Unterhalt selbst ausrechnen?

Hallo,

wie rechnet man aus, ob man Kindesunterhalt zahlen muss?

Fall:

Person hat einen Nettoverdienst (jeden Monat gleich hoch!) von 1186,00 €. Die einfache Strecke zum Arbeitsort beträgt 6 km. Spesen oder Aufwendungen für Arbeitsmittel sind nicht vorhanden. Ein laufender Kredit wird mit monatlichen Raten i. H. v. 113 € abgezahlt.

Ist diese Person zur Unterhaltszahlung verpflichtet? Wenn ja, wieso? Wenn nein, wieso? Wie hoch ist bei dieser Person das bereinigte Einkommen?

Bitte um eure Antworten.

Vielen Dank im Voraus.

Schöne Grüße

Hallo,

man kann selbst ausrechnen.

Ob dann die Kindsmutter mit dem Ergebnis einverstanden ist, steht auf einem anderen Blatt…

http://www.justiz.bayern.de/imperia/md/content/stmj_…

Bei den vorliegenden Daten mit den Voraussetzungen:

  • einziges Kind
  • zwischen 1 - 5 Jahren
    wäre m. E. ein Unterhalt ihv 230,00 € fällig
    Minimum von 202,00 € ist hier auf jeden Fall zu zahlen

grüße
dragonkidd

Hallo,

da fehlen noch einige Angaben: z. B. was hat die Person für Steuererstattung, Weihnachts- und Urlaubsgeld usw. usw.

Dann ganz wichtig, in welchem OLG-Bezirk wohnt die Person - das hat mit den Fahrtkosten zu tun. Nicht alle OLG, haben hier gleiche Vorgaben.

Der Kredit ist für was und wann aufgenommen? Vor der Trennung bzw. vor der Geburt des Kindes? Was wurde damit angeschafft? Ein gebrauchtes Auto um die Berufstätigkeit ausüben zu können oder eine tolle Urlaubsreise finanziert (nur als Beispiel).

Dann noch, ob das Kind minderjährig ist und ob die Person nur diesem Kind gegenüber zur Unterhalt verpflichtet ist.

Wird das Einkommen durch einen Vollzeitjob von 40 Stunden in der Woche erwirtschaftet oder liegt hier eine geringere Stundenzahl vor.

Ohne Antworten auf die Fragen ist eine Antwort von „Experten“ wie Kaffeesatzlesen.

Gruß
Ingrid

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da fehlen noch einige Angaben: z. B. was hat die Person für
Steuererstattung, Weihnachts- und Urlaubsgeld usw. usw.

Die Person hat zum 1.9. eine neue Arbeitsstelle angetreten. Zuvor lag ein durchschnittliches Nettoeinkommen i. H. v. 1261 € vor. Abzugsfähig waren Fahrtkosten i. H. v. 154 (bei 14 km einfache Strecke), 2/3 der Spesen i. H. v. 86 €, 13 € für Arbeitsmittel und die Kreditrate i. H. v. 113 €. Somit lag ein bereinigtes Einkommen i. H. v. 895 € vor und die Person war nicht unterhaltsverpflichtet.

Dann ganz wichtig, in welchem OLG-Bezirk wohnt die Person -
das hat mit den Fahrtkosten zu tun. Nicht alle OLG, haben hier
gleiche Vorgaben.

Die Person wohnt in Plz-Gebiet 34xxx.

Der Kredit ist für was und wann aufgenommen? Vor der Trennung
bzw. vor der Geburt des Kindes? Was wurde damit angeschafft?
Ein gebrauchtes Auto um die Berufstätigkeit ausüben zu können
oder eine tolle Urlaubsreise finanziert (nur als Beispiel).

Der Kredit wurde vor der Trennung, aber nach Geburt des Kindes für die Wohnungsrenovierung und für Wohnungsinventar aufgenommen. Die Kredittilgungsraten teilen sich die ehemaligen Partner. D. h., jeder 113 €/Monat.

Dann noch, ob das Kind minderjährig ist und ob die Person nur
diesem Kind gegenüber zur Unterhalt verpflichtet ist.

Das Kind befindet sich im zweiten Lebensjahr und die Person ist nur diesem Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtet.

Wird das Einkommen durch einen Vollzeitjob von 40 Stunden in
der Woche erwirtschaftet oder liegt hier eine geringere
Stundenzahl vor.

Das jetzige Einkommen wird durch einen Vollzeitjob mit 39 Stunden in der Woche erwirtschaftet. Beim vorherigen Arbeitsverhältnis lagen 55 - 60 Stunden in der Woche vor.

Hallo,

so leid es mir tut, das Kaffeesatzlesen geht weiter. In den Unterhaltsleitlinien http://www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de/irj/servle… findest Du unter dem Punkt 10.2.2 die Vorschriften, inwieweit die Fahrtkosten angesetzt werden können.
Da mir hierzu die Infos fehlen, musst die Person bei sich strenge Maßstäbe anlegen und prüfen, was auf die Person zutrifft - öffentliche Verkehrsmittel und was diese kosten oder eigenes Auto muss die Person jetzt selber rechnen. Die Region Kassel gehört zum OLG Bezirk Frankfurt/M. und danach musst sich die Person also bei der Berücksichtigung der Fahrtkosten richten.

Zum Kredit: Richter verlangen unter Umständen, dass der Kredit gestreckt wird (also längere Laufzeit mit geringeren monatlichen Raten), damit überhaupt noch ein Kindesunterhalt bezahlt werden kann. Von der Sache her, ist der Kredit vermutlich anrechenbar, aber u. U. eben nicht die Ratenhöhe.

Die Person übt, auch wenn nur eine Stunde fehlt, keinen 40-stündigen Job aus. Da das Haupteinkommen jetzt noch geringr ist als im vorherigen Arbeitsverhältnis und nicht absehbar ist, dass es ihr möglich wird, dass sie Unterhalt bezahlen kann, wird von Richtern u. U. verlangt, dass sie einen Nebenjob mit geringer Stundenzahl (z. B. einmal die Woche die Treppenreinigung eines Mietshauses) ausübt und dieses dann verdiente Geld zur Unterhaltszahlung einsetzt.

Die Person wird Nachweise vorlegen müssen, dass sie kein Weihnachts- und Urlaubsgeld bzw. 13. Monatsgehalt bekommt. Bekommt sie dieses doch, muss das daraus resultierende Einkommen auf den Monat umgelegt werden. Also erhöht sich das monatliche Einkommen.

Kurz kann man sagen, falls der Kredit in der jetzigen Höhe anerkannt wird, dass die Person nach Abzug der Fahrtkosten (siehe obigen Link) und nach Abzug des Kredites alles an Unterhalt bezahlen muss, was über den Selbstbehalt von 900 Euro liegt.

Also Einkommen abzügl. Fahrtkosten und abzügl. Kredit. Bleibt, nachdem das vom Einkommen abgezogen ist, mehr als 900 Euro über, muss dieses „Über“ als Unterhalt aufgewendet werden.

Wie es bei Gericht bezüglich Nebenjob, Kreditstreckung ausgehen würde, ist bei keinem Gericht vorher absehbar.

Gruß
Ingrid

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