Verfahrensweise Strafverfahren

Wenn eine Anzeige vorliegt und die Aussage verweigert wird, bei der ersten Vernehmung, und im Anschluss kommt eine erneute Ladung zu einer Aussage, ist das gut oder eher schlecht!?

Wie ist es mit dem Staatsanwalt, lädt der selbst auch noch mal vor, oder kann es gleich vor Gericht gehen? Bzw. kann es auch gleich eingestellt werden das Verfahren!?

Und ist es möglich bzw. möglicherweise von Nachteil wenn man sich einen Anwalt erst nimmt, wenn ein Gerichtstermin feststeht?

danke

Hi,

Wenn eine Anzeige vorliegt und die Aussage verweigert wird,
bei der ersten Vernehmung, und im Anschluss kommt eine erneute
Ladung zu einer Aussage, ist das gut oder eher schlecht!?

Inwiefern?

Eigentlich weder noch, denn ein Beschuldigter ist grundsätzlich nicht zur Aussage bei der Polizei verpflichtet - da kann die Polizei laden, soviel sie möchte, was sie gern auch tun, weil die Polizei sehr gern auf Dummfang geht.

Wie ist es mit dem Staatsanwalt, lädt der selbst auch noch mal
vor, oder kann es gleich vor Gericht gehen? Bzw. kann es auch
gleich eingestellt werden das Verfahren!?

Der Beschuldigte muss niemals aussagen, wenn er sich damit selbst einer Straftat bezichtigen würde, er kann die gesamte Zeit über schweigen, auch vor Gericht, er hat ein grundsätzliches Recht, die Aussage zu verweigern, aber das gilt wirklich nur für den Beschuldigten/Angeklagten selbst - Zeugen müssen aussagen, vor Gericht, es sei denn, sie sind ersten Grades mit dem Angeklagten verwandt oder verschwägert (es gibt noch einige andere Ausnahmen wie z.B. Geistliche, Ärzte usw, aber dazu müssteste mal direkt im Gesetz nachlesen), also immer schön aufpassen, als was man geladen wird, ob als Zeuge oder Beschuldigter…

Als Zeuge kann dann der Staatsanwalt oder das Gericht halt die Aussage auch erzwingen, und das auch vor dem Gerichtstermin, das ist möglich, also wenn Du als Zeuge vom StA geladen wirst, dann sollteste hingehen…

Und natürlich kommt es auch vor, dass ein Verfahren „einfach so“ eingestellt wird, ehe es zu einer Verhandlung kommt, was in aller Regel positiv ist :smile:

Das passiert vor allem dann, wenn eben die Ermittlungen bis dahin ergeben haben, dass eine Anklage vor Gericht keinen Bestand hätte usw…

Und ist es möglich bzw. möglicherweise von Nachteil wenn man
sich einen Anwalt erst nimmt, wenn ein Gerichtstermin
feststeht?

Das kann natürlich nachteilig sein, denn ein Anwalt sollte ja alle zeitliche Gelegenheit haben, sich Akteneinsicht usw. zu beschaffen, um möglichst viel und alles über den Sachverhalt in Erfahrung zu bringen, denn kommt es dann wirklich zur Gerichtsverhandlung, ist es immer besser, je mehr der Anwalt Bescheid weiss und Gelegenheit hatte, sich mit dem Fall vorab richtig vertraut zu machen - das ist eigentlich ganz logisch :smile:

danke

Bitte^^

Icequeen

Wenn eine Anzeige vorliegt und die Aussage verweigert wird,
bei der ersten Vernehmung, und im Anschluss kommt eine erneute
Ladung zu einer Aussage, ist das gut oder eher schlecht!?

Weder als Zeuge noch als Beschuldigter ist man verpflichtet, bei der Polizei eine Aussage zu machen. Beim Staatsanwalt oder Richter muss der Zeuge (aber nicht der Beschuldigte, der ist zu nichts verpflichtet) aussagen. Die Aussage kann dort auch erzwungen werden. Der Zeuge hat nur unter den Voraussetzungen der §§ 52 StPO ff das Recht, die Aussage zu verweigern. Das kann u.U. recht kompliziert sein, so dass ich bis auf den Tipp, selbst mal dort nachzulesen, keine weiteren Hinweise geben mag.
Ob eine Aussage gut ist oder schlecht, kann nicht beantwortet werden, es hängt von vielen Faktoren, wie z.B. der Tat und von der Taktik sich zu verteidigen ab.

Wie ist es mit dem Staatsanwalt, lädt der selbst auch noch mal
vor, oder kann es gleich vor Gericht gehen? Bzw. kann es auch
gleich eingestellt werden das Verfahren!?

Nicht immer geht es gleich vor Gericht. Die meisten Straftaten werden im Strafbefehlsverfahren abgearbeitet. Erst bei Widerspruch gegen diesen kommt es zur Verhandlung. Einstellung des Verfahrens kann sein, kommt aber auf die Straftat und die Umstände an. Das bewertet in der Regel der StA. Aber auch eine Einstellung kann bedeuten, dass man gem. § 153 a zur Kasse gebeten wird (z.B. Einstellung gegen Geldauflage). Es kann aber auch passieren, dass es nach § 170 II (wenn keine rechtswidrige Tat festgestellt vorliegt) eingestellt wird, dann aber ohne die geringsten Auflagen.

Und ist es möglich bzw. möglicherweise von Nachteil wenn man
sich einen Anwalt erst nimmt, wenn ein Gerichtstermin
feststeht?

Anwalt kann gut sein, zumindest blickt eher durch als ein juristischer Laie und kann entsprechend handeln. Wann man ihn in Anspruch nimmt bleibt jedem selbst überlassen. Meiner Meinung nach je früher um so besser. Dann fällt das Kind vielleicht garnicht in den Brunnen. Die Frage sind allerdings die Kosten, eine Versicherung tritt bei Straftaten häufig nicht ein (bei Vorsatztaten).

danke

Bitte

Iru