Hallo,
wenn jemand einen gebrauchten Gegenstand (über 500 €)über ein Inserat
verkauft, einen Käufer findet, der diesen zwar anbezahlt (z.B. mit 100 €), aber nach etwa zwei Wochen mitteilt, er möge den Artikel doch
nicht, kann der Verkäufer von der Anzahlung etwas einbehalten als Aufwandsentschädigung, er hatte immerhin andere Interessenten abgewiesen, mußte den Artikel neu inserieren usw.?
Hat hier jemand Erfahrung oder eine Meinung?
Danke für Antworten
Chris
Der Verkäufer kann schlicht auf Erfüllung bestehen und die anderen 400 Euro also notfalls einklagen.
Levay
Der Verkäufer kann schlicht auf Erfüllung bestehen und die
anderen 400 Euro also notfalls einklagen.Levay
danke Levay,
was wäre aber wenn der Verkäufer den Artikel inzwischen doch
verkauft hat, soll er dem ersten Interessenten seine vollen 100 € wieder zurückgeben oder hätte er das Recht etwas einzubehalten,
etwa 10% vom Wert des Gegenstands, also 50 €, oder wie wird so
ein Fall, der sicher sehr häufig vorkommt, geregelt, was würde
den „guten Sitten“ entsprechen, ohne gleich klagen zu wollen?
Grüße aus Berlin!
Chris
Ähm… wenn der Verkäufer die Sache mittlerweile anderweitig veräußert hat, kann er ja heilfroh sein, dass der Käufer daran kein Interesse mehr hat. Welche „Sitte“ soll denn dafür sprechen, dass der Verkäufer für seinen (!) Vertragsbruch (!) noch Geld verlangen kann?
Levay
hallo,
soll er dem ersten Interessenten seine vollen
100 € wieder zurückgeben oder hätte er das Recht etwas
einzubehalten,
da es ein allgemeines recht auf rücktritt vom kaufvertrag nicht gibt, wären (aufgrund schadenersatzpflicht aus unerlaubter handlung) sicher abzuziehen:
- die differenz, falls ein verkauf nur zu einem geringeren preis möglich war;
- der zusätzliche aufwand (zeitungsanzeigen)
- ggf. auch zeit für besichtigungen (z.b. 20 € pro stunde)
lg dev
hallo,
man könnte sich aber auch auf den standpunkt stellen, dass die erklärung des käufers, den artikel nun nicht mehr zu wollen, den antrag darstellt, aus dem vertrag entlassen zu werden.
diesen antrag mit der maßgabe anzunehmen, ggf. erlittenen schaden ersetzt zu bekommen, scheint mir durchaus legitim.
lg dev
da es ein allgemeines recht auf rücktritt vom kaufvertrag
nicht gibt, wären (aufgrund schadenersatzpflicht aus
unerlaubter handlung) sicher abzuziehen:
Aus unerlaubter Handlung schon mal gar nicht, wenn, dann aus § 280 BGB. Das ist aber mangels eigener Leistungsfähigkeit auszuschließen.
Levay
Oh, rechtlich ist das möglich, aber legitim? Na, das soll man im Brett Moral diskutieren, wenn es so ein Brett hier gibt.
Levay
Hallo,
was heißt nun legitim, ist sowas also irgendwo in einer Fallbeschreibung oder
Gesetzestext nachzulesen? Was ist wenn der Verkäufer nun wirklich
den Schaden bzw. Mehraufwand aufrechnet, den er durch die Nichteinhaltung der Kaufabsicht hatte, der Käufer aber seine
vollen 100 Euro zurückhaben will, wer hat dann „recht“?
Grüße Chris
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Ganz einfach:
Wenn man sich darauf einigt, dass der Kaufvertrag aufgelöst, aber nur soundso viel Euro zurückgezahlt werden müssen, dann gilt diese Einigung.
In allen anderen Fällen schuldet der Verkäufer aus § 326 IV BGB.
Levay
hallo,
im zweifel wird mit hilfe des gerichts geklärt werden müssen, wessen erklärung und/oder handlung welchen inhalt und welche rechtswirkung hatte.
will sagen: vor gericht würde zu klären sein, ob und in wie weit der ablauf, wie er gewesen ist, mit den bestehenden gesetzen in einklang steht und welche wirkung daraus resultiert.
die beweislast liegt dabei normalerweise bei dem, der etwas will.
lg dev
Hallo und puuhuh,
ich fasse mal kurz zusammen:
Jemand verkauft über eine Annonce einen Artikel, der von einem
Interessenten anbezahlt wird, woraufhin der Verkäufer alle weiteren
Kaufanfragen abweist. Mit der Anzahlung hat der Käufer eine Art verbindliche
Zusage erteilt den Artikel auch tatsächlich zu kaufen bzw. sobald wie möglich abzuholen, was eine Art
Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer bildet und den Käufer auch in eine gewisse Pflicht nimmt.
Wenn er nun nach mehrmaligem Nachfragen des Verkäufers schließlich erklärt, den Artikel doch nicht zu wollen und außerdem seine gesamte
Anzahlung wieder zurückhaben zu wollen, könnte das ein Gericht als eine Art Vertragsbruch sehen und dem Verkäufer ein gewisses Recht einräumen, Kosten für weitere Inserate usw. geltend zu machen und
von der Anzahlung einzubehalten.
Es wäre also nicht so, daß der Käufer in jedem Fall ein Recht zum
Kaufrücktritt hätte und Anspruch auf seine volle Anzahlung ohne jeden
Abzug.
Könnte man das so sagen?
Danke für Antworten!
