Kind mit neuem Partner

Moin,

da seinen Herr A und Frau B, die noch miteinander verheiratet seien, Frau B lebt aber mittlerweile mit Herrn Z zusammen.
Von diesem Herrn Z sei Frau B nun schwanger und es ist nicht sicher, ob die Scheidung über die Bühne ist, wenn Frau B darniederkommt.
Herr A hat nun wenig Lust, als Vater des Kinder BZ aufzutreten.
Was kann/muß Herr A bzw. Frau B/Herr Z machen, damit in einem solchen Fall eine möglichst problemarme Situation entsteht?
Herr Z wird sich auch offiziell als Kindvater ausgeben, das wäre nicht das Problem, aber was ist zu beachten bzw. zu veranlassen?

Gandalf

Hallo Gandalf,
da bei derartiger Konstellation von Amts wegen der Ehemann der betreffenden Dame als Kindsvater eingetragen wird - bitte siehe
www.vaterschaft-anfechten.de
MfG BM

Was kann/muß Herr A bzw. Frau B/Herr Z machen, damit in einem
solchen Fall eine möglichst problemarme Situation entsteht?

Wenn die Ehe noch besteht, gilt das Kind automatsich als ehelich undd er biologische Vater hat gar keine Chance als Vater eingetragen zu werden. Hier sollte Herr A sofort die Vaterschaft bestreiten, wenn sich dann die drei Beteiligten einig sind kann dann alles andere in die Wege geleitet werden.

Hallo Gandalf,

es ist tatsächlich so, dass der Ehemann laut Gesetz erst mal der rechtliche Vater des Kindes ist.

Der biologische Vater, der Ehemann und die zukünftige Kindesmutter können beim Jugendamt (ist aber manchmal etwas mit der Problematik überfordert) oder beim Notar oder beim Urkundsbeamten des Amtsgerichtes (manchmal auch beim Standesamt) übereinstimmend den Vater festlegen. Die Mutter muss ausdrücklich diesem „Vaterwechsel“ zustimmen.

Das Ganze kann schon gemacht werden, bevor das Baby geboren ist.

Das vermeidet ein kostenintensives und unnötig Streit verursachende Vaterschaftsanfechtung.

Mein Tipp wäre, es beim Notar zu machen. Kostet nicht viel. Wenn das Jugendamt was falsch macht sind alle Beteiligten der Meinung, dass alles seine Ordnung hat und später ist der Ehemann unterhaltspflichtig oder wenn die Mutter stirbt, der biologische Vater ohne Rechte.

Es gibt einen realen Fall, da muss der Ehemann Unterhalt bezahlen, weil durch einen Formfehler die Vaterschaftserklärung bzw. -anfechtung nicht gültig war. Alle wissen, dass der Unterhaltszahler nicht der Vater ist, aber da die Frist vorbei ist, muss er zahlen, zahlen, zahlen, zahlen…

Übrigens kann man im gleichen „Aufwasch“ auch gleich eine Sorgerechtserklärung machen, dass der biologische Vater das gemeinsame Sorgerecht bekommt. Diese ist dann bis zur Rechtskraft der Scheidung der Mutter „schwebend unwirksam“ und wird nach Rechtskraft automatisch wirksam.

Wir haben einen identischen Fall in der Familie. Mussten uns also wieder mal ausführlicher damit befassen.

Gruß
Ingrid

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Gandalf,

hier sollte man mal einen Blick in den § 1599 Abs 2 BGB riskieren.

Übersetzung: Wenn das Kind NACH der Einreichung der Scheidung aber VOR dem Scheidungsurteil auf die Welt kommt, kann die ganze Sache beim Jugendamt kostenlos über die Bühne gehen:

  1. der biologische Vater erkennt die Vaterschaft vor dem Urkundsbeamten des Jugendamtes an
  2. die Mutter stimmt dieser Anerkennung zu
  3. der Noch-Ehemann der Mutter stimmt der Anerkennung des biolog. Vaters ebenfalls zu.

In dieser Reihenfolge. Geht sowohl vor als auch nach der Geburt des Kindes.

