Ich widerspreche Dir ja ungern
Warum das denn?
aber die Aussage trifft bei
Fahrzeugen eben nicht zu.
Na, dann will ich für diesen Gedanken jetzt mal offen sein und mich von dir überzeugen lassen.
Wieso gehst Du davon
aus, das ein Fahrzeug herrenlos sei, nur weil es längere Zeit
ohne Kennzeichen irgendwo rumsteht?
Davon gehe ich nicht aus, und ich habe auch nichts dergleichen geschrieben. Es geht mir hier nur um eine Frage: Kann ein Auto herrenlos sein, oder hat es stets einen Eigentümer? Den Grundsatz legt § 959 BGB fest, danach kann eine bewegliche Sache durch Dereliktion herrenlos werdne. Nun ist es an dir, mir eine Norm aufzuzeigen, die dem entgegensteht.
Eben doch, weil man zwar an einem Fahrzeug Eigentum aufgeben
kann, es aber gemäss der Abfallgesetze sofort zum Eigentum der
Entsorgungsfirma wird. Liess Dir die entsprechenden Gesetze
bezüglich dessen doch einfach mal durch.
Ich habe das jetzt mal überflogen und nichts derglechen gefunden. Bitte sag mir genau den Paragrafen, das macht die Sache einfacher.
Richtig, aber, und das ist ja der springende Punkt, werden sie
dadurch nicht herrenlos. Gefährlicher Abfall wird gemäss den
Abfallbeseitigungsgesetzen zum Eigentum des Entsorgers.
Die entsprechenden §§ habe ich genannt.
Gut, dann nenn sie bitte noch mal. Wenn das dann drin steht, bekommst du Recht und ein Sternchen von mir. Wenn ich erst noch nachforschen muss, dann bekommst du event. Recht und ganz vielleicht noch ein Sternchen 
Entkräftet hast Du sie
bisher aber nicht.
Mache ich - vielleicht -, wenn du mir die Norm genannt hast. Die Sache mit dem „Der Abfallentsorger wird Eigentümer“ habe ich ja durchaus schon mal gehört. Ich bin also offen für deine Argumente und mehr noch für entsprechende §§.
Das ist klar. Aber zu diesem Zweck gibt es ja die
Altautoverordnung, und die richtet sich nach dem Eigentümer,
d.h., wer ein Auto abmeldet muss einen Verbleibsnachweis
erbringen. Dies muss der Eigentümer tun.
Also noch ein Grund mehr, warum ein Auto nicht so ohne
weiteres herrenlos sein kann.
Nein, das Argument lasse ich nicht durchgehen. Das bedeutet ja nur, dass derjenige, der sein Auto einfach im Wald abstellt, um sein Eigentum daran aufzugeben, gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Hierzu habe ich indes den ausdrücklichen Hinweis im Kommentar gefunden, dass die für die Eigentumsaufgabe unschädlich ist (Palandt, § 959 Rn. 1). Das hätte ich zwar sowieso angenommen, aber es scheint da auch eine Ausnahme zu geben. Eine Dereliktion ist nämlich (auch) Willenserklärung, mithin Rechtsgeschäft. Das führt zur Anwendbarkeit von § 134 BGB und dazu, dass die Verzichtserklärung bei einem Verstoß gegen § 3 Nr. 3 und 4 TSchG nichtig ist. Das gilt allerdings nicht für die Vorschriften i.S.d. § 3 KrW/AbfG, weil, wie Hk-BGB, § 959 Rn. 1 so schön sagt, § 959 BGB ja sonst obsolet wäre.
Nun, da halte ich immernoch dagegen. Es sei denn, Du erklärst
mir das durch die Überlassungspflicht gemäss §4 Satz 1
AltfahrzeugV kein Eigentumsübertrag stattfindet.
Wir reden von dieser Vorschrift hier?
http://www.gesetze-im-internet.de/altautov/__4.html
Wo steht denn das was von Eigentum?
Wenn dem so
wäre, so würde das irgendwie die gesamte AltfahrzeugV ad
absurdum führen.
Wieso das denn? Verstehe ich nicht! Es handelt sich doch ganz offensichtlich um eine Vorschrift des öffentlichen Rechts; die Pflichten sind strafbewehrt, § 11 AltfahrzeugV. Was hat das also mit Eigentum zu tun?
Levay