Kaufvertrag auflösen/rückgängig machen?

Folgender Sachverhalt:

Man kauft sich einen Blu-Ray-Player bei Innova. Beim betrachten der ersten DVD fängt die Zeitanzeige im Display etwa nach in der Mitte des Films an zu spinnen, wenig später, springen die Filmkapitel eigenhändig rum. Auf anderen Playern lief/läuft die DVD tadellos. So bringt man den Player bereits am zweiten Tag wieder zurück, will ihn abgeben und sein Geld zurück.
Innova bestehtauf sein Recht, sie schicken den Player ein. Nach 2,5 Wochen soll man das Gerät nun wieder abholen. Man nimmt die DVD mit und testet sie im Laden, der Fehler tritt erneut an der gleichen Stelle auf. Man bietet an, den Kaufvetrag nun rückgänig zu machen oder aber einem das Gerät einer anderen Marke im Austausch zu geben, denn ein Gerät, dass man bezahlt, aber quasi noch kein einziges Mal nutzen konnte, will man nicht mehr. Doch die Verkäufer pochen weiterhin auf das Recht, den Player einzuschicken (laut AGB besitzt Innova das Recht zur zweimaligen Nachbesserung).

Nun wüsste ich gerne, wie die Rechtslage ist, wenn der Player beim nächsten Abholtermin besagte DVD noch immer nicht richtig abspielt. Kann man dann in jedem Fall das Gerät abgeben und sein Geld zurückverlangen?

Innova bestehtauf sein Recht, sie schicken den Player ein.

Da hat der Kunde schon mal was falsch gemacht. Das Recht auf Nacherfüllung gibt es zwar, allerdings hat der Kunde dann das Recht, zwischen Reparatur und Lieferung einer neuen Sache zu wählen. 2,5 Wochen warten - wozu?

Nun wüsste ich gerne, wie die Rechtslage ist, wenn der Player
beim nächsten Abholtermin besagte DVD noch immer nicht richtig
abspielt. Kann man dann in jedem Fall das Gerät abgeben und
sein Geld zurückverlangen?

Ja, man kann vom Kaufvertrag zurücktreten.

Levay

Liebe® Levay,
da setzt Du beastut2003 leider einen falschen Floh ins Ohr bzgl. der ersten Reparatur. Nach § 439 Abs. 1 BGB hat Käufer zwar grundsätzlich das freie Wahlrecht zwischen Reparatur und Neulieferung. Allerdings kann der Verkäufer die vom Käufer ausgewählte Art der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 3 BGB schon dann verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Davon ist m.E. unter Beachtung von § 439 Abs. 3 S. 2 BGB hier auszugehen. Folglich beschränkt sich das Recht des Käufers gemäß § 439 Abs. 3 S. 3 BGB auf die Reparatur.
Von einer Notlage, die das wieder negieren würde, kann ich nichts erkennen.
Bei der zweiten Reparatur wird es nun natürlich schon lästig und wenn die wieder nicht erfolgreich ist, ist ein Rücktritt gerechtfertigt.

Hans

Liebe® Levay

Ein kurzer Blick auf meine ViKa hätte die Frage des Geschlechts wohl geklärt.

da setzt Du beastut2003 leider einen falschen Floh ins Ohr
bzgl. der ersten Reparatur.

Nö, tu ich nicht.

Nach § 439 Abs. 1 BGB hat Käufer
zwar grundsätzlich das freie Wahlrecht zwischen Reparatur und
Neulieferung.

Eben.

Allerdings kann der Verkäufer die vom Käufer
ausgewählte Art der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 3 BGB schon
dann verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten
verbunden ist. Davon ist m.E. unter Beachtung von § 439 Abs. 3
S. 2 BGB hier auszugehen.

Deines Erachtens? Und das zählt? Kannst du das denn auch näher begründen?

Von einer Notlage, die das wieder negieren würde, kann ich
nichts erkennen.

Weder in § 439 BGB noch in irgendeiner mir bekannten Kommentierung noch in irgendeinem Urteil, das ich dazu je gelesen hätte, ebenso wenig in einem Lehrbuch steht irgendwas davon, dass es hier um „Notlagen“ geht. Du magst ja hier (wenn auch zu Unrecht) von Unverhältnismäßigkeit ausgehen, aber bitte argumentier dann doch sachlich am Tatbestand!

