Zur Diskussion: Schadenersatz

Hallo Juristen,

folgendes Urteil erging:

„Verletzt sich der Käufer, weil er auf einen Kern beißt, so ist der Hersteller des Teilchens zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verpflichtet, so das Landgericht Hagen in einer Entscheidung vom 21. Mai 2008 (Az.: 10 S 14/08).“

Der Herr hatte also ein Kirschplunder gegessen, und nun hat die Bäckerei seinen Zahn „an der Backe“ (harhar). Also im Ernst: Sind das nicht schon amerikanische Verhältnisse?

Fragt sich
Andreas

Hallo Andreas!

Sind das nicht schon amerikanische Verhältnisse?

Wieso? Wenn jemand einen Schaden hat, ist doch klar, daß der Verursacher dafür haftet. Wer denn sonst? Man dann doch wohl erwarten, daß in einem Kirschplunder keine Kerne sind. So viel Fahrlässigkeit mit Körperverletzung als Folge ist doch nun wirklich nicht mehr hinzunehmen.

Grüße

Andreas

Hallo!

Wieso? Wenn jemand einen Schaden hat, ist doch klar, daß der
Verursacher dafür haftet.

Das ist klar? Mir war das nicht klar, ich denke dem Gesetzgeber auch nicht.

Wer denn sonst?

Niemand?

Gruß
Tom

Hallo,

Man dann doch wohl
erwarten, daß in einem Kirschplunder keine Kerne sind.

Nee, darf man nicht. „Gefühlt“ - ich habe darüber keine Statistik - sind in jedem 3. noch Kerne.

Sicher stimmt es dass Verursacher für Schäden haften müssen. Aber man kann bei irgendwelchen normalen Lebensrisiken auch mal mit Menschenverstand und abseits von Gerichten hantieren. Und dieses ist so ein Fall, da finde ich es lächerlich die Bäckerei zu verklagen, denn man erlebt es so oft und die Bäckerei macht es schließlich nicht mit Absicht… Bei Kirschgebäck muss man eben etwas vorsdichtig sein, das sollte jeder wissen der öfter sowas isst.

Gruß,

MecFleih

Hallo!

Sicher stimmt es dass Verursacher für Schäden haften müssen.

Nein.

Aber man kann bei irgendwelchen normalen Lebensrisiken auch
mal mit Menschenverstand und abseits von Gerichten hantieren.

Ja sicher, ebenso meine Meinung, allerdings hilft uns das beim Rechtsproblem nicht weiter.

Und dieses ist so ein Fall, da finde ich es lächerlich die
Bäckerei zu verklagen, denn man erlebt es so oft und die
Bäckerei macht es schließlich nicht mit Absicht…

Das wird ihr auch meistens nicht vorgeworfen werden und für Schadenersatz ist Absicht auch nicht erforderlich

Bei
Kirschgebäck muss man eben etwas vorsdichtig sein, das sollte
jeder wissen der öfter sowas isst.

Das könnte rechtlich relevant sein.

Das Grundproblem ist hier, dass wir oder zumindest ich erstens nicht weiß, ob das Urteil rechtskräftig ist und zweitens es sich nur um einen aus dem Zusammenhang gerissenen Rechtssatz handelt. Es müsste der gesamte Sachverhalt bekannt sein um etwas dazu sagen zu können.

ME richtig ist aber, dass die Rechtsprechung in der Praxis teilweise die Sorgfaltspflichten überdehnt, aber das ist eine ewige Streitfrage.

Gruß
Tom

Hallo Tom!

Das ist klar? Mir war das nicht klar, ich denke dem
Gesetzgeber auch nicht.

Dann sollte der Gesetzgeber vielleicht das hier mal lesen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Haftpflicht

Grüße

Andreas

Hallo,

Man dann doch wohl
erwarten, daß in einem Kirschplunder keine Kerne sind.

Nee, darf man nicht. „Gefühlt“ - ich habe darüber keine
Statistik - sind in jedem 3. noch Kerne.

Darf aber nicht sein.

Bäckerei macht es schließlich nicht mit Absicht…

Aber ist meines Erachtens Fahrlässigkeit. Sogar grobe Fahrlässigkeit.

Grüße

Andreas

Urteil im Volltext ohne weitere Kommentierung…
da hier Diskussionen über Grade des Verschuldens ausufern, die mit dem Urteil gar nichts zu tun haben, weil die Anspruchsgrundlage ProdHaftG ist, hier einmal der Volltext:

LG Hagen, Urteil vom 21.05.2008, Aktenzeichen 10 S 14/08

Amtlicher Leitsatz

  1. Es stellt einen Produktfehler dar, dass ein Kirschtaler einen Kirschkern enthält.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens aus einem Vorfall vom 29.1.2007 in Anspruch.

