Ein freiberuflicher EDV-Berater aus Deutschland berät ein deutsches Unternehmen im Inland über einen Projektzeitraum von 9 Monaten. Die Beauftragung erfolgt nicht direkt, sondern über eine Agentur; d.h. das leistungsempfangende Unternehmen beauftragt die Agentur und die Agentur beauftragt den Freiberufler mit der Erbringung der Leistung im Unternehmen. Gegenstand der vereinbarten Leistung sind erbrachte Arbeitsstunden, was man wohl als erfolgsunabhängigen Dienstvertrag bezeichnet.
Am Ende jeden Monats erhält der Freiberufler einen abgezeichneten Stundenzettel von einem Beauftragten des Unternehmens, dem Projektleiter. Dieser Projektleiter ist jedoch kein Festangestellter, sondern ebenfalls ein Freiberufler in Diensten des Unternehmens.
Nach Abschluß der vereinbarten 9 Monate möchte das Unternehmen weiter mit dem EDV-Freiberufler usammenarbeiten. Dieser lehnt jedoch ab, da er ein besseres Angebot hat. Daraufhin verweigert der beauftragte Projektleiter die Herausgabe des Stundenzettels für den letzten Monat. Ohne diesen Stundenzettel kann der Freiberufler allerdings nicht seine Rechnung bei der Agentur einreichen, da mit dieser das Einreichen des abgezeichneten Stundezettels als alleinige Rechnungsgrundlage vertraglich vereinbart ist.
Der Berater hat zwar geleistet, kann aber ohne den abgezeichneten Stundenzettel nichts berechnen - die Agentur lehnt eine Zahlung ohne den abgezeichneten Stundenzettel ab. Es entsteht im ein 5-stelliger Schaden.
Frage: Hat der Berater ein Recht auf Herausgabe des Stundenzettels durch das leistungsempfangende Unternehmen? Es bestand ja kein direkter schriftlicher Vertrag mit dem Unternehmen, sondern nur mit der Agentur (die ihrerseits wieder einen Vertrag mit dem Unternehmen hat). Kann die Herausgabe des bestägten Stundenzettels oder einer ähnlichen Bestätigung der Leistung als Nebenpflicht angesehen werden?
Vielen Dank für das Interesse
Daniel