Religiöse Erziehung von Kindern

Hallo zusammen ich habe ein paar Fragen zu folgendem Gesetzespassus:

(2) Es kann jedoch während bestehender Ehe von keinem Elternteil ohne die Zustimmung des anderen bestimmt werden, daß das Kind in einem anderen als dem zur Zeit der Eheschließung gemeinsamen Bekenntnis oder in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen, oder daß ein Kind vom Religionsunterricht abgemeldet werden soll.

Hier meine Fragen:

  • „Während bestehender Ehe“: Was ist nach Ehescheidung, bei gemeinsamem Sorgerecht?
  • Was bedeutet „gemeinsames Bekenntnis zur Zeit der Eheschließung“? Sind z.B. evangelisch und katholisch die gleichen oder unterschiedliche Bekenntnisse? Wo genau wird hier die Grenze gezogen? Heißt Bekenntnis nur: Person X war z.B. Mitglied in der Kirche Y oder bedeutet Bekenntnis, dass die Person X sich auch wirklich damit identifiziert hat? Was ist, wenn es zur Zeit der Eheschließung kein gemeinsames Bekenntnis gab?
  • Was bedeutet „erziehen“? Darf ein vom Zeitpunkt der Eheschließung abweichendes Bekenntnis eines Elternteils im Beisein der Kinder dann überhaupt nicht gelebt werden oder dürfen die Kinder nur nicht bewusst beeinflusst werden?
  • Und was ist, wenn ein Elternteil das Kind nach keinem Bekenntnis erziehen will?

Das sind viele Fragen, ich hoffe, jemand hat die Geduld sie zu beantworten. Das wäre sehr liebenswürdig :smile:
Danke schön
Gruß
Fini

Hallo,

ich habe deine Frage so verstanden daß du wissen willst, wie die religiöse Erziehung nach Scheidung aber bei bestehendem gemeinsamen Sorgerecht aussieht.

Man muß hier von Angelegenheiten erheblicher Bedeutung und Angelegenheiten des tägl. Lebens unterscheiden.

Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung sind weiterhin gemeinsam zu entscheiden.
Dies betrifft z. B.das Bekenntnis des Kindes.
Das müssen die Eltern GEMEINSAM bestimmen, begrenzt nur durch das Selbstbestimmungsrecht des Kindes (§ 5 RelKErzG)

Mit Bekenntnis ist hier die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Kirche oder anderen Religionsgemeinschaft gemeint bzw. ob das Kind überhaupt einer Religionsgemeinschaft angehören soll.

Darunter fallen auch Körperliche Eingriffe (Beschneidung)

WIE dann im täglichen Leben die Gebote der gewählten Religionsgemeinschaft umgesetzt werden (Kirchenbesuch, Fastengebote ect) ist dann eine Angelegenheit des täglichen Lebens, das der Elternteil bestimmt, bei dem das Kind lebt.

Sollten die Eltern noch zusammen leben und besteht das Gemeinsame Sorgerecht, müssen sich die Eltern auch über die Angelegenheiten des täglichen Lebens gemeinsam einigen.

Sollte die nicht möglich sein, kann nach 1628 BGB ein Elternteil vor dem Familiengericht beantragen, daß einem der beiden Elternteile die Enscheidungsbefugnis in einer einzelnen Angelegenheit übertragen wird.

grüße
dragonkidd

Hallo,

Hallo, danke für deine Antwort!

ich habe deine Frage so verstanden daß du wissen willst, wie
die religiöse Erziehung nach Scheidung aber bei bestehendem
gemeinsamen Sorgerecht aussieht.

Genau (ich weiß, ich drücke mich immer viel zu kompliziert aus)

WIE dann im täglichen Leben die Gebote der gewählten
Religionsgemeinschaft umgesetzt werden (Kirchenbesuch,
Fastengebote ect) ist dann eine Angelegenheit des täglichen
Lebens, das der Elternteil bestimmt, bei dem das Kind lebt.

Und was ist mit dem täglichen Leben einer Religion, dem das Kind nicht angehört?
Darf der Elternteil, bei dem das Kind lebt, eine andere Religion ausüben?
Gruß
Fini