Alpha setzt einen Artikel bei einer Onlineauktion 1,2,3… ein und wird von dem Artikelinteressierten Beta darum gebeten, ihm die Seriennummer des Gerätes zu nennen.
Alpha nennt Beta nun die Seriennummer, die sich auf der Verpackung des Gerätes befindet. Später ersteigert Beta das Gerät und überweist nach eigenen Angaben das Geld.
Sorgfälig prüft Alpha das Gerät noch mal vor dem Versand, stellt dabei aber mit großer Überraschung fest, dass Seriennummer auf der Verpackung und Seriennummer auf dem Gerät nicht identisch sind.
Noch bevor Beta’s Geld bei Alpha eingegangen ist, setzt sich Alpha mit Beta in Verbindung, um diesen Irrtum zu erklären. Im Zuge dessen bietet er Beta um Mitteilung, ob dieser das Gerät nun noch haben oder vom Kauf zurücktreten wolle. Im letzteren Falle würde ihm Alpha die angewiesenen Kosten sofort erstatten.
Beta reagiert hierauf unverständlich drastisch, und beharrt auf der Auslieferung des Gerätes mit der anfänglich und dabei irrtümlich genannten Seriennummer, welches sich jedoch gar nicht in Alphas Besitz befindet. Beta droht mit drastischen Rechtskonsequenzen.
Sitzt Alpha in der Patsche? Wie verhält er sich richtig?
Es wäre schon nützlich zu sagen, was diese Seriennummer denn aussagt und bewirkt und ob in der Auktion die Sachmangelhaftung (und wenn ja: mit welcher Formulierung) ausgeschlossen wurde.
Es wäre schon nützlich zu sagen, was diese Seriennummer denn
aussagt und bewirkt und ob in der Auktion die
anhand der Seriennummer lässt sich z.B. prüfen, ob das Gerät als gestohlen gemeldet wurde. Zudem ist in der SN idR. Typ und Ausführung sowie Herstellungsdatum hinterlegt.
Sachmangelhaftung (und wenn ja: mit welcher Formulierung)
ausgeschlossen wurde.
Das kann ich jetzt nicht nachvollziehen. Wenn vorher vom VK eine SN genannt worden ist, dürfte diese Vertragsbestandteil sein und einen Stückkauf begründen. Eine andere als die vereinbarte Sache zu liefern kann man kaum mit Ausschluss der Sachmängelhaftung begründen.
Ich denke, dass der VK die verkaufte Sache nicht liefern kann und sich somit ggf. schadenersatzpflichtig macht.
Sachmangelhaftung (und wenn ja: mit welcher Formulierung)
ausgeschlossen wurde.
Das kann ich jetzt nicht nachvollziehen. Wenn vorher vom VK
eine SN genannt worden ist, dürfte diese Vertragsbestandteil
sein und einen Stückkauf begründen. Eine andere als die
vereinbarte Sache zu liefern kann man kaum mit Ausschluss der
Sachmängelhaftung begründen.
Welcher Mangel liegt vor, wenn die 10-stellige SN in z.B. 2 Zahlen anders lautet? Funktioniert dann das Gerät nicht korrekt? Wohl kaum.
Sachmangelhaftung (und wenn ja: mit welcher Formulierung)
ausgeschlossen wurde.
Das kann ich jetzt nicht nachvollziehen. Wenn vorher vom VK
eine SN genannt worden ist, dürfte diese Vertragsbestandteil
sein und einen Stückkauf begründen.
Eben, und nur darum kommt ja auch überhaupt ein Sachmangel in Betracht. Sachmangel ist nämlich die (ungünstige) Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit. Zur Ermittlung der Ist-Beschaffenheit ist immer in erster Linie auf den Vertragsinhalt abzustellen. Das gilt natürlich auch beim Stückkauf.
Eine andere als die
vereinbarte Sache zu liefern kann man kaum mit Ausschluss der
Sachmängelhaftung begründen.
Wenn man eine falsche Sache liefert, ist dies ein Sachmangel, § 434 III BGB.
Ich denke, dass der VK die verkaufte Sache nicht liefern kann
und sich somit ggf. schadenersatzpflichtig macht.
Welche denn? Vorsatz war es schon mal nicht. Bleibt noch: „Fahrlässiger Betrug“ oder „Versehentlicher Betrug“ Dann blätter mal im Gesetz ob es so was überhaupt gibt. Wenn nicht, dann war es bestimmt: „Heiße Luft“.
