Wenn ein Berliner Testament mit Erbolge vorliegen würde, also die Ehepartner setzen sich zunächst als Alleinerben des gesamten Nachlasses ein und nach dem Ableben des verbliebenen Ehepartners wird die Stieftochter (leibliche Tochter der zuerst verstorbenen) als Alleinerbin benannt. Das Testament wurde nun angenommen nach dem Ableben der leiblichen Mutter schon mal eröffnet, die Tochter jedoch hätte auf den Pflichtteil verzichtet.
Der Stiefvater würde wieder heiraten und das schon in 1. Ehe vorhandene Haus per Schenkung an den neuen Ehepartner überschreiben. Würde nach dem Ableben des Schenkers dann noch aufgrund des vorliegenden Testaments irgendein Anspruch auf das Haus gegenüber der Beschenkten bestehen? Könnte die Schenkung sogar angefochten werden, weil das Haus ja bereits in 1. Ehe vorhanden gewesen wäre?
Hallo zusammen,
wenn ein Berliner Testament mit Erbolge vorliegt, also
die Ehepartner setzen sich zunächst als Alleinerben des
gesamten Nachlasses ein und nach dem Ableben des verbliebenen
Ehepartners ist die Stieftochter (leibliche Tochter der
zuerst verstorbenen) als Alleinerbin benannt. Das Testament
wurde nach dem Ableben der leiblichen Mutter eröffnet, die Tochter verzichtete auf den Pflichtteil.
Der Stiefvater heiratet wieder und das schon in 1. Ehe
vorhandene Haus wird per Schenkung an den neuen Ehepartner
überschrieben. Würde nach dem Ableben des Schenkers dann noch
aufgrund des vorliegenden Testaments irgendein Anspruch auf
das Haus gegenüber der Beschenkten bestehen? Könnte die
Schenkung sogar angefochten werden, weil das Haus ja bereits
in 1. Ehe vorhanden war?
Danke und Gruß
Mal zur Sache
Ein Berliner Testament kann auf zweierlei Art und Weise ausgestaltet sein: Entweder sind die Kinder Nach- oder sie sind Schlusserben. Im Zweifel muss man von Ersterem ausgehen, und dann gilt Folgendes:
http://dejure.org/gesetze/BGB/2113.html
Levay