doch. Aber eine Enthaftung kann doch erst stattfinden, wenn überhaupt eine Haftung besteht. Und das tut es eben nicht, wenn der Grundstückseigentümer vor Hypothekenbestellung gar nicht Eigentümer der Sache ist.

Außerdem gibt es ja nun nicht so

furchtbar viele Enthaftungsmöglichkeiten, da würde die
Möglichkeit der Enthaftung ja kaum noch eine Rolle spielen,
wenn man dasjenige, das nicht im Eigentum des
Grundstückseigentümers steht, schon gar nicht als „in den
Haftungsverband gelangt“ begreift.

Ich finde den § 1120 da ziemlich eindeutig. Er spricht ja explizit vom Eigentum des Grundstückeigentümres.

Und dann schreibst Du, dass im konkreten
Fall bereits die Haftung verneint wird. Und das erscheint mir
aber auch logisch, da zu diesem Zeitpunkt die Maschine ja
bereits nicht mehr im Eigentum des S stand.

Ja ja, so argumentiert das Skript auch. Aber durch
Eigentumsübergang tritt ja normalerweise eben keine Enthaftung
ein.

Richtig. Wenn diese Eigentumsübertragung nach Hypothekenbestellung stattfindet.

Also ist für dich der einzige Fall einer Enthaftung, dass die
Zubehöreigenschaft aufgegeben wird, oder wie?

Nein. Aber der § 1121 greift nur ein wenn die Veräußerung nach der Bestellung der Hypothek statt gefunden hat.

IMHO kann man sich hier nicht auf Palandt berufen, weil Palandt nun mal nur den Fall einer konkreten Hypothek beschreibt. Auf diesen wichtigen Unterschied verweist übrigens auch Lackmann, ZwangsvollstreckungSR, Rn. 249. Im Übrigen ist mir das im Fall einer konkreten Hypothek auch ganz klar. Eine konkrete Hypothekenbestellung gibt es in meinem Beispiel aber nun mal nicht.

Mir fällt auch nach wie vor kein Beispiel ein, in dem es noch auf eine Enthaftung bei einer nur gedachten Hypothek ankommen könnte. Denn die Enthaftungstatbestände umfassen doch allesamt Merkmale, die, wenn man § 1120 BGB im Moment der Beschlagnahme prüft, dazu führen, dass das Zubehörstück gar nicht erst in den Haftungsverband fällt.

Auch ist nach wie vor unklar, wieso man es bei § 20 ZVG so machen sollte und bei § 865 ZPO anders. In beiden Fällen prüft man eine nur gedachte Hypothek, und für § 865 ZPO sagt Lackmann Rn. 249 ganz ausdrücklich, es sei nur zu prüfen, ob das Zubehörstück

  • irgendwann vor der Pfändung im Eigentum des Grundstückseigentümers gelangt
  • und nicht nach den §§ 1121 f. BGB enthaften worden sei.

Levay

So, jetzt hab ich mal was gefunden: http://books.google.de/books?id=6HoQspX4UPQC&pg=PA43…

Da heißt es: „_Voraussetzung ist, dass sich das Zubehör im Eigentum des Grundstückeigentümers befindet; dabei genügt es, wenn er zu irgendeiner Zeit während des Bestehens der Hypothek Eigentümer des Zubehörs ist _“
Wenn er doch aber schon vor Bestellung der Hypothek die Maschine übereignet, hat er doch nie Eigentum während des Bestehens der Hypothek.

grüße
Raoul

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Eben nicht!

Auch deine Quelle geht ja vom Bestehen einer echten Hypothek aus. Für diesen Fall ist das alles glasklar und unbestritten und logisch.

Aber Lackmann sagt (für § 865 ZPO), es ist nur zu prüfen, ob das Zubehörstück *irgendwann vor der Pfändung* in das Eigentum des Grundstückseigentümers *gelangt* und nicht nach den §§ 1121 f. BGB enthaftet worden sei.

Zu einer Enthaftung nach §§ 1121 f. BGB genügt es aber nicht, Eigentum wieder zu verlieren.

Levay

Noch anders gefragt
PS. Derselbe Autor prüft übrigens im Rahmen von § 865 ZPO, wo es ebenfalls um eine hypothetische Hypothek geht - m.E. immer, auch dann, wenn eine besteht - genauso, wie ich es auch bei § 20 ZVG logisch finden würde:

In das Eigentum gelangt und nicht durch *Veräußerung + Entfernung* oder *Aufhebung der Zubehöreigenschaft* wieder aus dem (fingierten) Haftungsverband ausgeschieden.

Beantworte mir nur eine Frage, damit ich wieder ruhig schlafen kann: warum einmal so und einmal so?

Thema geschlossen
Ich habe beschlossen, es einfach so hinzunehmen. Bei § 20 ZVG geht man mit einer fingierten Hypothek eben anders um als bei § 165 ZPO, sei es drum.

Ich danke Raoul N. für seine Mühe!

Levay

Mir fällt auch nach wie vor kein Beispiel ein, in dem es noch
auf eine Enthaftung bei einer nur gedachten Hypothek ankommen
könnte. Denn die Enthaftungstatbestände umfassen doch allesamt
Merkmale, die, wenn man § 1120 BGB im Moment der Beschlagnahme
prüft, dazu führen, dass das Zubehörstück gar nicht erst in
den Haftungsverband fällt.

Naja es kann ja auch bei der gedachten Hypothek eine Veräußerung und Entfernung nach Beschlagnahme statt findet. Dann tritt eine Enthaftung aber nur ein, wenn der Erwerber gutgläubig hinsichtlich der Beschlagnahme war.

Auch ist nach wie vor unklar, wieso man es bei § 20 ZVG so
machen sollte und bei § 865 ZPO anders. In beiden Fällen prüft
man eine nur gedachte Hypothek,

Weil bei § 20 ZVG doch der Zeitpunkt der Beschlagnahme relevant ist. Zu diesem Zeitpunkt muss es sich um Zubehör handeln.
Bei § 865 hingegen muss es irgendwann mal Zubehör gewesen sein, um nicht der Mobiliarzwangsvollstreckung zu unterliegen. War es mal Zubehör, greift die Immobiliarzwangsvollstreckung. Und in dieser wird ja dann relevant, ob die Sache noch Zubehör ist (Zwangshypothek, Zwangsversteigerung). Die Frage des Eigentums ist im Rahmen der Vollstreckung doch auch erstmal egal, oder?
Ich bin jetzt auch schon total verwirrt.

Ist für den Moment wahrscheinlich besser. Ich bin auch schon total porös im Kopf. Ich überleg mir bis morgen nochmal warum es für mich so logisch erscheint…

gute Nacht

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

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Brauchst du nicht. Ich wollte gerade meinen Thread bei Jurawelt schließen, als ich sah, dass ich eine Antwort bekommen habe. Dort wird das Ergebnis bestätigt von jemandem, bei dem ich mir ziemlich sicher bin, dass er es weiß; es wird auch der Grund für die Differenzierung genannt. Und am schönsten ist: Der Antwortende sagt, dass das didaktisch verunglückt sei, was im Skript sehe (nämlich die Möglichkeit der Enthaftung, die dann nämlich nur noch eine im Rahmen des gutgläubigen Erwebs sein kann).

Ich verteile jetzt noch ein paar Sternchen an dich für deine Mühe und hoffe, dass du auch mal was von mir wissen willst :wink:

Levay

und hoffe, dass du auch mal was von mir wissen willst :wink:

Oh, keine Sorge! Hoffentlich schaffst Du es dann besser darzulegen was Du meinst als ich :wink:.

gute Nacht…

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