Die Beklagte betreibt eine Konditorei und Bäckerei. In einer ihrer Filialen in der C-Straße in J verzehrte der Kläger am 29.1.2007 einen von der Beklagten hergestellten sogenannten Kirschtaler, ein Hefeteilchen mit Kirschfüllung und Streuselbelag. Für die Füllung verwendet die Beklagte Dunstsauerkirschen, die im eigenen Saft liegen und über einen Durchschlag abgesiebt werden.

Der Kläger hat behauptet, er habe beim Verkehr des Kirschtalers auf einen Kirschkern gebissen, der darin eingebacken und für den Kläger nicht erkennbar gewesen sei; hierbei sei sein linker Augenzahn abgebrochen; dies habe erhebliche Schmerzen verursacht, so dass er bis zu prothetischen Versorgung nur noch auf der rechten Seite seines Gebisses gekaut habe.

Der Kläger meint, die Beklagte hafte ihm nach dem Produkthaftungsgesetz, da mit einem Kirschkern in einem solchen Gebäck nicht zu rechnen sei, zumal die Beklagte nicht auf diese Gefahr hinweise; ferner sei es der Beklagten nicht unzumutbar, die verarbeiteten Kirschen zuvor auf Kerne hin zu untersuchen.

Der Kläger hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 200 EUR für angemessen und beziffert seinen - der Höhe nach unstreitigen - materiellen Schaden auf 235,60 EUR.

Er hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, ferner 235,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.9.2007.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, die Kontrolle der verwendeten Kirschen sei ihr nicht zuzumuten; da es sich um ein Naturprodukt handele, sei mit Kernen zu rechnen, so dass mangels berechtigter Sicherheitserwartungen des Verkehrs insoweit kein Produktfehler vorliege.

Das Amtsgericht hat der Klage nach Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeugen N, C und Dr. S stattgegeben mit der Begründung, es sei aufgrund der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass der Augenzahn des Klägers wegen eines Kirschkerns in einem Kirschtaler abgebrochen sei; die Beklagte hafte auch gem. §§ 1 I, 8 S. 1 ProdHaftG auf den materiellen Schaden, ferner gem. §§ 1 § 8 S. 1 ProdHaftG auf den immateriellen Schaden, wobei ein Schmerzensgeld von 200 EUR angemessen sei.

Ein Produktfehler liege vor, da nach den berechtigten Sicherheitserwartungen nicht damit zu rechnen sei, dass noch Kirschkerne vorhanden sind, insbesondere, weil der Kirschtaler mit Streuseln bedeckt sei und derartige Teilchen üblicherweise von der Hand verzehrt werden, ohne dass sie mit einer Gabel auf Kerne überprüft werden; ferner sei nicht erkennbar, weshalb die abzusiebenden Kirschen nicht durch den hierbei verwendeten Durchschlag gedrückt werden können, ohne dass dies unwirtschaftlich sei.

Das Amtsgericht hat die Berufung zugelassen.

Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung insgesamt. Zur Begründung führt sie aus, es liege kein Produktfehler vor, da entsprechend einem Urteil des OLG L2 (NJW 2006, 2272 ff.) betreffend eine verhärtete Erdnuss bei Verwendung von Naturprodukten mit einem solchen Zustand zu rechnen sei; außerdem sei das Teilchen nicht vollständig mit Streuseln bedeckt, und auf die Verwendung einer Gabel komme es nicht an, da auch diese üblicherweise zum Essen und nicht zum Sezieren von Speisen verwendet werde; die Kirschen durch den Durchschlag zu sieben, sei unverhältnismäßig teuer, da hierfür eine weitere Person angestellt werden müsste.

Die Beklagte meint, sie müsse auch nicht auf die Gefahr hinweisen, dass Kirschen noch Kerne enthalten können, da diese Gefahr etwa auch bei im Handel erhältlichen entsteinten Kirschen bestehe.

Die Beklagte beantragt,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt ferner an, dass handelsübliche Kirschkonserven mit einem Hinweis auf evtl. noch vorhandene Kerne versehen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

Die Berufung ist statthaft gem. § 511 II Nr. 2 ZPO, da das Amtsgericht sie zugelassen hat. Sie ist auch form- und fristgemäß eingelegt und fristgemäß begründet worden. Die Berufungsbegründungsschrift enthält auch die nach § 520 III 2 ZPO erforderlichen Angaben.

Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz seines der Höhe nach unstreitigen materiellen Schadens, ferner seines immateriellen Schadens aufgrund des Vorfalls vom 29.1.2007 gem. §§ 1 I, 8 S. 1, 2 ProdHaftG.

