Verjährung bei Kreditgeschäft

Angenommen, jemand verleiht im Jahr 2004 Geld. Es werden mündlich 5% Zinsen aber keine Laufzeit vereinbart. Ein schriftlicher Vertrag wird nicht darüber abgeschlossen. Direkte Zeugen gibt es nicht, da alles nur am Telefon abgesprochen wurde. Nur die Zahlung vom Gläubiger an den Schuldner ist durch Kontoauszüge nachvollziehbar. Die Rückzahlung gerät in Vergessenheit.

Wann ist der Kredit verjährt und nicht mehr vom Gläubiger rückforderbar?

Gruß,

Jörg

Wann ist der Kredit verjährt und nicht mehr vom Gläubiger rückforderbar?

Die Rückforderung würde an der fehlenden Beweisbarkeit des Kredites scheitern. Die Überwesiung als solche beweist nicht, dass es sich um einen Kredit zwischen zwei Privatpersonen handelt. Der Schuldner könnte z.B. einwenden, es hätte sich um eine Schenkung gehandelt.

Hallo,

Wann ist der Kredit verjährt und nicht mehr vom Gläubiger
rückforderbar?

ein Kredit kann nicht verjähren, sondern nur ein Anspruch. Bei Krediten gibt es normalerweise Ansprüche auf Zins- und Rückzahlung. Dummerweise scheint man sich hier nur darauf geeinigt zu haben, daß der eine das Geld bekommt und der andere es irgendwann mal zurückzahlt, d.h. es gibt weder zu bestimmten Terminen fällige Forderungen noch eine Fälligkeit des gesamten Kreditbetrages.

Ich habe dunkel in Erinnerung, daß eine Forderung sofort fällig ist, wenn es keine Fälligkeit bestimmt wird. Bei einem Kredit ist das offensichtlich unsinnig.

Zur Frage der Verjährung in dem geschilderten Fall würde ich mich über die geleisteten Zahlungen behelfen wollen. Wenn eine Zahlung geleistet wurde, waren sich offensichtlich beide Parteien einig, daß der Rückzahlungsanspruch noch besteht. Zumindest ab dem Zeitpunkt der letzten Zahlung gilt dann die dreijährige Verjährungsfrist.

Gruß
Christian

Ich habe dunkel in Erinnerung, daß eine Forderung sofort
fällig ist, wenn es keine Fälligkeit bestimmt wird.

Treffer! § 271 BGB.

Bei einem
Kredit ist das offensichtlich unsinnig.

Eben, hier hängt die Fälligkeit von der Kündigung des Darlehens ab, § 488 III 1 BGB. Die Kündigungsfrist beträgt dann drei Monate, § 488 III 2 BGB.

Levay

Dann hätte der Gläubiger womöglich Schenkungssteuer abführen müssen. :wink:)

Gruß,

Jörg

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ein Kredit kann nicht verjähren, sondern nur ein Anspruch.

Meinte ich auch. :wink:

Zur Frage der Verjährung in dem geschilderten Fall würde ich
mich über die geleisteten Zahlungen behelfen wollen.

Ich denke auch, daß man sich nur darauf beziehen kann.

Zumindest ab dem Zeitpunkt der letzten Zahlung gilt dann die
dreijährige Verjährungsfrist.

Naja, und die wäre dann am 31.12.2007 abgelaufen?

Danke,

Jörg

Naja, und die wäre dann am 31.12.2007 abgelaufen?

Schade, dass du meine Antwort nicht gelesen hast :frowning:

Die Verjährung beginnt ja erst mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entsteht. Er entsteht aber erst drei Monate nach Kündigung des Darlehens.

Levay

Naja, und die wäre dann am 31.12.2007 abgelaufen?

Schade, dass du meine Antwort nicht gelesen hast :frowning:

Die Verjährung beginnt ja erst mit Ablauf des Jahres, in dem
der Anspruch entsteht. Er entsteht aber erst drei Monate nach
Kündigung des Darlehens.

Das Darlehen wurde ja nie gekündigt. Es gab ja eigentlich nur die Überweisung. Man könnte sogar behaupten, daß der Schuldner fälchlicherweise jemand Geld überwiesen hat. Er hätte dann einen Herausgabeanspruch, der sicherlich auch irgendwann verjährt.

Im Frühjahr 2004 wurde das Geld überwiesen. Die Verjährung müßte doch dann am 01.01.2005 los gehen. Dann laufen die 3 Jahre - 2005, 2006 und 2007 - ab und mit dem 01.01.2008 ist die Sache verjährt? Oder erst am 01.01.2009?

Gruß,

Jörg

Ich habe nicht ganz verstanden, was die Zahlungen damit zu tun haben. Was soll denn hier verjähren?

Wir reden doch von der Frage, ob der Kreditgeber das Geld zurückverlangen kann. Du sagst, der Kredit sei nicht gekündigt. Dann kann der Kreditgeber die Kündigung nachholen und das Geld zurückverlangen. Ganz einfach.

Wo genau ist denn jetzt das Verständnisproblem?

Und übrigens: Mal eben was behaupten, zumal vor Gericht, das nicht der Wahrheit entspricht, verstößt einerseits gegen die Wahrheitspflicht und kann andererseits auch strafrechtliche Konsequenzen haben.

Levay

Und übrigens: Mal eben was behaupten, zumal vor Gericht, das
nicht der Wahrheit entspricht, verstößt einerseits gegen die
Wahrheitspflicht und kann andererseits auch strafrechtliche
Konsequenzen haben.

Da würde ich aber sagen, daß Theorie und Praxis sehr weit auseinander gehen. Als ich mal eine Kundin verklagen mußte, hat die alles mögliche erfunden und es hat überhaupt keine strafrechtlichen Konsequenzen gehabt. Selbst eine separate Anzeige bei der Staatsanwaltschaft hatte keinerlei Konsequenzen - Verfahren eingestellt. Ich habe auch schon bei einem Rechtsanwalt feststellen müssen, daß der nicht die Wahrheit sagt, sondern abwägt, ob ich seine unwahre Aussage nachweisen kann! Wenn ich nicht das Gegenteil belegen kann, ist es mit der Wahrheit ganz schnell vorbei…

Ich bin auch dafür die Wahrheit zu sagen. Mußte aber schon die Erfahrung sammeln, daß meine Gegner das nicht so sahen und damit durchgekommen sind.

Gruß,

Jörg

Da würde ich aber sagen, daß Theorie und Praxis sehr weit
auseinander gehen.

Überhaupt nicht: Ich schrieb „kann“. Wer vor Gericht lügt, geht ein hohes Risiko ein, das ist so; in diesem Fall reden wir immerhin von Prozessbetrug. Ich kann davon nur abraten.

Levay