Geerbtes Auto verkaufen

Hallo zusammen!

Frau X hat von einem verstorbenen Bekannten (nicht verwandt) ein Auto geerbt, das sie aus verschiedenen Gründen gerne verkaufen möchte. Muss sie vor dem Verkauf das Auto beim Landratsamt auf sich umschreiben lassen (also Eintrag im Fahrzeugbrief etc.), oder kann sie das Auto auch so an einen Autohändler verkaufen? Eine Kopie des Testaments, aus dem hervorgeht, dass sie das Auto geerbt hat, ist vorhanden (und könnte natürlich dem Autohändler vorgezeigt werden).

Viele Grüße,
Annegret

Hallo Frau X!

Frau X hat von einem verstorbenen Bekannten (nicht verwandt)
ein Auto geerbt, das sie aus verschiedenen Gründen gerne
verkaufen möchte.

Aus welchen Gründen?

Muss sie vor dem Verkauf das Auto beim
Landratsamt auf sich umschreiben lassen (also Eintrag im
Fahrzeugbrief etc.), oder kann sie das Auto auch so an einen
Autohändler verkaufen?

Kann sie auch so.

Ich nehme an, es ist noch angemeldet und hat noch TÜV. Das ist zwar nicht zwingend notwendig, steigert aber den Verkaufspreis ganz gewaltig.

Grüße

Andreas

(Fahrzeughändler)

Hallo Andreas,

Aus welchen Gründen?

Vor allem ist ihr das Auto zu groß, außerdem sind Versicherung und Steuer relativ teuer. Dazu kommen persönliche Gründe, die hier nicht wichtig sind.

Muss sie vor dem Verkauf das Auto beim
Landratsamt auf sich umschreiben lassen (also Eintrag im
Fahrzeugbrief etc.), oder kann sie das Auto auch so an einen
Autohändler verkaufen?

Kann sie auch so.

Ich nehme an, es ist noch angemeldet und hat noch TÜV. Das ist
zwar nicht zwingend notwendig, steigert aber den Verkaufspreis
ganz gewaltig.

Ja, das Auto ist angemeldet, noch keine 3 Jahre alt (Garantie läuft erst in ein paar Wochen ab), hat noch TÜV und ist in sehr gutem Zustand.

Viele Grüße,
Annegret

getarnt + Verhältnisse
Hallo Annegret,

in Deutschland wird unterschieden in Eigentum und Besitz.
Der Eigentümer eines Stuhls (beispielsweise) ist jener, welchem dieser Stuhl gehört.
Der Besitzer dieses Stuhls sitzt auf ihm - er übt die tatsächliche Gewalt über diese Sache (also den Stuhl) aus.
Aus beiden Rechtsverhältnissen ergeben sich jeweils Pflichten und Rechte.

Bei dem von Dir geschilderten Beispielsfall sähe dies so aus:
Eigentümer dieses Autos wäre Frau X (welche ja, bekannterweise, auch nachweisen kann, dass ihr eben dieses Auto gehört).
Sie kann, als Eigentümerin, über diese Sache (also das Auto) nach ihrem Belieben verfahren (sofern sie nicht Gesetze bricht oder die Rechte anderer einschränkt).
Sie könnte das Auto verkaufen wie es ist oder mit einer x-beliebigen Zulassung (also z.B. auf Jupp Zupp oder auf Anna Krapf zugelassen) oder auch eben gar nicht zugelassen.
Selbstverständlich könnte sie das Auto auch an einen Teppichhändler oder den Würstchenbudenbetreiber verkaufen - in jedem erdenklichen Zustand.
Sie müsste, um dieses Auto zu verkaufen, auch keine Um- oder Abmeldung vornehmen. Diese Verwaltungsakte sind für einen Verkauf gänzlich unerheblich.
Das Strassenverkehrsamt (oder wer immer in Deutschland dafür zuständig ist) wird, nach wie vor, die Steuern und Gebühren von dem, der Behörde bekannten Eigentümer erheben. Es wäre also darauf zu achten, bzw. Sorge zu tragen, dass dieser Behörde, nach erfolgtem Verkauf, die Adresse des neuen Eigentümers mitgeteilt wird (dies sollte eigentlich im ureigenen Interesse des bisherigen Eigentümers liegen) - am besten durch Übermittlung einer Kopie des Kaufvertrages aus welchem zusätzlich hervor gehen könnte, dass mit dem Kauf sämtliche Rechte und Pflichten auf den Käufer übergehen. Ein solcher Kaufvertrag könnte, neben dem Datum, auch die Uhrzeit angeben.
Alles klar?

Ich hoffe, dass diese Einlassung hilfreich im Sinne der Anfrage war

Freundliche Grüsse
Ray

Hallo zusammen!

Frau X hat von einem verstorbenen Bekannten (nicht verwandt)
ein Auto geerbt, das sie aus verschiedenen Gründen gerne
verkaufen möchte. Muss sie vor dem Verkauf das Auto beim
Landratsamt auf sich umschreiben lassen (also Eintrag im
Fahrzeugbrief etc.), oder kann sie das Auto auch so an einen
Autohändler verkaufen? Eine Kopie des Testaments, aus dem
hervorgeht, dass sie das Auto geerbt hat, ist vorhanden (und
könnte natürlich dem Autohändler vorgezeigt werden).

Ein Verkauf ist jederzeit möglich. Fahrzeugbrief oder Fahrzeugschein sind kein Eigentumsnachweis und von daher ist es auch egal, wer der Halter ist.
Allerdings muss sich der evtl. Käufer nicht daran halten und er kann durchaus verlangen, dass das Fahrzeug - warum auch immer - vor dem Verkauf ab-/um- oder sonst wie angemeldet wird (ist sein Recht auf Vertragsfreiheit).
Wichtig ist in jedem Fall der Kaufvertrag, damit notfalls gegenüber dem Straßenverkehrsamt oder der Versicherung nachgewiesen werden kann, dass das Kfz veräußert wurde (und nun jemand anderes der Versicherungsnehmer ist).

iru