Erbe per Testament an 2 Erben aufspalten

Ich frage mich: ist es möglich, das ein Erblasser in seinen Testament sein Bank-Guthaben an Kind A vererbt, aber den eventuell mit Verlusten (bei späterer Insolvenz) behafteten Immobilienanteil, ein fragwürdiges Bauherrenmodell, an Kind B?

Wenn Kind B nun das Erbe ablehnt, weil
das Bauherrenmodell ein ziemliches Risiko wegen möglicher Nachforderungen des Fiskus im Insolvenzfall wäre,

fällt dieser Erbteil nun an den Staat,
und kann Kind A dieses ebenso ablehnen, auch wenn es seinen eigenen Erbanteil behälten will? ( Kind B ist schon zu Lebzeiten des Erblassers beschenkt worden, zur ausgleichenden Gerechtigkeit)

Bin mal gespannt, ob das Gestaltungsmißbrauch wäre.

Danke schon mal für Antworten, Gruß Schwipp

Hallo erstmal,

vererbt wird immer der ganze Kuchen mit allem Soll und Haben und die Erben müssen sich dann auseinandersetzen. Eine konkrete Zuweisung kann nur im Wege einer Teilungsanordnung oder über Vermächtnisse stattfinden. Allerdings stellt sich angesichts des mit dem Bauherrenmodell verbundenen Risikos natürlich die Frage, warum jemand überhaupt dieses Erbe antreten sollte? Der Sohn ist pflichtteilsberechtigt, und könnte auf die Idee kommen das Erbe unter diesen Bedingungen auszuschlagen und stattdessen den Pflichtteil (Hälfte des gesetzlichen Erbteils) zu fordern. Da steht er sich dann ggf. günsiger, und die Sache ist risikofrei.

Gruß vom Wiz

Hallo Witz, danke für Antwort,

vererbt wird (erstmal) immer der ganze Kuchen

Ach ja, logisch, Gedankenfehler bei mir

Allerdings stellt sich angesichts des mit dem
Bauherrenmodell verbundenen Risikos natürlich die Frage,
warum jemand überhaupt dieses Erbe antreten sollte?

Z.B. weil das vererbte Guthaben größer sein könnte als das mit der Bauherrenmodell-Immobilie verbundene Risiko.

… stattdessen den Pflichtteil (Hälfte des gesetzlichen
Erbteils) zu fordern. Da steht er sich dann ggf. günsiger

Also Du meinst die Hälfte von allem, vom Guthaben und vom Bauherrenmodell? Also beide 2 Söhne würden zu 50% Miteigentümer am Bauherrenmodell?

und die Sache ist risikofrei.

Wieso, was beim Bauherrenmodell wirklich herauskommt, steht ja jetzt noch in den Sternen, also ganz risikofrei wäre das nicht.

Gruß Schwipp

Hallo nochmal,

Also Du meinst die Hälfte von allem, vom Guthaben und vom
Bauherrenmodell? Also beide 2 Söhne würden zu 50%
Miteigentümer am Bauherrenmodell?

Der Spaß am Erbrecht ist ja gerade, dass die Erben zunächst mal nach Erbteilen Eigentümer von allem werden, und beim Pflichtteil dann ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes des Erbteils entsteht. D.h. wenn jetzt hier mit Teilungsanordnung ein Erbteil entstehen soll, der risikofrei ist und einen klar definierten Geldwert hat, und ein anderer Erbteil, der mit einemm hohen Risiko behaftet ist, dann könnte derjenige, dem nach Testament dieser risikobehaftete Erbteil zugedacht ist auf die Idee kommen, gar keinen Erbteil anzunehmen, und statt dessen eben den Pflichtteil fordern. Der berechnet sich dann aus allem, also auch aus dem risikofreien Erbteil, und muss dann in Geld vom verbleibenden Erben ausgezahlt werden. D.h. der bekommt dann beide zunächst nach Testament angedachten Erbteile, muss aber in Bar den Pflichtteil auszahlen. Und mit diesem Pflichtteil - da Geld und nicht Verteilung von realen Gegenständen/Anlagen aus der Erbmasse - ist der Pflichtteilsberechtigte dann jegliches Risiko los. Je nach Höhe des Risikos und Wert des zugeachten Anteils kann sich dies schon rentieren.

Gruß vom Wiz

Hallo Wiz,

wenn jetzt dieses Bauherrenmodell ein dickes Minus hat und das Barvermögen nicht ausreicht um dieses Minus zu decken, kann dann der Pflichtteilsberechtigte vom Pflichtteil zurücktreten, wenn er vorher die Erbschaft ausgeschlagen hat?

Gruß
Tina

Hallo,

wenn jetzt dieses Bauherrenmodell ein dickes Minus hat und das
Barvermögen nicht ausreicht um dieses Minus zu decken, kann
dann der Pflichtteilsberechtigte vom Pflichtteil zurücktreten,
wenn er vorher die Erbschaft ausgeschlagen hat?

Braucht er nicht, weil ein Pflichtteilsanspruch nie negativ werden kann. Das ist ja gerade das Schöne daran.

Beispiel: Lt. Teilungsanordnung soll ein Sohn € 50.000,-- bekommen, und der andere irgendein windiges Konstrukt, was in Zukunft so oder so ausgehen kann. Schlimmstenfalls eben unter dem Strich Miese macht. Dann schlägt der aus, das windige Konstrukt wird im Zweifelsfall mit 0,00 bewertet, was dann eine Erbmasse von € 50.000,-- ausmacht. Jetzt macht man einen Pflichtteilsanspruch geltend, und steckt sich sichere 12.500,-- ein. Das Risiko was aus dem windigen Konstrukt wird, liegt alleine beim verbleibenden Erben. Wenn er Glück hat, holt er da noch Geld raus, wenn er Pech hat, muss er die Miesen abdecken.

Das jetzt natürlich alles ganz verkürzt, pauschalisiert, … In der Realität sind solche Dinge regelmäßig sehr komplex in der Darstellung und Bearbeitung.

Gruß vom Wiz

Danke (owT)
.

Vielen Dank für diesen Exkurs, den ich mir noch oft zu Gemüte führen werde.

Ich wollte eigentlich die Frage klären, ob durch geschickte Konstruktion der Erblasser das Risiko (hohe Steuernachforderungen bei möglichem Konkurs wegen früherer Verlustzuweisungen) abstreifen kann,
und nur die Früchte an Erben übertragen kann.

Wie ich sehe, geht das nicht. Hätte ich mir auch denken können.
Außer, der angehende Erblasser verschenkt sein Bares zu Lebzeiten,
und behält das Risiko, was dann im Erbfall die Erben ausschlagen und dem Staat vermachen.

Oder…???

Gruß Schwipp