Es liegt ein Produktfehler gem. § 3 I ProdHaftG eines von der Beklagten hergestellten Produkts vor. Der von der Beklagten hergestellten Kirschtaler enthielt einen Kirschkern.

Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Amtsgericht hat aufgrund der Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung angenommen, dass sich in einem von der Beklagten hergestellten Kirschtaler ein Kirschkern befand. Insoweit bestehen keine Bedenken an der Beweiswürdigung.

Dass der Kirschtaler einen Kirschkern enthielt, stellt auch einen Produktfehler dar.

Gem. § 3 I ProdHaftG hat ein Produkt einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere seiner Darbietung, des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, und des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann.

Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn ein Kirschteilchen einen Kirschkern enthält. Die berechtigten Sicherheitserwartungen des Verkehrs umfassen die Eignung von verzehrfertig angebotenen Lebensmitteln zum Verzehr ohne Verletzungsgefahr, und dies nicht erst nach eingehender Kontrolle durch den Verbraucher, wie es sonst vorliegend nötig wäre.

Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass es technisch schwierig oder teuer ist, sämtliche Kirschen zu entsteinen bzw. zu überprüfen, ob die von Dritten bezogenen Kirschen sämtlich entsteint sind.

Ein sogenannter Fabrikationsfehler wie vorliegend lässt sich ermitteln durch Vergleich der Beschaffenheit des schadensträchtigen Produkts mit einem Referenzprodukt, das dem Bauplan des Herstellers entspricht (MüKo/Wagner, 4. Auflage 2004, § 3 ProdHaftG Rn. 30). Die Beklagte vertreibt gerade nicht Kirschteilchen mit naturbelassenen, nicht entsteinten Kirschen, sondern bezieht und verarbeitet entsteinte Kirschen. Die Steinlosigkeit entspricht ihrem „Konstruktionsplan“. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall auch maßgeblich von demjenigen, den das OLG L2 (NJW 2006, 2272 ff.) zu entscheiden hatte und der Erdnüsse betraf, die lediglich mit Schokolade überzogen wurden und sonst naturbelassen waren. Es wurde also keine Modifikation der Nusskerne selbst vorgenommen, die im Einzelfall - wie vorliegend das Entsteinen der Kirschen - misslang.

Dass einzelne Steine in den Kirschen verbleiben, stellt deshalb einen Ausreißer dar, also eine einzelne an der Konstruktionsbeschreibung gemessen negative Abweichung (Fehlproduktionen), wobei unschädlich ist, ob dies trotz aller zumutbaren Vorkehrungen unvermeidbar ist (vgl. LG E, NJW-RR 2005, 678 ff.).

Gerade für solche Fehler begründet das Produkthaftungsgesetz - anders als § 823 I BGB - aber die verschuldensunabhängige Haftung (MüKo/Wagner, 4. Auflage 2004, § 1 ProdHaftG Rn. 56, § 3 Rn. 30; LG E, a. a. O.; implizit auch OLG L2, NJW 2006, 2272). Dass die Bevölkerung bei allen Produkten bei genauem Nachdenken mit Ausreißern rechnen kann, hindert somit nicht die Annahme eines Produktfehlers.

Auch ein Haftungssausschluss gem. § 1 II Nr. 5 ProdHaftG ist nicht gegeben. Wenn diese Norm überhaupt Anwendung findet und nicht ohnehin nur für Konstruktionsfehler, nicht aber für Fabrikations- und Instruktionsfehler gilt (so BGH, NJW 1995, 2162, 2163), so ist doch vorliegend nicht davon auszugehen, dass der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem die Beklagte das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.

Durch den Produktfehler wurde auch die Verletzung des Körpers des Klägers verursacht, da sich der Kläger sich an dem Kirschkern einen Augenzahn ausbiss. Auch insoweit sind gem. § 529 I Nr. 1 ZPO die vom Amtsgericht festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, da diesbezüglich keine Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit bestehen.

Der dem Kläger demnach gem. § 8 S. 1 ProdHaftG zu ersetzende materielle Schaden in Höhe von 235,60 EUR ist unstreitig.

Die Bemessung des Schmerzensgeldes gem. § 8 S. 2 ProdHaftG mit 200 EUR begegnet keinen Bedenken.

Auch der Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen wie vom Amtsgericht ausgeurteilt besteht nach dem Gesagten.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 ZPO und § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Kammer hat die Revision zugelassen, da, soweit ersichtlich, nicht höchstrichterlich entschieden ist, wieweit der (ursprüngliche) Zustand von Naturprodukten die berechtigten Sicherheitserwartungen des Verkehrs modifizieren kann.

Kleine Kommentierung
Huhu!

