Nun noch ein Versuch:
Muß eine Erstberatung als solche per Unterschrift kenntlich gemacht werden oder kann eine Beratung als solche immer noch postum dazu erklärt werden.
Ich möchte keine Rechtsberatung sondern einen Gestzestext ich habe dahingehend nichts gefunden es geht aber bei uns das Gerücht um das es dahingehend eine Gesetzesänderung gab 2004 als das Estberatunsghonorar in seiner Höhe limitiert wurde.
Hallo!
Nun noch ein Versuch:
Ulkige Grußformel…
Muß eine Erstberatung als solche per Unterschrift kenntlich
gemacht werden
Wie soll das gehen, wenn sie telefonisch oder im Vorbeigehen erfolgt?
oder kann eine Beratung als solche immer noch
postum dazu erklärt werden.
Der Anwalt kann - sofern er noch lebt - die Qualität seiner Beratung und den Umfang seiner Vergütung nachträglich schmälern, wenn er Lust dazu hat.
Ich möchte keine Rechtsberatung sondern einen Gestzestext
§ 34 Abs. 1 S. 3 RVG:
Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.
ich
habe dahingehend nichts gefunden es geht aber bei uns das
Gerücht um das es dahingehend eine Gesetzesänderung gab 2004
Gab es.
als das Estberatunsghonorar in seiner Höhe limitiert wurde.
Wurde es nicht, das war es schon vorher, allerdings auf 180 Euro.
Hallo!
Nun noch ein Versuch:
Ulkige Grußformel…
Danke erst mal für die Antwort.
Muß eine Erstberatung als solche per Unterschrift kenntlich
gemacht werden
Wie soll das gehen, wenn sie telefonisch oder im Vorbeigehen
erfolgt?
Nein aber z.B. bei dem Klienten zu Hause, nach einem Kaffee bei dem man sich kennenlernt und plaudert.
Dann sollte doch im Grundegenommen jeder Jurist ein Warschild tragen, vorsicht eventuell ist meine Antwort kostenpflichtig?
Wenn ich einen Patienten außerhalb meiner Praxis treffe währe die Krankenkasse sicherlich über einen Abrechnungsversuch erstaunt.
Womit begründet also der Jurist sein Erstberatungsgespräch, wenn er keine Unterschrift benötigt? Und der Klient sich nicht in die Geschäftsräume begeben muss und auch nicht das Kanzlei sondern das Privattelefon benutzen muß um Erstberaten zu werden?
oder kann eine Beratung als solche immer noch
postum dazu erklärt werden.
Der Anwalt kann - sofern er noch lebt - die Qualität seiner
Beratung und den Umfang seiner Vergütung nachträglich
schmälern, wenn er Lust dazu hat.
Ich möchte keine Rechtsberatung sondern einen Gestzestext
§ 34 Abs. 1 S. 3 RVG:
Danke, wie oft kann der Jurist dann seine Erstberatung geltend machen?
Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt
die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines
schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Abs.
1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt
die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.
ich
habe dahingehend nichts gefunden es geht aber bei uns das
Gerücht um das es dahingehend eine Gesetzesänderung gab 2004
Gab es.
als das Estberatunsghonorar in seiner Höhe limitiert wurde.
Wurde es nicht, das war es schon vorher, allerdings auf 180
Euro.
Es wurde aber niemals erwähnt wie oft der Anwalt dies geltend machen darf oder?