Das geetzliche Regel-Ausnahme-Verhältnis ist doch klar: Der Käufer hat grundsätzlich die Wahl, unabhängig von den Fällen des § 275 BGB kann der Verkäufer eine Art der Nacherfüllung nur ausnahmsweise verweigern. Das ist die gesetzliche Systematik, und solltest du dich mit Recht ein auch nur wenig auskennen, wirst du wissen, dass die systematische Auslegung zu den wichtigsten Auslegungskriterien gehört.

Was du tust, ist, kurzerhand auf die mögliche Ausnahme nach § 439 III S. 1, 2 BGB verweisen, ohne näher darzulegen, wo denn hier die Unverhältnismäßigkeit liegen soll. Fraglich ist schon, ob überhaupt höhere Kosten entstehen. Wenn sich der defekte Player reparieren lässt, kann er ja locker wieder verkauft werden.

Wenn § 439 I BGB nicht mal in einem Fall wie diesem hier gelten sollte, dann musst du dir schon die Frage gefallen lassen, wann er überhaupt gelten soll.

Levay

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PS
Selbstverständlich handelt es sich hier um eine Tatsachenfrage, die keiner von uns klären kann, weil wir nicht einmal wissen, um was für einen Defekt es sich handelt. Das Regel-Ausnahme-Verhältnis ist aber klar. Eine 2,5 Wochen dauernde Reparatur ist auch Tatsache. Ist also wohl mehr als ein Fall, in dem man schnell eine Komponente austauscht (das ist übrigens ein Beispiel nach Palandt).

Levay

Allerdings kann der Verkäufer die vom Käufer
ausgewählte Art der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 3 BGB schon
dann verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten
verbunden ist. Davon ist m.E. unter Beachtung von § 439 Abs. 3
S. 2 BGB hier auszugehen.

Ach, das ist ja interessant. Dann erklär uns dochmal, wie Du diese Ansicht begründest, und warum hier ausnahmsweise von den grundlegenden Prinzipen des Gewährleistungsrechts abgewichen werden soll.

Gruß
Dea

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Moment …
Hallo,

Innova bestehtauf sein Recht, sie schicken den Player ein.

Da hat der Kunde schon mal was falsch gemacht. Das Recht auf
Nacherfüllung gibt es zwar, allerdings hat der Kunde dann das
Recht, zwischen Reparatur und Lieferung einer neuen Sache zu
wählen. 2,5 Wochen warten - wozu?

im Ursprungsposting wird aber erwähnt, dass der Käufer ein identisches Gerät im Austausch ablehnt. Das Recht auf Lieferung eines anderes Modells dürfte nicht bestehen.

Nun wüsste ich gerne, wie die Rechtslage ist, wenn der Player
beim nächsten Abholtermin besagte DVD noch immer nicht richtig
abspielt. Kann man dann in jedem Fall das Gerät abgeben und
sein Geld zurückverlangen?

Ja, man kann vom Kaufvertrag zurücktreten.

Woraus folgerst Du das? Laut BGB § 440 gilt eine Nachbesserung nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen.

Gruß

S.J.

Ja, man kann vom Kaufvertrag zurücktreten.

Woraus folgerst Du das? Laut BGB § 440 gilt eine Nachbesserung
nach dem erfolglosen zweiten Versuch als
fehlgeschlagen.

Es ist aber das Recht des Käufers, selbst zwischen Mangelbeseitigung und Neulieferung zu wählen, nicht diejenige des Verkäufers. Lehnt der Verkäufer also Neulieferung ab, muss sich der Käufer nicht dadurch zwangsweise auf eine Mangelbehebung verweisen lassen, sondern es liegt eine Verweigerung der Nacherfüllung vor.

