GbR: Ausstieg in betrügerischer Absicht

Um den Ausstieg aus der Arbeitslosigkeit zu schaffen, entschied sich eine Person mit einem langjährigen Freund, der ebenfalls stellen-suchend war, eine GbR zu gründen. Entsprechende Anträge für Existenz-gründungskredit und Einstiegsgeld waren erfolgreich.
Dennoch war es notwendig, einen Zusatzkredit aufzunehmen, um dem
Unternehmen eine stabile Basis zu geben.
Bevor es jedoch dazu kam, stieg der Geschäftspartner aus (per Mail)
und blockt seitdem jede Kommunikation konsequent ab. Als Grund wurde
neben persönlichen Beweggründen eine negative Schufa angegeben, die
nicht erwiesen ist.
Nach objektiver Erörterung aller Fakten liegt es aber nahe, daß der
ehemalige Geschäftspartner diese GbR nur deshalb mitgründete, um das Einstiegsgeld vom Amt für Wirtschaftsförderung in betrügerischer
Absicht zu erschleichen, da es nicht zurückgezahlt werden muß.
Rein formal gesehen existiert die GbR unter dem Namen beider Part-
ner noch. Der Gewerbeschein, Firmenunterlagen und Daten sind im Besitz der Person, die kündigte.

Folgende Fragen nun:

Wie hat ein formal korrekter Ausstieg des ehemaligen Geschäfts- partners auszusehen? Welche Bedingungen kann der Verbliebene dazu stellen, wenn er diesen akzeptiert?

Genügt es, die GbR dann umzubenennen oder muß eine neue gegründet
werden? Ist es möglich, diese Kosten einzufordern bei evtl.
Neugründung?

Welche Schadens- bzw. Ausfallersatzforderungen, etc. kann die ver-
bliebene Person stellen?
Das Arbeitsgebiet der nun ausfallenden Person lag im kaufmännischen, steuerlichen und administrativen Bereich. Jemand, der diese Arbeiten übernimmt, muß also (auf Honorarbasis zuerst) gefunden werden.

Welche juristischen Schritte ihm gegenüber kann die andere Person einleiten, wenn sie das Unternehmen alleine weiterführen will?
50% Manpower und Firmenkapital sind nun verloren.

Bevor es jedoch dazu kam, stieg der Geschäftspartner aus (per
Mail)

Hallo,
wer hat denn die negative Schufa? Du oder Dein Partner?
Ich nehme rein hypothetisch mal an, daß ein GbR- Gesellschafter nicht so einfach „aussteigen“ kann.
Da muß hyp. eine Auseinandersetzungsbilanz o.ä. gemacht werden.
Hyp. Empfehlung: Buchkauf über GbR- Rechte und -Pflichten und auf jeden Fall RA.

Gruß:
Manni

Hallo, Manni!
Vielen Dank für Deine Antwort. Die negative Schufa lag beim Partner,
der ausstieg. Dies wurde aber von ihm nicht geprüft, so daß es als
Behauptung gewertet werden kann. Rechtsanwalt hat der verbleiben-
de Geschäftspartner bereits in Betracht gezogen. Vor allem um evtl.
Forderungen juristisch korrekt durchsetzen zu können.
Freundlichen Gruß
Maddox

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