Aber eben nur in der Konstellation: Scheidungsantrag bereits anhängig aber Scheidungsurteil noch nicht rechtskräftig.

Dann wird das Kind geboren, als Vater wird der Ehemann eingetragen und sobald die Mutter das rechtskräftige Scheidungsurteil beim Standesamt einreicht, wird der Ehemann gestrichen und der „neue“ Vater eingetragen.

Grüße dragonkidd

Hallo Ingrid,

vorneweg, deinen Sachverstand zum Thema Kindesunterhalt schätze ich sehr, zu 99.9 % immer alles richtig.

Hier hast du dir aber einen ordentlichen Schnitzer erlaubt.
Eine Vaterschaftsanfechtung wenn sich alle Einig sind, wie du sie vorgeschlagen hast, geht nur in den engen Grenzen des 1599 Abs 2 BGB.
Auch ein Notar kann daran nichts ändern.
Er kann zwar eine Urkunde machen, die aber das Papier und schon gar nicht die Kosten wert ist.

In allen anderen Fällen ist eine Vaterschaftsanfechtung vor Gericht zu machen.

Zum anderen möchte ich darauf hinweisen, daß die Urkundsbeamten in den Jugendämtern mit Sicherheit wesentlich mehr Ahnung von Vaterschaftsanerkennung und Anfechtungen haben als die Notare.

Urkundsbeamte machen im Jahr in der Regel mehrere 100 Vaterschaftsanerkennungen. In einer Stadt mit 150.000 Einwohner bekommt das Standesamt im Jahr keine 5 Vaterschafts- anerkennung vom Notar.
Und das bei mehreren Notaren in der Stadt…
Da frage ich mich doch, wer hier mehr Sachverstand hat. Der Notar, der alle 5 Jahre eine macht oder der Urkundsbeamte der auch mal 5 am Tag macht???

Daß bei einer besonderen Konstellation, bei der vielleicht alle Beteiligten nicht alle Details auf den Tisch gelegt haben,
eine falsche Beurkundung zustande kommt, könnte mal vorkommen, ob der Notar diese Besonderheit dieser Konstellation erkannt hätte, bezweifle ich schon sehr.
Und dessen Urkunde ist genauso dauerhaft wie die des Urkundsbeamten.

grüße
dragonkidd

Nur nachher
Hallo Dragonkidd,

erst mal danke für den § und die Information.

In dieser Reihenfolge. Geht sowohl vor als auch nach der
Geburt des Kindes.

Im Verwaltungsbereich des Herrn A ist es nach Aussage des Sachbearbeiters des Jugendamtes nur nach der Geburt möglich, dieses Verfahren durchzuführen.

Aber ansonsten hat der Herr Deine Ausführungen bestätigt.

Gandalf

Hallo Gandalf,

Ach Gott, ja, steht ja auch so im 1599 drin: „wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird“

Manchmal sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht…

Danke!

dragonkidd

Hallo,

merci, hatte was übersehen. Bei meinen Verwandten ist der Scheidungsantrag schon gestellt. Das Baby kommt in ein paar Tagen.

Aber die hatten trotzdem in einem Jugendamt (Großstadt in NRW) echte Probleme. Die Frau wollte nicht mal kapieren um was es geht. Nicht alle Jugendamtsmitarbeiter wissen das was sie wissen sollten.

Wurde dann bei einem Notar gemacht und gleich die Sorgerechtserklärung dazu. Notare haben ein nicht zu unterschätzenden Vorteil gegenüber Behörden: Notare haften wenn sie etwas falsch machen.

Ob sie jetzt falsch eine Unterhaltsurkunde berechnen und oder formalfalsch eine Vaterschaftsurkunde ausstellen. Der Notar bzw. seine Versicherung zahlen dann den Schaden (wenn z. B. der Ehemann durch Notarirrtum weiter der Vater und unterhaltspflichtig ist). Beim Jugendamt kann der dann ungewollt rechtliche Vater schön in die Röhre gucken.

Gruß
Ingrid