IKEA Matratze Rückgabe - Kaufpreis zurück

Hallo!

Bei IKEA kann man laut Werbung eine Matratze innerhalb von 3 Monaten zurück geben, wenn man nicht zufrieden ist. Hier der Originaltext:

„Solltest du nicht zufrieden sein, kannst du die Matratze innerhalb von 3 Monaten nach Kauf problemlos mit dem Kassenbon in deinem IKEA Einrichtungshaus zurückgeben und erhältst den Kaufpreis zurück!“

Müßte IKEA den Kaufpreis dann bar wieder zurück erstatten oder wäre auch eine sog. Guthabenkarte mit 6-monatiger Befristung in Ordnung?

Für mich klingt „erhältst den Kaufpreis zurück“ nach Barauszahlung. Wäre es also im Falle der befristeten Guthabenkarte nicht irreführend bzw. muss das nicht entsprechend erwäht werden?

Danke für eure Meinung!

Viele Grüße,
Daniela

hallo,

Bei IKEA kann man laut Werbung eine Matratze innerhalb von 3
Monaten zurück geben, wenn man nicht zufrieden ist. Hier der
Originaltext:

„Solltest du nicht zufrieden sein, kannst du die Matratze
innerhalb von 3 Monaten nach Kauf problemlos mit dem Kassenbon
in deinem IKEA Einrichtungshaus zurückgeben und erhältst den
Kaufpreis zurück!“

Müßte IKEA den Kaufpreis dann bar wieder zurück erstatten oder
wäre auch eine sog. Guthabenkarte mit 6-monatiger Befristung
in Ordnung?

Für mich klingt „erhältst den Kaufpreis zurück“ nach
Barauszahlung.

für mich auch.

Wäre es also im Falle der befristeten
Guthabenkarte nicht irreführend

irreführend, sehe ich auch so

bzw. muss das nicht
entsprechend erwäht werden?

wenn man mir statt des bargeldes eine guthabenkarte anböte, würde ich denken, man habe bereits bei ausstrahlung dieser werbung die absicht gehabt, mich übers ohr zu hauen. :wink:

lg dev

„Solltest du nicht zufrieden sein, kannst du die Matratze
innerhalb von 3 Monaten nach Kauf problemlos mit dem Kassenbon
in deinem IKEA Einrichtungshaus zurückgeben und erhältst den
Kaufpreis zurück!“

Hier wird sich nicht festegelegt, in welcher Form der Kaufpreis erstattet wird. Ein Einkaufsgutschein sollte also in Ordnung sein.

Für mich klingt „erhältst den Kaufpreis zurück“ nach Barauszahlung.

Diese Regelkung ist eine reine Kulanzregelung, der Anbieter kann also die Bedingungen bestimmen.

Hier wird sich nicht festegelegt, in welcher Form der
Kaufpreis erstattet wird. Ein Einkaufsgutschein sollte also in
Ordnung sein.

Also, ich würde das anders sehen. Nach §§ 157, 133, 242 BGB sind Willenserklärungen nach verständiger Würdigung auszulegen und zwar vom verobjektivierten Empfängerhorizont. Was soll man denn anderes unter der Aussage verstehen, dass man sein Geld zurückbekommt?

Diese Regelkung ist eine reine Kulanzregelung, der Anbieter
kann also die Bedingungen bestimmen.

Das ist nicht richtig. Es handelt sich erstens um keine Kulanz, nämlich um keine Kundenfreundlichkeit, sondern um ein Verkaufsargument. Zweitens kann ein Vertragspartner (fast) nie etwas einseitig bestimmen. Das Rückgaberecht ist Vertragsbestandteil, also nicht einseitig festgelegt, sondern vereinbart.

Levay

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Das ist nicht richtig. Es handelt sich erstens um keine
Kulanz, nämlich um keine Kundenfreundlichkeit, sondern um ein
Verkaufsargument.

Sorry für den falschen Begriff, was ich meinte ist, dass der Käufer im beschriebenen Fall keinen Rechtsanspruch auf die Rücknahme hat. Darin stimmst Du mir offenbar zu.

Zweitens kann ein Vertragspartner (fast) nie etwas einseitig bestimmen.

Einverstanden, aber der Anbieter kann ein Angebot machen, dass der Käufer dann annimmt, ohne sich über die Einzelheiten im Klaren zu sein.

Das Rückgaberecht ist Vertragsbestandteil, also nicht einseitig
festgelegt, sondern vereinbart.

Nur was vereinbart wurde, ist dem Verkäufer meistens deutlicher als dem Käufer.

Ich werde einen Teufel tun und mit Dir über Jura disktutieren, aber geh mal ruhig davon aus, dass diese Werbeaktionen von den Rechtsabteilung der Firma „wasserdicht“ gemacht worden sind.

Sorry für den falschen Begriff, was ich meinte ist, dass der
Käufer im beschriebenen Fall keinen Rechtsanspruch auf die
Rücknahme hat. Darin stimmst Du mir offenbar zu.

Eben nicht, nein.

Einverstanden, aber der Anbieter kann ein Angebot machen, dass
der Käufer dann annimmt, ohne sich über die Einzelheiten im
Klaren zu sein.

Ja, aaaaaaber: Der Verkäufer kann das nicht nachträglich ändern. Wenn vorher nur davon die Rede war, dass man die Matratze gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben könne, dann kann der Verkäufer nicht nachher auf eine Guthabenkarte umschwenken.

Nur was vereinbart wurde, ist dem Verkäufer meistens
deutlicher als dem Käufer.

Wieso?

Ich werde einen Teufel tun und mit Dir über Jura disktutieren,

Das klingt ja geradezu so, als sei das gefährlich :wink:

aber geh mal ruhig davon aus, dass diese Werbeaktionen von den
Rechtsabteilung der Firma „wasserdicht“ gemacht worden sind.

Oha, dann hast du von der juristischen Alltagsrealität aber ein ganz falsches Bild.

Levay

Hi,

Müßte IKEA den Kaufpreis dann bar wieder zurück erstatten oder
wäre auch eine sog. Guthabenkarte mit 6-monatiger Befristung
in Ordnung?

unabhängig von einer juristischen Verpflichtung etwas bestimmtes tun zu MÜSSEN ist es ganz sicher erlaubt, wenn auch aus Kundensicht sehr nervig, den Kunden zu überreden sich mit weniger als seinem Recht zufrieden zu sein.
Nach dem Motto: „Ich gebe Ihnen dafür einen Gutschein…“. Wenn der Kunde dann nicht widerspricht, hat er wohl zugestimmt…

Grüße,
J~