Berliner Testament: Schlußerben?

Hallo, kennt sich hier einer mit dem Berliner Testament aus??
Es ist so, dass wenn die Kinder als Schlußerben eingesetzt sind und eine Wiederverheiratsklausel drin ist, doch die Schlußerben alles erben müssten? Trotzdem darf der verwitwete Ehegatte alles verprassen???
Dann ist es ja so, dass wenn einer der Schlußerben zu Lebzeiten alles bekommen hat, kostenfrei wohnt und ißt, Auto bezahlt bekommt und Wohnungseinrichtung, dass der andere Schlußerbe das anrechnen kann?? Wann muss sowas geltend gemacht werden, gibt es dazu eine Frist?
Darf der verwitwete Ehegatte dem einen Schlußerben vorher schon alles überschreiben und somit den 2. übergehen?

Viele Grüsse,
Katrin

Moin, moin!

Eines musst du dir klarmachen: Das Erbrecht ist zu Gunsten des Erblassers da, nicht zu Gunsten der durch das Testament Bedachten. Den Willen des Erblassers zu verwirklichen, ist der eigentliche Sinn des Großteils der erbrechtlichen Regelungen. Nur ausnahmsweise, wenn es etwa um Pflichtteilsansprüche geht, ist dieser Grundsatz eingeschränkt.

Du hast schon Recht: Bei einem Berliner Testament ist (jedenfalls im Zweifel) davon auszugehen, dass die Kinder Schlusserben sein sollen. Aber die Formulierung, dass die Schlusserben „alles“ erben müssen, ist schon gewagt. Richtig ist: Die Schlusserben werden Erben (nur) des Letztversterbenden. Sie sind nicht (auch) Erben des Erstversterbenden. Insofern erben sie also „alles“. Aber „alles“ heißt (natürlich) nicht, dass sie die Erbmasse bekommen müssen, die es gab, als der Erstversterbende starb. Es kann durchaus mehr werden, eben aber auch weniger. Es ist nicht Sinn und Zweck des Erbrechts, dem Erblasser (das ist aus Sicht der Kinder der Letztversterbende!) vorzuschreiben, was er mit seinem Vermögen zu tun hat.

Im Grunde würde das übrigens selbst dann gelten, wenn die Kinder nicht Schluss-, sondern Nacherben würden. Auch hier darf der überlebende Ehegatte zunächst einmal frei mit seinem (!) Vermögen machen, was er will; es gibt nur ein paar Einschränkungen (z.B. was Grundstücke betrifft). Diese Einschränkungen ergeben sich aus dem Willen des Erstversterbenden, der den Ehegatten eben als Vorerben eingesetzt hat. Hat er dies nicht, war es eben sein Wille, dass der Ehegatte nach dem Tod des Erstversterbenden mit dem Vermögen tun und lassen kann, was er will. Er kann auch jemanden beschenken, und natürlich steht es ihm frei, jemanden bei sich wohnen zu lassen und ihn mit Nahrung zu versorgen.

Allerdings wendet die Rechtsprechung § 2287 BGB analog auf gemeinschaftliche Testamente an; wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, was zu beweisen ist, kann der Erbe vom Beschenkten Herausgabe verlangen (nach Anfall der Erbschaft). Die Verfügungen selbst sind allerdings wirksam (für den Erbvertrag durch § 2286 BGB klargestellt).

Worauf du mit der Wiederverheiratungsklausel hinaus möchtest, ist mir jetzt nicht klar geworden. Eine solche Klausel sieht etwa so aus:
„Wir setzen uns gegenseitig zu Erben ein. Nach unserem Tode erben unsere Kinder X und Y. Heiratet der überlebende Ehegatte wieder, so soll er mit unseren Kindern X und Y gesetzliche Teilung halten“.
Die Wiederheirat ist eine Bedingung. Tritt diese Bedingung nicht ein (weil der überlebende Ehegatte nicht heiratet), passiert gar nix weiter; der überlebende Ehegatte wird Vollerbe, die Kinder werden Schlusserben (so ist jedenfalls, wenn im Testament nichts anderes bestimmt ist).

Heiratet der überlebende Ehegatte wieder, tritt die Bedingung ein. In diesem Fall ist der überlebende Ehegatte nur noch Vorerbe, die Kinder sind Nacherben. Das würden den überlebenden Ehegatten zum Teil in seiner Verfügungsbefugnis beschränken (vgl. oben, z.B. Grundstücksverfügungen).

(Juristisch sagt man das so: Die Wiederverheiratungsklausel ist eine aufschiebend bedingte Nacherbschaft des Dritten und eine auflösend bedingte Vollerbschaft des Überlebenden.)

