Ist ein Gläubiger zu einer Zwangsvollstreckung berechtigt, auch wenn in einem davor auf Vorschlag eines Gerichts angeordneten Vergleich beschlossen wurde, das die Klägerseite (Gläubiger) auf eine Vollstreckung aus einem vorhergehenden Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts verzichtet?
die frage ist nicht wirklich deutlich (owt)
owt
Kommt darauf an, ob der Vergleich - so wie von Seiten des Gerichts vorgeschlagen - auch tatsächlich rechtskräftig zustande gekommen ist.
Woraus vollstreckt die Gegenseite denn? Aus dem Vergleich oder aus dem vorhergenden Titel?
Ich verstehe die Frage so:
G erwirkt Vollstreckungsbescheid gegen S. S legt Einspruch ein. Im Einspruchstermin wird ein Vergleich abgeschlossen einerseits über die Leistung als solche, andererseits aber auch darüber, dass aus dem Vollstreckungsbescheid als Titel nicht mehr vollstreckt werden soll. G vollstreckt nun aber trotzdem aus dem Vollstreckungsbescheid (und nicht etwa aus dem Vergleich).
Das ist unzulässig. Das Vollstreckungsorgan muss dies sogar berücksichtigen, meines Erachtens §§ 776 und analog 775 Nr. 4 ZPO.
Levay
Ich verstehe die Frage so:
G erwirkt Vollstreckungsbescheid gegen S. S legt Einspruch
ein. Im Einspruchstermin wird ein Vergleich abgeschlossen
einerseits über die Leistung als solche, andererseits aber
auch darüber, dass aus dem Vollstreckungsbescheid als Titel
nicht mehr vollstreckt werden soll. G vollstreckt nun aber
trotzdem aus dem Vollstreckungsbescheid (und nicht etwa aus
dem Vergleich).Das ist unzulässig. Das Vollstreckungsorgan muss dies sogar
berücksichtigen, meines Erachtens §§ 776 und analog 775 Nr. 4
ZPO.
So sieht es auch die überwiegende Meinung, dem BGH ist das naturgemäß egal, denn er sieht die Vollstreckungsgegenklage als das richtige Rechtsmittel an, so dass es dem Gerichtsvollzieher egal sein kann (Urteil vom 11.12.1967 - Az. III ZR 115/76; alt aber immer noch aktuell).
Gruß
Dea