Vereinsrecht Austritt eines Mitgliedes

Hallo,
stellen wir uns mal einen gemeinnützigen Verein vor mit einer Satzung, die z.B. eine 6monatige Kündigungsfrist vorsieht. Während einer Mitgliederversammlung würden die Mitglieder eine Kündigungsfrist von z.B. 3 Monaten beschließen.
Was würde jetzt eigentlich gelten, die Satzung oder der (spätere) Mitgliederbeschluss ?

Danke + Grüße
jwd

Hallo jwd,

stellen wir uns mal einen gemeinnützigen Verein vor mit einer
Satzung, die z.B. eine 6monatige Kündigungsfrist vorsieht.
Während einer Mitgliederversammlung würden die Mitglieder eine
Kündigungsfrist von z.B. 3 Monaten beschließen.
Was würde jetzt eigentlich gelten, die Satzung oder der
(spätere) Mitgliederbeschluss ?

wenn der Beschluss der Mitgliederversammlung die Anforderungen an eine Satzungsänderung erfüllt, dann kann durchaus auch eine Satzungsänderung beschlossen werden.

Als einfachen Beschluss (ohne Ankündigung in der Einladung, in der Satzung festgelegte Mehrheit für Änderungen) geht es aber nicht.

Gruß, Karin

dank Dir für die schnelle Antwort !
Wenn satzungsmäßig nichts bestimmt ist, müsste ein Mitglied für seine Kündigung die Schriftform wählen ?

lg

wenn der Beschluss der Mitgliederversammlung die Anforderungen
an eine Satzungsänderung erfüllt, dann kann durchaus auch eine
Satzungsänderung beschlossen werden.

Hallo,
kann auf die notariell beglaubigte und beim Registergericht hinterlegte Fassung der Satzung vertraut werden? Oder anders herum, wann tritt die Satzungsänderung in Kraft?
Grüße
Ulf

Hallo Ulf,

wenn der Beschluss der Mitgliederversammlung die Anforderungen
an eine Satzungsänderung erfüllt, dann kann durchaus auch eine
Satzungsänderung beschlossen werden.

Hallo,
kann auf die notariell beglaubigte und beim Registergericht
hinterlegte Fassung der Satzung vertraut werden? Oder anders
herum, wann tritt die Satzungsänderung in Kraft?

wie Du ja schon selber schreibst: Wenn notariell beurkundet (beglaubigen tut der Notar, dass ein verfügungsberechtigter Vorstand die Änderungen beantragt hat) und ins Registergericht eingetragen.

Man KANN aber auch mal schon nach neuer Satzung verfahren, wenn es zum Beispiel um Wahlen geht.

Gruß, Karin

Hallo Karin,

Man KANN aber auch mal schon nach neuer Satzung verfahren,
wenn es zum Beispiel um Wahlen geht.

Damit ist meine Frage leider nicht beantwortet, oder soll das bedeuten, dass man nicht davon ausgehen kann, dass die beim Registergericht liegende Fassung gültig ist?
Grüße
Ulf

Hallo Karin,

Moin,

Damit ist meine Frage leider nicht beantwortet, oder soll das
bedeuten, dass man nicht davon ausgehen kann, dass die beim
Registergericht liegende Fassung gültig ist?

Natürlich kann man davon ausgehen, dass die beim Registergericht vorliegende Fassung richtig ist, allerdings nur dann wenn sie zwischenzeitlich nicht geändert wurde. Eine in der Vollversammlung mit den entsprechenden Mehrheitsverhältnissen geänderte Satzung ist ab der Abstimmung gültig. Die Änderung muss allerdings zeitnah dem Registergericht vorgelegt werden.

Grüße

auch Grüße

Ulf

vnA