Hallo,
wenn jemand ein Haus kaufen würde und es gäbe dann mehrere Häuser
auf dem Grundstück und dieses Haus bzw. diese Häuser würden halt
nur über einen Weg erreichbar sein.
Dieser Weg würde aber wieder einem völlig anderen Eigentümer gehören
und alle hätten Wegerecht (der Eigentümer des Weges wohnt gar nicht auf dem Grundstück, sondern ihm würde nur der Weg gehören).
Da sich in dem einen Haus auch noch eine Firma befinden würde,
würde also dieser fremde, einzige Zugangsweg ständig von Zulieferern, eigenen Firmenfahrzeugen etc. kaputtgemacht werden.
Wer würde dann haften?
Die Firma, durch deren Betrieb der Weg zerstört würde oder müsste der Eigentümer des Weges haften??
Wie wäre das dann auch noch bei der Schneeräumung???
Niemand könnte zu dem Haus kommen, wenn der fremde Zufahrtsweg
zugeschneit wäre.
Wäre der Eigentümer des Weges für die Schneeräumung bzw. auch
Beseitigung des Glatteises zuständig??
Lg
Lilly
Hallo Lilly,
Da sich in dem einen Haus auch noch eine Firma befinden würde,
würde also dieser fremde, einzige Zugangsweg ständig von
Zulieferern, eigenen Firmenfahrzeugen etc. kaputtgemacht werden.
Wer würde dann haften?
Es haftet immer der, der den Schaden gemacht hat.
In dem geschilderten Fall mit so vielen Wegbenutzern könnte es allerdings schwierig werden zu beweisen, das der Schaden nur von einem Nutzer verursacht wird, oder welchen Anteil dieser eine am Schaden hat.
Für den Winterdienst ist meines Wissens der Eigentümer des Weges verantwortlich, denn ihm obliegt die Verkehrssicherungspflicht, was aber nicht heißt, daß er den Winterdienst persönlich ausführen muß.
Normalerweise gibt es zu einem Wegerecht einen Vertrag zwischen den Beteiligten. In diesem Vertrag ist evtl. zur Schadensregulierung und auch zum Winterdienst eine Aussage gemacht worden. Dann gilt das im Vertrag geschriebene.
Der Blick in den Vertrag wäre also die erste Maßnahme zur Klärung.
Gruß Steffi
Moin,
der Eigentümer hat die Verkehrssicherungspflicht so lange er sie nicht rechtswirksam auf jemand anderes übertragen hat.
Der Eigentümer ist für den Zustand seines Grundstücks verantwortlich unabhängig vom Verursacher eines Schadens. Dass der Verursacher eines Schadens für die Beseitigung desselben haftbar ist, ist unbestritten. Die Beweispflicht obliegt dem Geschädigten.
Der Eigentümer eines Grundstücks das durch ein Geh- und Fahrrecht belastet ist, ist verpflichtet die Begeh- und Befahrbarkeit des Grundstücks zu gewährleisten und dauerhaft aufrechtzuerhalten.
Sinnvoll ist es daher vom Rechtegeber mit Hilfe vertraglicher Regelungen diese immense Belastung an diejenigen weiterzugeben, die durch die Rechte Vorteile erhalten, oder sich die Belastungen entsprechend vergüten zu lassen.
Ist dies in der Vergangenheit so nicht geschehen, sieht der Rechtegeber ziemlich blöd aus.
vnA