Hallo,
in einer Scheidungsvereinbarung, vom Notar beglaubigt, steht zur nachehelichen Unterhaltszahlung folgendes:
„…Mann verpflichtet sich, an Frau einen nachehelichen Unterhalt jeweils im Voraus bis zum ersten eines jeden Monats zu zahlen…“
Es wurde ein Dauerauftrag eingerichtet, der jeweils am ersten des Monats den Unterhalt überweist. Der Unterhalt geht jeweils am zweiten des Monats bei Frau ein.
Ist das zu spät?
Denn früher geht es nicht, da erst am letzten Tag des Monats, das Gehalt von Mann auf dem Konto und damit erst gedeckt ist.
Danke für Eure Hinweise.
teccrow
Hallo!
Es wurde ein Dauerauftrag eingerichtet, der jeweils am ersten
des Monats den Unterhalt überweist. Der Unterhalt geht jeweils
am zweiten des Monats bei Frau ein.
Wenn ich nicht eine Änderung der Rechtslage verpasst habe kommt es für die Rechtzeitigkeit der Leistung bei einer Banküberweisung auf den Zeitpunkt an, an dem der Überweisungsauftrag erteilt wird, wenn in dem Moment auf dem Konto ausreichend Deckung vorliegt. Meiner Meinung nach müsste eine Überweisung oder auch ein Dauerauftrag mit automatisierter Überweisung am 01. eines Monats rechtzeitig sein.
Gruß,
Florian.
Hi
„…Mann verpflichtet sich, an Frau einen nachehelichen
Unterhalt jeweils im Voraus bis zum ersten eines jeden Monats
zu zahlen…“
Es wurde ein Dauerauftrag eingerichtet, der jeweils am ersten
des Monats den Unterhalt überweist. Der Unterhalt geht jeweils
am zweiten des Monats bei Frau ein.
Ist das zu spät?
Ich würde sagen ja, so wie ich das lese, muß das Geld am 1. am Konto der Frau eingelangt sein und nicht erst überwiesen werden.
Denn früher geht es nicht, da erst am letzten Tag des Monats,
das Gehalt von Mann auf dem Konto und damit erst gedeckt ist.
Regelmäßige Zahlungen haben den Vorteil, daß man sie im Vorhinein kennt und das Geld am Konto entsprechend einteilen kann.
das „Problem“, das der Mann hat, könnte ja umgekehrt auch die Frau haben - ihre Zahlungen gehen am 1. weg und durch den Eingang erst am 2. hat ihr Konto keine Kontodeckung - aber auch da würde ich sagen, daß eine Sache der Einteilung ist.
Ob der eine Tag im Endeffekt tatsächlich ein Riesenproblem ist, können die beiden Parteien wohl nur untereinander klären.
Gruß
Edith
M. E. ist das eine Frage der Auslegung des Vertrages. Maßgeblich ist, was die Parteien gemeint haben. Darum kommt es IMHO weniger auf die Gesetzeslage an (insofern hätte Florian Recht: Entscheidend ist die Vornahme der Leistungshandlung, nicht die Bewirkung des Leistungserfolges). Ich weiß nicht, ob es vielleicht eine Verkehrssitte gibt, ob also gemeinhin mit einer solchen Formulierung das eine oder das andere gemeint ist. Unter Vorbehalt würde ich dazu tendieren, den Vertrag so auszulegen, dass gemeint ist: Der Mann nimmt die Zahlung am ersten Tag des Monats vor, und wann das Geld eingeht, ist irrelevant.
Levay
Hallo,
ich möchte meine Anfrage kurz etwas konkretisieren.
Wenn es heisst: Zahlung im Voraus zum ersten des Monats, bedeutet dies rechtlich, das Geld muss der Frau am ersten zur Verfügung stehen (ob Konto oder bar lasse ich bewusst offen) oder muss am ersten spätestens die Überweisung erfolgen.
Der gesunde Menschenverstand ist mir durchaus bewusst. Mir geht es rein um die rechtlichen Fakten.
Danke
teccrow
Wo genau ist denn jetzt das Problem? Die Antworten waren doch rechtlich. Florian ist auf die Gesetzeslage eingegangen, ich habe gesagt, dass die Vertragsauslegung maßgeblich ist. Beides ist so was von rechtlich, dass es rechtlicher gar nicht mehr geht. §§ hierfür:§§ 286, 157, 133, 242 BGB.
Levay
Unsere Beiträge haben sich überschnitten. Während ich schrieb hast Du geantwortet. Das Web ist manchmal einfach zu schnell oder ich zu langsam.
Danke für Eure Antworten!
teccrow