Chris
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Hi,
ich fürchte, Du hast es noch nicht richtig verstanden. Ich versuche mal eine Zusammenfassung.
Jemand verkauft über eine Annonce einen Artikel, der von einem
Interessenten anbezahlt wird, woraufhin der Verkäufer alle
weiteren
Kaufanfragen abweist. Mit der Anzahlung hat der Käufer eine
Art verbindliche
Zusage erteilt den Artikel auch tatsächlich zu kaufen bzw.
sobald wie möglich abzuholen, was eine Art
Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer bildet und den Käufer
auch in eine gewisse Pflicht nimmt.
Es ist nicht „eine Art Vertrag“ und der Verkäufer hat nicht nur „eine gewisse Pflicht“.
Offensichtlich ist ein Kaufvertrag zustande gekommen. Ein Vertrag kommt zustande, wenn sich die Parteien einig sind einen schließen zu wollen und sich über die wesentlichen Inhalte einig sind. Hier ist das Wesentliche der Kaufgegenstand und der Preis, evtl. die Lieferbedingungen.
Der Käufer hat also die einklagbare Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises und zur Abnahme des Gegenstands übernommen. Der VK ist aber die ebenso einklagbare Verpflichtung zur Lieferung des Gegenstands eingegangen.
Ob der Vertrag nun erst mit der Anzahlung oder schon vorher geschlossen wurde ist unerheblich.
Wenn er nun nach mehrmaligem Nachfragen des Verkäufers
schließlich erklärt, den Artikel doch nicht zu wollen und
außerdem seine gesamte
Anzahlung wieder zurückhaben zu wollen, könnte das ein Gericht
als eine Art Vertragsbruch sehen und dem Verkäufer ein
gewisses Recht einräumen, Kosten für weitere Inserate usw.
geltend zu machen und
von der Anzahlung einzubehalten.
Das ist imho sehr fraglich, da der VK die Abnahme nicht angemahnt hat. Ist denn wirklich sicher, daß der Käufer unter diesen Umständen (Stornokosten) überhaupt zur Vertragsauflösung bereit gewesen wäre? Und da diese zusätzlichen Kosten vorher nicht vereinbart waren, würde ich die Chancen des Käufers seine gesamte Anzahlung einzuklagen als durchaus realistisch betrachten. Im Gegenteil, man könnte das Verhalten des VK, den Gegenstand schlicht anderweitig zu verkaufen, als die Annahme des Käuferwunsches nach Rückabwicklung verstehen. Also: der Käufer hat den Wunsch geäußert, den Kaufvertrag in den Orkus zu befördern bei gegenseitigem Verzicht auf Vertragserfüllung. Der Verkauf an einen Dritten könnte als Einverständniserklärung des VK dazu gewertet werden. Und von einer Einigung, daß der VK nur einen Teilbetrag der Anzahlung zurückerstattet, habe ich bislang nichts gelesen.
Das Problem unseres VK ist dann nun, daß er seinen Teil des Vertrages nicht mehr erfüllen kann. Wenn er nun einen Teil der Anzahlung zurückbehält, ist das imho ein Pokerspiel mit ungewissem Ausgang.
Die Frage ist, wie gut ist der Käufer informiert und wie wird das im Zweifel ein Richter sehen. Auf der sicheren Seite sehe ich den VK auf keinen Fall (mit seinem Wunsch, nachträglich „Stornogebühren“ zu erheben).
Gruß Stefan
Hallo an alle, die sich bisher damit befaßt haben und danke
für die Mühe!
Ich würde die Diskussion nun beenden, weil hier der Fall ja nur
abstrakt diskutiert werden kann, also wichtige Details nicht berücksichtigt werden können, weil es dann zu privat wird, was nicht erlaubt ist.
Weil mich die Sache also sehr interessiert, habe ich eine Anwaltshotline angerufen. Danach sieht es so aus, daß der Käufer
durch die Anzahlung einen Vertrag einging, der ihn gewissermaßen
dem Verkäufer gegenüber verpflichtet. Der Verkäufer hat dem Käufer
aber nach einer angemessenen Frist angeboten, den Kaufvertrag zu kündigen, da der Käufer mehrere Fristen, einen umfangreichen Gegenstand, z.B. eine Einbauküche, endlich abzuholen, abgesagt hat.
Das wollte der Verkäufer nicht mehr länger hinnehmen. Wenn nun der
Käufer damit einverstanden ist, aus dem Vertrag entlassen zu werden,
heißt dies aber nicht, daß er nun den Anspruch auf die volle Rückzahlung seiner Anzahlung hat. Vielmehr kann der Verkäufer Kosten
geltend machen, die ihm durch das Hinhalten und letztlich die Vertragsauflösung entstanden sind. Allerdings kann er nur materielle
Kosten geltend machen, keine immateriellen Schäden. Er kann sich z.B.
Zeitaufwand entschädigen lassen, den er etwa hatte, wenn er den
Gegenstand erneut inserieren mußte, Inseratskosten,
Zeitaufwand für Telefonate mit weiteren Interessenten usw., aber nicht etwa den Ärger, einen wichtigen Termin beim Arzt
verschoben zu haben, um Zeit für den Abtransport des Kaufgegenstandes
zu haben, der dann aber nicht abgeholt wurde usw.
In diesem Falle würde ein Gericht etwa 50 Euro von den 100 Euro Anzahlung für den Verkäufer als Entschädigung als angemessen ansehen.
So sieht das also aus, ich hoffe anderen damit etwas an die Hand zu geben, die das interessiert.
danke für die Diskussion,
Grüße Chris
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