Tötung auf verlangen

Ich habe folgendes Problem, O will sich von N töten lassen, weil er vom Arzt einen Brief bzgl. einer feingeweblichen Untersuchung bekommen hat, auf dem befund negativ steht. Er glaubt aber er sei todkrank und bittet daher N ihn zu töten.
Jetzt habe ich bei der Ernsthaftigkeit (§216 StGB) ein Problem. Ist jeder Irrtum dazu geeignet die Ernsthaftigkeit zu wiederlegen oder nur der rechtsgutbezogene?
Würde mich über eine Antwort freuen, da ich an einer HA schreibe, fast fertig bin und dies micht noch irre macht =)

Hallo Senseo!
So ganz ist mir deine Mail nicht verständlich.
Es scheint sich um eine Aufgabe im Strafrecht zu handeln?
Gehe doch mal auf die Seite dejure.org - aber Vorsicht!
Nicht aus Versehen den Anwaltsdienst anklicken! :smile:
Bin zwar kein Jurist, aber JEMAND, der einen ANDEREN bittet, ihn zu
töten, ist geistig krank.
N könnte das ja auch so auslegen, um an das Vermögen von O zu kommen
etc.
In deinem geschilderten Fall ist er (O) psychisch krank, da er MEINT, totkrank zu sein, dass er bald sterben muss (werden wir wohl alle) und
der Test sei nicht richtig ausgefallen.
Deine Hausaufgaben kann ich leider nicht machen, aber ich habe kein
Recht, das Leben eines Menschen zu nehmen (…das ich ihm auch nicht gegeben habe…).
Es hört sich in dem Fallbeispiel (ich hoffe, es ist nicht echt!!!)
ganz so an, als ob O ganz gewaltig u.a. an Depressionen leidet und
an Krankheitseinbildung.
Sollte N „zustechen“, dann gebe ihm 5 Jahre!! :smile:
Nee, ernsthaft, das ist schon ein schwieriges Thema.
Was meinen die Anderen??

Lg
Lilly

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