Fachbegriffe aus Rechtskunde

Guten Morgen,

vielleicht kann mir von euch jemand weiterhelfen und mir die Begriffe: „Zustimmung, Genehmigung und Einwilligung“ in Bezug auf Recht näher erklären. Wäre euch sehr dankbar

LG

cathie

Hi,

vielleicht kann mir von euch jemand weiterhelfen und mir die
Begriffe: „Zustimmung, Genehmigung und Einwilligung“ in Bezug
auf Recht näher erklären. Wäre euch sehr dankbar

also vorneweg: Das wird häufig nicht ganz akkurat benutzt, so dass die Begriffe auch manchmal dort auftauchen, wo sie nicht hingehören.

Grundsätzlich kann man aber folgendes sagen:

Zustimmung - ist gemeint, wenn die Wirksamkeit einer rechtlichen oder die rechtliche Erlaubtheit einer tatsächlichen Handlung davon abhängt, dass eine eine andere als die handelnde Person sich mit dieser Einverstanden erklärt.

Bsp: Ich darf mein Haus nicht auf das Grundstück des Nachbarn überbauen. Wenn dieser aber zustimmt, dann muss ich es nicht zurück bauen.

Genehmigung - ist die Einverständniserklärung einer Person in das rechtlich relevante Handeln einer anderern Person die für den Genehhmigenden auftritt.

Bsp: A kauf für B in dessen Namen bei C ein Auto. B hat jedoch keine Vertretungsmacht für A, so dass er nicht wirksam für diesen auftreten konnte. A kann aber jetzt das Handeln des B für ihn genehmigen und somit wirksam machen.

Einwilligung - ist ein fast überall gebrauchter Terminus. Ich kenne ihn tatsächlich nur aus dem Strafrecht als Erklärung, dass die Begehung einer Straftat gegen jemanden gerechtfertigt wird.

Bsp: A wird vom Arzt operiert. Hier willigt er in die an sich an ihm begangene Körperverletzung ein, so dass diese nicht strafbar ist (manche sagen auch, dass sei bereits keine Körperverletzung, da der Eingriff heilende Wirkung hat, es also gar keiner Einwilligung mehr bedürfte. Das hat sich m.W. aber nicht durchgesetzt).

Gruß
Dea

… wobei noch zu ergänzen wäre, dass im Rahmen des allgemeinen Teils des BGB diese drei Begriffe bei Geschäften von beschränkt Geschäftsfähigen gebräuchlich sind.

Einwilligung ist dabei der Oberbegriff, die „Zustimmung“ die vorab erteilte Einwilligung, die „Genehmigung“ die nachträglich erteilte.

Viele Grüße
EK

… wobei noch zu ergänzen wäre, dass im Rahmen des
allgemeinen Teils des BGB diese drei Begriffe bei Geschäften
von beschränkt Geschäftsfähigen gebräuchlich sind.

… und auch, wo es sonstwo eine Zustimmung, Einwilligung, Genehmigung zu erteilen gibt, etwa beim Rechtsgeschäft des vollmachtlosen Vertreters.

Levay

… wobei noch zu ergänzen wäre, dass im Rahmen des
allgemeinen Teils des BGB diese drei Begriffe bei Geschäften
von beschränkt Geschäftsfähigen gebräuchlich sind.

… und auch, wo es sonstwo eine Zustimmung, Einwilligung,
Genehmigung zu erteilen gibt, etwa beim Rechtsgeschäft des
vollmachtlosen Vertreters.

Diesen Falle hatte ich doch gerade als Beispiel genannt…

Gruß
Dea (der nicht ganz versteht, was Du jetzt sagen willst)

Da bin ich dann wohl ein bisschen durcheinander gekommen.

Mea culpa, ich nehme alles zurück und behaupte das Gegenteil!

Levay

Da bin ich dann wohl ein bisschen durcheinander gekommen.

Mea culpa, ich nehme alles zurück und behaupte das Gegenteil!

Danke! Ich dacht schon, ich wüsste nicht mehr, was ich selbst so verzapfe (nicht, dass ich jetzt das Gegenteil wüsste…)

Gruß
Dea