Konsequenzen:

Der überlebende Ehegatte ist zur ½ unbedingter Vollerbe des Erstversterbenden. Zur anderen Hälfte ist dieses Vollerbe aufschlösend bedingt; wenn er also nicht wieder heiratet, ist und bleibt er Vollerbe. Tritt die Bedingung durch Wiederheirat ein, ist der überlebende Ehegatte hinsichtlich der einen Hälfte des Erbe nur Vorerbe gewesen und ist nun Nacherbe; es besteht plötzlich eine Miterbengemeinschaft, bei zwei Kindern z. B. so: überlebender Ehegatte ½, die beiden Kinder je ¼.

Levay

Hallo Levay,

vielen Dank für deine ausführliche Ausführung!!

Allerdings wendet die Rechtsprechung § 2287 BGB analog auf
gemeinschaftliche Testamente an; wenn die entsprechenden
Voraussetzungen erfüllt sind, was zu beweisen ist, kann der
Erbe vom Beschenkten Herausgabe verlangen (nach Anfall der
Erbschaft). Die Verfügungen selbst sind allerdings wirksam
(für den Erbvertrag durch § 2286 BGB klargestellt).

Eben das hatte ich gehört. Also keine Frist, dass man das sofort tun muss. Ok. Aber tritt diese Klausel auch im Berliner Testament ein?

Nun wenn der überlebende Ehegatte nun aber z.B. sagt: Ihr 2 Kinder bekommt sowieso das Haus, denn das hat euer Vater ja so festgelegt. Grundlage war aber hier ein Berliner Testament wo die beiden Kinder als Schlußerben eingesetzt worden. Dann ist es doch nicht zwangsläufig so, weil der Ehegatte ja alles verprassen könnte, richtig? Also null Sicherheit, tolle Idee von dem Vater.

Ist es eigentlich möglich, so ein Testament einzusehen und wenn ja wo? Gehen wir mal davon aus, dass der überlebende Ehegatte eins hat und keine Kopie herausrücken will. Hat man dann überhaupt eine Chance?

Allerdings wendet die Rechtsprechung § 2287 BGB analog auf
gemeinschaftliche Testamente an; wenn die entsprechenden
Voraussetzungen erfüllt sind, was zu beweisen ist, kann der
Erbe vom Beschenkten Herausgabe verlangen (nach Anfall der
Erbschaft). Die Verfügungen selbst sind allerdings wirksam
(für den Erbvertrag durch § 2286 BGB klargestellt).

Eben das hatte ich gehört. Also keine Frist, dass man das
sofort tun muss. Ok. Aber tritt diese Klausel auch im Berliner
Testament ein?

Sorry, da habe ich mich falsch ausgedrückt. § 2287 BGB ist eine Regel für den Erbvertrag, die aber (analog) auf das gemeinschaftliche Testament angewendet wird; das ist wohl ständige Rechtsprechung und macht ja durchaus auch Sinn, denn für das gemeinschaftlichte Testament gibt es keine solche Regel, und es bedarf ihrer.

Nun wenn der überlebende Ehegatte nun aber z.B. sagt: Ihr 2
Kinder bekommt sowieso das Haus, denn das hat euer Vater ja so
festgelegt. Grundlage war aber hier ein Berliner Testament wo
die beiden Kinder als Schlußerben eingesetzt worden. Dann ist
es doch nicht zwangsläufig so, weil der Ehegatte ja alles
verprassen könnte, richtig? Also null Sicherheit, tolle Idee
von dem Vater.

Als Schlusserbe hat man grds. keine Möglichkeit, gegen Verfügungen über das Haus(grundstück) vorzugehen, das stimmt. Das wäre als Nacherbe anders.

Ist es eigentlich möglich, so ein Testament einzusehen und
wenn ja wo? Gehen wir mal davon aus, dass der überlebende
Ehegatte eins hat und keine Kopie herausrücken will. Hat man
dann überhaupt eine Chance?

Das weiß ich leider nicht.

Levay

Ok danke Levay!! Nun gut sollte die Ehegattin in dem Beispiel dann das Haus und Grundstück an ihren Lieblingssohn verschenken, tritt dann dieser Paragraph ein, das ist ja schon mal was. Allerdings wenn es bis vor 10 Jahren vor ihrem Tode war, dann hat der andere Schlußerbe auch Pech gehabt nehm ich mal an. Diese 10 Jahre-Regelung gibts ja auch noch oder?

Hallo,

ja diese Regelung gibt es noch. Allerdings kann in einem Schenkungsvertrag auch angeordnet werden, daß der Beschenkte sich die Schenkung auf den Pflichtteil (interessant wenn noch großes Barvermögen vorhanden ist) anrechnen lassen muß, dies gilt dann auch noch nach 10 Jahren. Dann gibt es auch noch eine vertraglich festlegbare Ausgleichsverpflichtung. Hier habe ich aber schon unterschiedliche Meinungen gehört. Während ein Notar zu uns sagte, daß diese Verpflichtungen nicht wirksam seien, hat ein Anwalt uns gesagt, sie wären wirksam.

Gruß
Tina

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