Amtlicher Leitsatz

  1. Es stellt einen Produktfehler dar, dass ein Kirschtaler
    einen Kirschkern enthält.

Bitter! Es stellt einen Fehler im göttlichen Schöpfungsplan dar, wenn ein Kirschtaler einen Kern enthält. Kirschen enthalten, wie das Gericht im Laufe des Urteils dann irgendwann doch noch selbst feststellt, keine Kerne, sondern Steine.

Der Kläger hat behauptet, er habe beim Verkehr des
Kirschtalers auf einen Kirschkern gebissen,

Uiuiui, das steht da ernsthaft drin? Dann muss man aber ganz genau sein und „Oralverkehr“ schreiben.

Und hier der Kernsatz des Urteils:

Gerade für solche Fehler begründet das Produkthaftungsgesetz -
anders als § 823 I BGB - aber die verschuldensunabhängige
Haftung (MüKo/Wagner, 4. Auflage 2004, § 1 ProdHaftG Rn. 56, §
3 Rn. 30; LG E, a. a. O.; implizit auch OLG L2, NJW 2006,
2272). Dass die Bevölkerung bei allen Produkten bei genauem
Nachdenken mit Ausreißern rechnen kann, hindert somit nicht
die Annahme eines Produktfehlers.

Oder sagt man Steinsatz?

3 „Gefällt mir“

Hallo!

Vielleicht solltest es du mal genauer lesen, denn aus der zitierten Gesetzesstelle geht eben ganz klar hervor, dass die Schadensverursachung alleine nicht ausreicht.

Gruß
Tom

Hallo Tom!

Vielleicht solltest es du mal genauer lesen, denn aus der
zitierten Gesetzesstelle geht eben ganz klar hervor, dass die
Schadensverursachung alleine nicht ausreicht.

Du meinst, nur, wenn es Vorsatz oder Fahrlässigkeit ist?
Ja, da hast du Recht.
Aber ich dachte (meinte), das wäre in diesem Fall selbstverständlich.

Grüße

Andreas

Hallo!

Aber ich dachte (meinte), das wäre in diesem Fall
selbstverständlich.

Nein, denn das ist geradezu der Knackpunkt.

Gruß
Tom

Hallo!

…eigentlich muss ich noch genauer sein - zunächst wäre noch der Knackpunkt, ob überhaupt rechtswidriges Handeln vorliegt.

Gruß
Tom

Hallo Tom!

…eigentlich muss ich noch genauer sein - zunächst wäre noch
der Knackpunkt, ob überhaupt rechtswidriges Handeln vorliegt.

Ja, ja, gut, stimmt ja alles, hast ja Recht.

Wenn ich den Kirschkern erwischt hätte, und der Verkäufer wollte nicht haften, dann würde ich…

(Siehe Notwehr!)

Grüße

Andreas

Hallo!

Ja, ja, gut, stimmt ja alles, hast ja Recht.

Bitte nicht bös sein, wenn ich manchmal etwas spitz bin, aber da es ein Rechtsforum ist bin ich das einfach manchmal:wink:

Gruß
Tom

Hallo Tom!

Bitte nicht bös sein, wenn ich manchmal etwas spitz bin, aber
da es ein Rechtsforum ist bin ich das einfach manchmal:wink:

Ich bin nicht böse auf dich, das ist schon in Ordnung.

Ich werde nur sauer, wenn ich lese, daß jemand, der sich dermaßen fahrlässig anstellt beim Kirschkuchenbacken, nicht haften will.

Aber ist ja auch egal, ist ja nur meine Meinung.

Grüße

Andreas

ich störe ja nur ungern…
Hallo,

Ihr habt aber schon mitbekommen, dass es vorliegend um VERSCHULDENSUNABHÄNGIGE Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz geht (Fahrlässigkeit wollte das Gericht nicht unterstellen)?

Viele Grüße
EK

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Hallo!

Ja haben wir, zumindest ich habe das. Aber stimmt, im Zusammenhang wirkt das sehr missverständlich, war mir nicht bewusst.

Gruß
Tom

Hallo!

Find ich gut.

Richter sind doch auch Menschen.

So muß der fahrlässige Bäcker zwar trotzdem zahlen, kann aber sein Gesicht wahren, weil es offiziell keine Fahrlässigkeit war.

-)

Grüße

Andreas

Hallo,

der fahrlässige Bäcker

Du kennst nicht den Bäcker, du weißt nicht, wie er den Taler herstellt, Du warst beim Prozess nicht dabei.
Wie kommst Du dazu, ihm trotz eines anders lautenden Urteil Fahrlässigkeit vorzuwerfen? Welche Informationen hast Du, die niemand sonst hat? Hellseherei? Direkten Draht zu Gott? Oder einfach nur ‚ich weiß es halt‘ wie bei Deinen sonstigen Aussagen auch?
Gruß
loderunner (ianal)