Welcher Mangel liegt vor, wenn die 10-stellige SN in z.B. 2
Zahlen anders lautet? Funktioniert dann das Gerät nicht
korrekt?
es ist durchaus möglich, dass es sich dann anders verhält. Es kommt häufiger vor, dass an einem Produkt, dass über viele Jahre unter demselben Namen angeboten wird, technische Änderungen vorgenommen werden, die für bestimmte Anwender relevant sein können. Diese verschiedenen Baureihen lassen sich dann anhand der Seriennummer unterscheiden.
Das prominenteste mir bekannte Beispiel ist ein Router von Linksys, bei dem es die Liste mit Seriennummer-Bereichen mittlerweile sogar in die Wikipedia geschafft hat: http://de.wikipedia.org/wiki/WRT54G
Alfa wandte sich direkt an den Hersteller des Gerätes, der - ebengleich dem auch so kontaktierten Fachhändler - vorbrachte, dass die Seriennummern lediglich auf die Typ, Modell und Herstellungsdatum angeben würden. Funktionell gäbe es kein wesentlichen Unterschiede; letztlich also nichts, was man mit dem einen Gerät machen könne, mit dem anderen aber nicht.
Hat Alfa, nehmen wir mal an, lediglich ausgeführt:
Ich gebe keine Gewährleistung oder Garantie. Ein Recht auf Rückgabe des Artikels ist ebenso ausgeschlossen wie ein Recht zur Rückforderung der gezahlten Kaufsumme. Mit der Abgabe Eures Gebotes erklärt Ihr Euch damit ausdrücklich einverstanden.
dass die Seriennummern lediglich auf die Typ, Modell und
Herstellungsdatum angeben würden.
Und? Handelt es sich um einen anderen Typ oder ein anderes Modell? Um was für ein Gerät geht es denn? Ob es sich bei der abweichenden Seriennummer um eine ungünstige Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit handelt, ist event. eine Frage, die sich hier nicht klären lassen wird, sondern die im Zweifel von einem Gericht entschieden wird.
Funktionell gäbe es kein
wesentlichen Unterschiede;
Na ja, „wesentlich“ ist ja relativ.
Ich gebe keine Gewährleistung oder Garantie. Ein
Recht auf Rückgabe des Artikels ist ebenso ausgeschlossen wie
ein Recht zur Rückforderung der gezahlten Kaufsumme. Mit der
Abgabe Eures Gebotes erklärt Ihr Euch damit ausdrücklich
einverstanden.
Auch das ist schwierig. Nach meiner ganz persönlichen Rechtsauffassung ist dieser Gewährleistungsausschluss unwirksam. Das heißt allerdings nicht, dass jeder Richter das auch so sehen würde. Ich könnte mir vorstellen, dass das durchgeht.
Wenn also keine Arglist vorlag, könnte der Gewährleistungsausschluss von jeder Haftung befreien.
dass die Seriennummern lediglich auf die Typ, Modell und
Herstellungsdatum angeben würden.
Und? Handelt es sich um einen anderen Typ oder ein anderes
Modell?
Es handelt sich um ein sowohl als auch. Allerdings ist das Nachfolgemodell, dass von Alfa versehentlich angeboten wurde, nicht mal eine Neu-, sondern technisch lediglich eine Wiederauflage seines Vorgängers.
Ich denke aber, dass sich die Sache ohnehin gegessen haben könnte, wenn man annähme, dass Beta nun Zwischenzeitlich zu grenzwärtigen Mitteln gegriffen habe, (Motto: Sie werden mir ein höherwertiges Neugerät senden und mich ferner positiv bewerten, ansonsten Gericht).
nimm Jasmins Bemerkung nicht so tragisch. Nicht jeder versteht ironische Bemerkungen. Bekommt dafür aber umso mehr Sternchen …
Genau deshalb verleihe ich Dir kein wertloses Lametta )
Bemerkungen wie Deine finde ich allerdings erfrischend in einer so trockenen Materie wie hier.
LG
Ratloser
Hallo Jasmin!
Was ist denn bitte "Versehentlicher Betrug"
Ich bin kein Jurist, lerne aber gerne dazu.
Kannst Du, als Experte, mir (als Laie) das bitte erklären?
Das wollte ich ja gerade damit deutlich machen.
„Versehentlichen Betrug“ gibt es nicht! Deshalb kann man dafür
auch nicht bestraft werden.
Grüße
Andreas
PS
Damit wollte ich aber nicht sagen, dass es sich um einen Fall von § 434 III BGB handelt. Denn vereinbart war ja die eine konkrete gebrauchte Sache, also dürfte es sich - wenn überhaupt - um einen Sachmangel nach allgemeinen Erwägungen handeln (ungünstige Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit).
Ja; ich weiß, dass ich hier ziemlich viele fehlerhafte Postings veröffentliche, weil ich es mir partout nicht angewöhnen kann, das alles noch mal in Ruhe zu lesen, ehe ich es abschicke.