Moin, moin!
Eines musst du dir klarmachen: Das Erbrecht ist zu Gunsten des Erblassers da, nicht zu Gunsten der durch das Testament Bedachten. Den Willen des Erblassers zu verwirklichen, ist der eigentliche Sinn des Großteils der erbrechtlichen Regelungen. Nur ausnahmsweise, wenn es etwa um Pflichtteilsansprüche geht, ist dieser Grundsatz eingeschränkt.
Du hast schon Recht: Bei einem Berliner Testament ist (jedenfalls im Zweifel) davon auszugehen, dass die Kinder Schlusserben sein sollen. Aber die Formulierung, dass die Schlusserben „alles“ erben müssen, ist schon gewagt. Richtig ist: Die Schlusserben werden Erben (nur) des Letztversterbenden. Sie sind nicht (auch) Erben des Erstversterbenden. Insofern erben sie also „alles“. Aber „alles“ heißt (natürlich) nicht, dass sie die Erbmasse bekommen müssen, die es gab, als der Erstversterbende starb. Es kann durchaus mehr werden, eben aber auch weniger. Es ist nicht Sinn und Zweck des Erbrechts, dem Erblasser (das ist aus Sicht der Kinder der Letztversterbende!) vorzuschreiben, was er mit seinem Vermögen zu tun hat.
Im Grunde würde das übrigens selbst dann gelten, wenn die Kinder nicht Schluss-, sondern Nacherben würden. Auch hier darf der überlebende Ehegatte zunächst einmal frei mit seinem (!) Vermögen machen, was er will; es gibt nur ein paar Einschränkungen (z.B. was Grundstücke betrifft). Diese Einschränkungen ergeben sich aus dem Willen des Erstversterbenden, der den Ehegatten eben als Vorerben eingesetzt hat. Hat er dies nicht, war es eben sein Wille, dass der Ehegatte nach dem Tod des Erstversterbenden mit dem Vermögen tun und lassen kann, was er will. Er kann auch jemanden beschenken, und natürlich steht es ihm frei, jemanden bei sich wohnen zu lassen und ihn mit Nahrung zu versorgen.
Allerdings wendet die Rechtsprechung § 2287 BGB analog auf gemeinschaftliche Testamente an; wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, was zu beweisen ist, kann der Erbe vom Beschenkten Herausgabe verlangen (nach Anfall der Erbschaft). Die Verfügungen selbst sind allerdings wirksam (für den Erbvertrag durch § 2286 BGB klargestellt).
Worauf du mit der Wiederverheiratungsklausel hinaus möchtest, ist mir jetzt nicht klar geworden. Eine solche Klausel sieht etwa so aus:
„Wir setzen uns gegenseitig zu Erben ein. Nach unserem Tode erben unsere Kinder X und Y. Heiratet der überlebende Ehegatte wieder, so soll er mit unseren Kindern X und Y gesetzliche Teilung halten“.
Die Wiederheirat ist eine Bedingung. Tritt diese Bedingung nicht ein (weil der überlebende Ehegatte nicht heiratet), passiert gar nix weiter; der überlebende Ehegatte wird Vollerbe, die Kinder werden Schlusserben (so ist jedenfalls, wenn im Testament nichts anderes bestimmt ist).
Heiratet der überlebende Ehegatte wieder, tritt die Bedingung ein. In diesem Fall ist der überlebende Ehegatte nur noch Vorerbe, die Kinder sind Nacherben. Das würden den überlebenden Ehegatten zum Teil in seiner Verfügungsbefugnis beschränken (vgl. oben, z.B. Grundstücksverfügungen).
(Juristisch sagt man das so: Die Wiederverheiratungsklausel ist eine aufschiebend bedingte Nacherbschaft des Dritten und eine auflösend bedingte Vollerbschaft des Überlebenden.)
Konsequenzen:
Der überlebende Ehegatte ist zur ½ unbedingter Vollerbe des Erstversterbenden. Zur anderen Hälfte ist dieses Vollerbe aufschlösend bedingt; wenn er also nicht wieder heiratet, ist und bleibt er Vollerbe. Tritt die Bedingung durch Wiederheirat ein, ist der überlebende Ehegatte hinsichtlich der einen Hälfte des Erbe nur Vorerbe gewesen und ist nun Nacherbe; es besteht plötzlich eine Miterbengemeinschaft, bei zwei Kindern z. B. so: überlebender Ehegatte ½, die beiden Kinder je ¼.
Levay