Laut neuem Gesetz 3000 Lieder legal downloaden

Stimmt folgender Leitsatz?

  1. IP-Adressen sind Verkehrsdaten im Sinne des § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG.

  2. Ein Fall der Verletzung des Urheberrechts „in gewerblichem Ausmaß“ nach § 101 Abs.1 UrhG ist erst ab einer Anzahl von etwa 3.000 Musikstücken oder 200 Filmen gegeben. Nicht ausreichend ist es, wenn es sich lediglich um ein 3 Monate altes Computerspiel handelt.
    http://www.webhosting-und-recht.de/urteile/Landgeric… .

Wenn ja heißt das, dass man erst ab 3001 Musiktiteln besuch von der Polizei bzw. einen netten Brief erwarten muss und 2999 Lieder ohne Befürchtungen downloaden kann. Und sobald PC-Spiele älter als 3 Monate sind, jedes Spiel „legal“ downloaden kann?

Nicht das ich das machen würde, aber das wäre ja ein herber Rückschlag für das Urheberrecht.

Es handelt sich um LG Urteil, nicht um ein Gesetz
Hallo,

Stimmt folgender Leitsatz?

  1. IP-Adressen sind Verkehrsdaten im Sinne des § 101 Abs. 9
    Satz 1 UrhG.

  2. Ein Fall der Verletzung des Urheberrechts „in gewerblichem
    Ausmaß“ nach § 101 Abs.1 UrhG ist erst ab einer Anzahl von
    etwa 3.000 Musikstücken oder 200 Filmen gegeben. Nicht
    ausreichend ist es, wenn es sich lediglich um ein 3 Monate
    altes Computerspiel handelt.
    http://www.webhosting-und-recht.de/urteile/Landgeric…

ja, steht ja auch so im Link und dürfte daher stimmen.

ABER: Das Urteil eines Langerichts hat wenig Gewicht. Ein anderes Gericht kann jederzeit anders befinden. Die Landgerichte Köln und Düsseldorf z.B. teilen die Auffassung des LG Frankenthal nicht. Zudem kann und wird sicher noch gegen das Urteil Berufung eingelegt. Erst wenn sich der BGH damit befasst hat, wird es richtig interessant.

Einzelne Urteile werden gerne von der Presse aufgebauscht und es wird der Eindruck erweckt, es handele sich hiermit um unanfechtbares Recht und Gesetz. Dem ist aber nicht so.

Gruß

S.J.

Wenn ja heißt das, dass man erst ab 3001 Musiktiteln besuch
von der Polizei bzw. einen netten Brief erwarten muss und 2999
Lieder ohne Befürchtungen downloaden kann. Und sobald
PC-Spiele älter als 3 Monate sind, jedes Spiel „legal“
downloaden kann?

Im zitierten Urteil ging es in keiner Weise darum, dass oder ob das Angebot oder der Download urheberrechtlich geschützten Materials straffrei sei oder zivilrechtliche Ansprüche nicht begründen könne. Das Urteil stellt lediglich fest, das ein Auskunftsanspruch eines Rechteinhabers gegenüber einem Provider besser begründet werden muss, als der Rechteinhaber es im konkreten Fall getan hat.

Kann er aber besser begründen, darf der Raubkopierer selbstverständlich bereits ab dem ersten widerrechtlich verbreiteten Musiktitel oder Spiel mit einem Besuch der Polizei oder mit einem netten Brief rechnen

IANAL