Angenommen, ein Elternteil verstirbt.
Muss bei einem Vermögensverzeichnis auch beispielsweise die ausgezahlte Lebensversicherung zugunsten der Kinder aufgelistet werden ?
Angenommen, ein Elternteil verstirbt.
Muss bei einem Vermögensverzeichnis auch beispielsweise die
ausgezahlte Lebensversicherung zugunsten der Kinder
aufgelistet werden ?
Hallo,
§ 1640 BGB lautet:
§ 1640 Vermögensverzeichnis
(1) 1Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt, zu verzeichnen, das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen und dem Familiengericht einzureichen. 2Gleiches gilt für Vermögen, welches das Kind sonst anläßlich eines Sterbefalls erwirbt …
Anlässlich eines Sterbefalls erwirbt das Kind Vermögen beispielsweise auf Grund von Renten- oder Schadensersatzansprüchen (zB § 10 Abs 2 StVG, § 844), als Leistung aus einer Lebensversicherung (BT-Drucks 8/2788 S. 56) oder in Erfüllung einer einem Dritten gemachten Auflage (§ 1940) (BT-Drucks 7/2060 S. 26).
Viele Grüße
EK