Erbe rührt sich nicht, Wohnungsräumung, Nachmieter

Hallo

folgende Situation:

  • der alleinige Mieter einer Wohnung verstirbt (vor ca. 3/4 Jahr)
  • dem Nachlassverwalter gelingt es, einen Erben ausfindig zu machen
  • dieser Erbe wurde kontaktiert, schlug das Erbe nicht aus, rührte sich aber auch sonst nicht
  • der Wohnungsvermieter (Wohnungsbaugesellschaft) schickte Kündigung der Wohnung an den Erben (Sonderkündigung wegen Tod des Mieters) und forderte ihn zur Wohnungsräumung auf
  • der Erbe reagierte nicht und lies alle Fristen zur Räumung verstreichen (nehmen wir mal an, dass die Frist zur Räumung wirklich endgültig verstrichen ist, dies zu prüfen ist dem Fragesteller nicht möglich, er muss sich da auf das Wort des Vermieters verlassen)
  • der Vermieter will die Wohnung neu vermieten und deshalb entrümpeln lassen
  • ein Nachmieter in spe ist vorhanden
  • dieser Nachmieter würde gerne bestimmte Einrichtungsgegenstände (EBK, mietereigene Gasheizung etc.) aus der Wohnung, also aus der Erbmasse, übernehmen
  • der Vermieter ist damit einverstanden und schlägt vor, die Räumung der Wohnung mit dem Nachmieter gemeinsam (aber auf auf Kosten des Vermieters) durchzuführen, wobei der Nachmieter eben bestimmte Einrichtungsgegenstände kostenlos übernehmen darf

Fragen:

  • darf der Vermieter die Wohnung nach Ablauf einer bestimmten Frist räumen, ohne die Einrichtung anschliessend einzulagern (stattdessen einfach auf den Sperrmüll werfen)?
  • darf der Vermieter über die Einrichtung verfügen, zB. hier Teile der Einrichtung an Dritte (hier den Nachmieter) verschenken?

Die beiden für den Fragesteller besonders relevanten Fragen:

  • angenommen, der Erbe meldet sich nun doch plötzlich und erhebt Anspruch auf die Einrichtung, ist der Nachmieter verpflichtet, die von ihm übernommenen Gegenstände rauszugeben oder einen Abschlag dafür an den Erben zu zahlen?
  • angenommen, der Vermieter habe nicht das Recht zur Räumung der Wohnung gehabt (aus welchem Grund auch immer und dem Nachmieter nicht bekannt), kann der Erbe dann neben dem Vermieter auch den Nachmieter (der bei der Räumung geholfen hat) zivilrechtlich (Schadenersatz) oder gar strafrechtlich (Unterschlagung?) belangen hinsichtlich der im Sperrmüll entsorgten Gegenstände?

Vielen Dank
Markus

Hallo soweit ich informiert bin, darf der Vermieter die Wohnung nicht einfach räumen, die Gegenstände gehören dem Erben… aber der Erbe erbt auch die Pflicht die Miete weiter zu zahlen, sofern er nicht kündigt.
Da hier der Vermieter gekündigt hat, ist es nun so, als wenn ein Mieter nicht auszieht, das heißt Räumungsklage und so.
Gruß Susanne

Hallo Susanne

vielen Dank fuer die Antwort!

Mir geht es jetzt aber insbesondere um die Rolle des Nachmieters: darf dieser sich blindlings auf die Aussage des Vermieters, das Recht zur Räumung zu haben (was der Nachmieter eben nicht prüfen kann), verlassen?

Angenommen, der Vermieter hatte nicht das Recht zur Räumung und der Erbe verklagt den Vermieter, kann dann auch der Nachmieter (da er bei der Räumung geholfen hat und Teile der Einrichtung übernommen hat) belangt werden?

Danke
Markus

HAllo

Mir geht es jetzt aber insbesondere um die Rolle des
Nachmieters:

Sorry da kann ich nicht helfen, da ich nur die Rolle des VM kenn und der hätte das nicht tun dürfen.
Die Folgen dieses Fehlverhaltens muss nun auch erst mal vor allem der Vermieter tragen, wobei der NAchmieter evtl Gegenstände rausrücken muss und dann ist zu klären , ob der VM sie ersetzen muss, da der NAchmieter sie ja nicht vom vormieter sondern vom VerM übernahm.
Ob dann noch Beihilfe für das entsorgen (=Diebstahl) in Frage kommt muss ein Anwalt sagen, ich tippe mal eher nicht.
Gruß Susanne

Nachmieters: darf dieser sich blindlings auf die Aussage des
Vermieters, das Recht zur Räumung zu haben (was der Nachmieter
eben nicht prüfen kann), verlassen?

Er scheint ja keine andere Wahl zu haben, oder er muß die ganze Aktion absagen.

Nachmieter (da er bei der Räumung geholfen hat und Teile der
Einrichtung übernommen hat) belangt werden?

Evt. muß er einen Wertausgleich für die angenommenen Möbelstücke leisten.

Ob dann noch Beihilfe für das entsorgen (=Diebstahl) in Frage
kommt muss ein Anwalt sagen, ich tippe mal eher nicht.

Gibt es irgendeine Formulierung, die man zB. in den Mietvertrag aufnehmen kann, die den Nachmieter aus der Schusslinie nimmt und die Verantwortung für die Räumung allein auf den Vermieter abstellt?

Wozu die Räumung ist ja nicht Bestandteil des Mietvertrages. Der Mieter übernimmt die Wohnung vermutlich leer bis auf dieses oder jenes Möbel. Die Frage ist, hat er sie vom Vermieter gestellt bekommen oder dem Vormieter einen Abschlag gezahlt, letzteres geht ja wohl nicht.
Gruß Susanne

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