Gruß
Dea

Hallo,

Es ist aber das Recht des Käufers, selbst zwischen
Mangelbeseitigung und Neulieferung zu wählen, nicht diejenige
des Verkäufers. Lehnt der Verkäufer also Neulieferung ab, muss
sich der Käufer nicht dadurch zwangsweise auf eine
Mangelbehebung verweisen lassen, sondern es liegt eine
Verweigerung der Nacherfüllung vor.

das ist schon klar. Der Käufer scheint, soweit ich das verstanden habe, den AT gegen ein Neugerät jedoch abzulehnen, heißt es doch im Ursprungsposting „Man (der Käufer?) bietet an, den Kaufvetrag nun rückgänig zu machen oder aber einem das Gerät einer anderen Marke im Austausch zu geben, denn ein Gerät, dass man bezahlt, aber quasi noch kein einziges Mal nutzen konnte, will man nicht mehr.“

Ich lese daraus, dass der Käufer zurücktreten möchte, worauf kein Anspruch bestehen dürfte oder einen Austausch gegen eine andere Sache fordert, worauf er m.E. nach auch keinen Anspruch hat.

Gruß

S.J.

Hallo,

Es ist aber das Recht des Käufers, selbst zwischen
Mangelbeseitigung und Neulieferung zu wählen, nicht diejenige
des Verkäufers. Lehnt der Verkäufer also Neulieferung ab, muss
sich der Käufer nicht dadurch zwangsweise auf eine
Mangelbehebung verweisen lassen, sondern es liegt eine
Verweigerung der Nacherfüllung vor.

das ist schon klar. Der Käufer scheint, soweit ich das
verstanden habe, den AT gegen ein Neugerät jedoch abzulehnen,
heißt es doch im Ursprungsposting „Man (der Käufer?)
bietet an, den Kaufvetrag nun rückgänig zu machen oder aber
einem das Gerät einer anderen Marke im Austausch zu geben,
denn ein Gerät, dass man bezahlt, aber quasi noch kein
einziges Mal nutzen konnte, will man nicht mehr.“

Ich lese daraus, dass der Käufer zurücktreten möchte, worauf
kein Anspruch bestehen dürfte oder einen Austausch gegen eine
andere Sache fordert, worauf er m.E. nach auch keinen Anspruch

Ja, der Sachverhlat ist wohlmöglich etwas schwer zu fassen. Ich hatte es so verstanden, dass der Verkäufer in jedem Fall auch die Lieferung eines neuen Gerätes gleicher Bauart verweigert, da er auf seine gem. § 475 BGB unwirksame AGB verweist. Darin liegt eine Verweigerung der Nacherfüllung, was zum Rücktritt berechtigt.

Der einzige Haken ist hier wohl, der Einwand ist angebracht, dass der Käufer selbst Lieferung eines anderen Gerätes möchte. Das ist aber m.E. unbeachtlich, da er somit zu erkennen gibt, dass er in jedem Fall keine Nachbesserung iSd. § 439 BGB wünscht. Besteht der Verkäufer dennoch auf eine solche, liegt seinerseits somit in jedem Fall eine Verweigerung der Nacherfüllung zu, da ihm dieses Recht eben nicht zusteht.

Gruß
Dea

Hallo,

Der einzige Haken ist hier wohl, der Einwand ist angebracht,
dass der Käufer selbst Lieferung eines anderen Gerätes möchte.
Das ist aber m.E. unbeachtlich, da er somit zu erkennen gibt,
dass er in jedem Fall keine Nachbesserung iSd. § 439 BGB
wünscht. Besteht der Verkäufer dennoch auf eine solche, liegt
seinerseits somit in jedem Fall eine Verweigerung der
Nacherfüllung zu, da ihm dieses Recht eben nicht zusteht.

verstehe ich nicht. Vorausgesetzt es ist so:

-Erste Nachbesserung erfolglos
-Käufer möchte Rücktritt oder andere Sache
-Verkäufer bietet erneut Nacherfüllung in Form von Lieferung einer mangelfreier Sache gleichen Modells oder Reparatur

Wo verweigert der Verkäufer denn da die Nacherfüllung? Zwei Mal darf er doch Nacherfüllen und er ist ja auch dazu bereit. Wo steht im §439, dass der Käufer sich aussuchen darf, ob der VK nachbessern darf?

Klär mich auf.

Gruß

S.J.

verstehe ich nicht. Vorausgesetzt es ist so:

-Erste Nachbesserung erfolglos
-Käufer möchte Rücktritt oder andere Sache
-Verkäufer bietet erneut Nacherfüllung in Form von Lieferung
einer mangelfreier Sache gleichen Modells oder Reparatur

Wo verweigert der Verkäufer denn da die Nacherfüllung? Zwei
Mal darf er doch Nacherfüllen und er ist ja auch dazu bereit.
Wo steht im §439, dass der Käufer sich aussuchen darf, ob der
VK nachbessern darf?

Klär mich auf.

Ganz einfach:

§ 439
Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

Es handelt sich um einen definitorischen Irrtum. „Nacherfüllung“ definiert das Gesetz nicht, wie Du meinst, als Reparatur, sondern der Begriff der Nacherfüllung umfasst sowohl die Neulieferung als auch die Nachbesserung. Und welches von beidem der Käufer will, kann er sich aussuchen.

Gruß
Dea

Die Gleichsetzung von Nacherfüllung und Reparatur ist übrigens ein häufiger anzutreffendes Missverständnis.

Levay

Ich sollte noch folgende Tatsache nachtragen:
Ein Neugerät der gleichen Sorte hätte der Käufer womöglich akzeptiert, diese Möglichkeit wurde ihm vom Verkäufer jedoch nicht einmal vorgeschlagen, da es sich laut Verkäufer um eine Einzelbestellung handele um man kein Ersatzgerät auf Vorrat habe. Somit wurde gleich gesagt, man müsse den Player einschicken!

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Die Gleichsetzung von Nacherfüllung und Reparatur ist übrigens
ein häufiger anzutreffendes Missverständnis.

Levay

Ich sollte noch folgende Tatsache nachtragen:
Ein Neugerät der gleichen Sorte hätte der Käufer womöglich akzeptiert, diese Möglichkeit wurde ihm vom Verkäufer jedoch nicht einmal vorgeschlagen, da es sich laut Verkäufer um eine Einzelbestellung handele um man kein Ersatzgerät auf Vorrat habe. Somit wurde gleich gesagt, man müsse den Player einschicken

Die Gleichsetzung von Nacherfüllung und Reparatur ist übrigens
ein häufiger anzutreffendes Missverständnis.

Was ich auch verstehe, da der Begriff „Nacherfüllung“ rein sprachlich nun nicht wirklich die Lieferung einer gleichartigen aber anderen Sache beinhaltet.

Gruß
Dea

Der Begriff Reparatur ist doch auch nicht mehr darin enthalten. Es geht immer um ein Erfüllung (einer Pflicht). Ich finde das eigentlich ziemlich neutral. Aber du bist der Richter :wink:

Levay

Aber du bist der Richter :wink:

Ich habe das aber als normaler Mensch gemeint, denn ein solcher versteht eben Nacherfüllung nicht als Lieferung einer anderen Sache, sondern würde das wohl eher als „Neuerfüllung“ oder so ansehen. „Nach“ hat irgendwie was mit „das selbe besser machen“ zu tun.

Gruß
Dea (der wirklich manchmal auch ein normaler Mensch ist)

der wirklich manchmal auch ein normaler Mensch ist

Verzeihung, das wusste ich nicht.

Ich bin wohl weniger normal. Ich muss gestehen, dass ich - dein Argument zwar nachvollziehen kann, aber - Nacherfüllung an sich wie selbstverständlich so verstanden hätte, wie es gemeint ist: Es wurde nicht anständig erfüllt, also wird nun dafür gesorgt, dass die Erfüllung ordnungsgemäß ist.

Levay
(RRef)

der wirklich manchmal auch ein normaler Mensch ist

Verzeihung, das wusste ich nicht.

Ich bin wohl weniger normal. Ich muss gestehen, dass ich -
dein Argument zwar nachvollziehen kann, aber - Nacherfüllung
an sich wie selbstverständlich so verstanden hätte, wie es
gemeint ist: Es wurde nicht anständig erfüllt, also wird nun
dafür gesorgt, dass die Erfüllung ordnungsgemäß ist.

Dann wurdest Du wohl als Jurist geboren (damit musst jetzt leben) :smile: